Die letzte Betriebskostenabrechnung ist Grundlage für eine Anpassung der Vorauszahlungen, hindert aber nicht die Berücksichtigung anderer – bereits eingetretener oder noch eintretender – Umstände, von denen die im laufenden Jahr entstehenden Kosten voraussichtlich beeinflusst werden. Es ist jedoch kein Raum für einen “abstrakten” Sicherheitszuschlag in Höhe von 10 % auf die zuletzt abgerechneten Betriebskosten.
BGH, Urteil vom 28.09.2011 -VIII ZR 294/10- in NSW BGB § 560
Die formularmäßig vereinbarte Klausel eines Gewerberaummietvertrages, die dem Mieter eines in einem Einkaufszentrum belegenen Ladenlokals als Nebenkosten des Einkaufscenters zusätzlich zu den Kosten der “Verwaltung” nicht näher aufgeschlüsselte Kosten des “Center-Managements” gesondert auferlegt, ist intransparent und daher unwirksam.
BGH, Urteil vom 03.08.2011 -XII ZR 205/09- in GE 2011, 1301
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Der Mieter trägt die Darlegungs- und Beweislast für eine Verletzung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit bei der Abrechnung der Betriebskosten durch den Vermieter.
Mit der Behauptung, ein Kostenansatz in der Betriebskostenabrechnung des Vermieters übersteige den insoweit überregional ermittelten durchschnittlichen Kostenansatz für Wohnungen vergleichbarer Größe, genügt der Mieter seiner Darlegungslast nicht.
Den Vermieter trifft regelmäßig keine sekundäre Darlegungslast für die tatsächlichen Grundlagen seines Betriebskostenansatzes.
BGH, Urteil vom 06.07.2011 -VIII ZR 340/10- in WuM 2011, 513; GE 2011, 1225
- Hat der Vermieter im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau im Rahmen einer Mieterhöhung gegenüber dem Mieter auf einen Teil der Miete verzichtet, so ist es ihm unbenommen, diesen Verzicht jederzeit durch einseitige Mitteilung zu widerrufen. Bei dieser Mitteilung handelt es sich nicht um eine Mieterhöhung, auf welche die formellen und materiellen Regeln für Mieterhöhungen im sozialen Wohnungsbau anzuwenden sind.
- Der Vermieter muss bei einem Widerruf des Verzichts auf einen Teil der Kostenmiete nicht alle Mieter gleich behandeln.
LG Berlin, Urteil vom 27.06.2011 – 67 S 444/10- in GE 2011, 1021
Nach Modernisierung einer Wohnung kann der Vermieter wählen, ob er eine Erhöhung der Miete auf die ortsübliche Vergleichsmiete für die modernisierte Wohnung oder nur einen Modernisierungszuschlag verlangt. Der Vermieter kann auch ein Mieterhöhungsverlangen für die unmodernisierte Wohnung mit der separaten Modernisierungsmieterhöhung kombinieren.
LG Berlin, Urteil vom 14.06.2011 -63 S 454/10- in GE 2011, 1162
Eine Heizkostenabrechnung, in der die gezahlten Vorauszahlugnen des Mieters überhaupt nicht berücksichtigt sind, ist formell wirksam.
LG Berlin, Urteil vonm 07.06.2011 -63 S 393/10- in GE 2011, 952
Infolge einer nach Inkrafttreten von § 566a BGB erfolgten Veräußerung vermieteten Wohnraums tritt der Erwerber auch dann in die durch die Zahlung der Kaution an den ursprünglichen Vermieter begründeten Rechte und Pflichten ein, wenn es zuvor – noch unter der Geltung des § 572 BGB a.F. – weitere Veräußerungsgeschäfte gegeben hat und die Kaution in der Kette der vorangegangenen Vermieter nicht weitergeleitet worden war (im Anschluss an Senatsurteil vom 9. März 2005, VIII ZR 381/03, NZM 2005, 639 unter II 2b).
BGH, Urteil vom 01.06.2011 -VIII ZR 304/10- in WuM 2011, 472; GE 2011, 1080
- Nach einer Betriebskostenabrechnung ist eine Anpassung der Vorauszahlungen auch dann möglich, wenn bereits die folgende Abrechnungsperiode abgelaufen, aber noch nicht abgerechnet ist.
- Eine Anpassung von Betriebskostenvorauszahlungen ist nur für die Zukunft möglich.
BGH, Urteil vom 18.05.2011 -VIII ZR 271/10- in WuM 2011, 424
- Zur Berücksichtigung einer Minderung der Miete bei der jährlichen Betriebskostenabrechnung.
- Wenn der Mieter keine anderweitige Zahlungsbestimmung trifft ist es rechtlich nicht zu beanstanden, die (geminderte) Mietzahlung gemäß § 366 BGB zunächst vollständig auf die Vorauszahlungen und erst den verbleibenden Rest auf die (geminderte) Nettokaltmiete zu verrechnen.
BGH, Urteil vom 13.04.2011 -VIII ZR 223/10- in WuM 2011, 284; GE 2011, 749
Bei einer Betriebskostenabrechnung im sog. Wärmecontracting bedarf es keiner Aufschlüsselung des Preisgefüges zwischen Versorger und Vorlieferant gegenüber dem Mieter, wenn dieser die Kosten der gewerblichen Wärmelieferung insgesamt nach entsprechender Mietvertragsvereinbarung zu tragen hat (Festhaltung BGH, 27. Juni 2007, VIII ZR 202/06, NJW 2007, 3060 und BGH, 16. April 2008, VIII ZR 75/07, NZM 2008, 442).
BGH, Hinweisbeschluss vom 08.02.2011 -VIII ZR 145/10- in WuM 2011, 219 und GE 2011, 609