Der Mieter einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus kann nicht erwarten, dass Geräusche von außen nicht mehr wahrgenommen werden. Anders ist es nur bei Baumängeln (Trittschallschutz) oder vermeidbarem Lärm, für den der Mieter beweispflichtig ist. AG Charlottenburg, Urteil vom 25.11.2004 – 211 C 476/02; GE 2005, 1199
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