BGH: Keine doppelte Renovierungsvereinbarung!

Schönheitsreparaturen – Endrenovierung und starre Renovierungsfristen

Wenn die Schönheitsreparaturen formularmäßig laufend (turnusmäßig) und als Endrenovierung auf den Mieter abgewälzt werden, verstößt das wegen unangemessener Benachteiligung gegen das AGB Gesetz und ist unwirksam.Dies gilt insbesondere auch dann, wenn beide Klauseln äußerlich getrennt sind, also eine Klausel im Mietvertrag steht und die andere im Anhang.

BGH VIIIZR 335/02 vom 25.06.2003; NZM 2003, 755

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BGH: Alte vertragliche Fristenregelungen bleiben wirksam

§ 573 c Abs. 4 BGB ist auf Formularklauseln in einem vor dem 01.09.2001 abgeschlossenen Mietvertrag nicht anzuwenden, auch wenn die Klauseln nur wörtlich oder sinngemäß die damalige gesetzliche Regelung wiedergeben Art. 229 § 3 X EGBGB.

BGH VIII ZR 240/02 vom 18.06.2003; GE 2003, 1147; NZM 2003, 711

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LG Potsdam: Wirtschaftlichkeit bei Umstellung auf Fernwärme

Der Vermieter ist verpflichtet, den vermieteten Grundbesitz kostengünstig zu bewirtschaften. Die Abrechnung von Fernwärme zur Wohnungsbeheizung auf der Basis eines weit überdurchschnittlichen Bezugspreises braucht der Mieter regelmäßig nicht hinzunehmen.

LG Potsdam 11 S 233/02 vom 05.06.2003; WuM 2004, 480

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