BGH – Bruttokaltmiete als Ausgangswert für Kappungsgrenze

Ausgangswert für die Berechnung der Kappungsgrenze ist die Teilinklusivmiete (Bruttokaltmiete), wenn eine solche vereinbart oder vertraglich geschuldet ist.

Der Begriff „Miete“ in § 558 BGB ist entsprechend dem allgemeinen Sprachgebrauch als vom Mieter zu zahlender Betrag ohne zusätzlich vereinbarte Betriebskostenvorauszahlungen zu verstehen.

BGH, Urteil vom 19.03.2003 -VIII ZR 160/03- in GE 2004, 349, WuM 2004, 153

BGH – Mietverzicht wegen öffentlichen Modernisierungsmitteln

1. Zu einem „vorläufigen Mietverzicht“ bei durch öffentliche Mittel geförderten Baumaßnahmen.

2. Nach § 2 MHRG kann der Vermieter lediglich die Zustimmung des Mieters zu einem berechtigten Erhöhungsverlangen beanspruchen; hiergegen verstößt eine Mietvertragsabrede, wonach für die Dauer der Mietpreisbindung auf die Geltendmachung eines gesondert ausgewiesenen Modernisierungszuschlags verzichtet wird.

BGH, Urteil vom 12. 11. 2003 – VIII ZR 41/03 (LG Berlin) in GE 2004, 105 und WuM 2004, 29

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