LG Berlin zur modernisierungsbedingten Mieterhöhung

  1. Die Mieterhöhung wegen Energie einsparender Modernisierungsmaßnahmen ist im preisgebundenen Neubau nicht durch das Verhältnis von Mieterhöhung zur erzielten Heizkostenersparnis begrenzt.
  2. Im preisgebundenen Neubau kommt es nicht darauf an, ob der Mieterhöhung wegen Modernisierung eine ordnungsgemäße Ankündigung der Modernisierungsmaßnahme gemäß § 541 b BGB alter Fassung/ § 554 Abs. 2 BGB neuer Fassung vorangegangen ist. Denn die geänderte Kostenmiete nach Modernisierung wird auf Grund gesetzlicher Bestimmungen geschuldet.
  3. Der duldungsunwillige Mieter ist nicht verpflichtet, eine Wärmedämmung im Außenbereich durch einstweilige Verfügung stoppen zu lassen.
  4. Die Modernisierungsankündigung muss weder eine Erläuterung zur Heizkostenersparnis oder zum Instandsetzungsabzug noch die Berechnung der Mieterhöhung enthalten. Im preisgebundenen Neubau ist die Angabe der zu erwartenden Mieterhöhung in Euro/m² ausreichend.
  5. Beim finanziellen Härteeinwand des Mieters ist die nach Modernisierung maßgebliche Gesamtmiete ins Verhältnis zu den individuellen Einkommensverhältnissen des Mieters einschließlich seiner Haushaltsangehörigen und unter Einbeziehung des Wohngeldanspruchs zu setzen; maßgebend ist das Einkommen zum Zeitpunkt des Duldungsbegehrens.

LG Berlin, Urteil vom 03.12.2004 – 63 S 273/04 – in GE 2005, 1491

    Sachverhalt: Die Parteien des inzwischen beendeten Mietverhältnisses über eine preisgebundene Neubauwohnung (Sozialwohnung) streiten sich um die nach Modernisierung zuletzt zulässig gewesene Miete. „LG Berlin zur modernisierungsbedingten Mieterhöhung“ weiterlesen