- Die Vereinbarung im Formularmietvertrag über Wohnraum, wonach der Mieter verpflichtet ist, die notwendigen Farben sichvom Vermieter angeben zu lassen und im Malerfachgeschäft zu kaufen, ist unwirksam.
- Verwendet der Mieter, ohne zur Renovierung verpflichtet zu sein, eine Leimfarbe für den Innenanstrich, erwächst dem Vermieter hieraus nur ein Schaden, wenn der Wohnungszustand dadurch schlechter wird als ein unrenovierter Zustand wäre.
LG Köln, Beschluss vom 26.01.2005 – 1 S 106/04- in WuM 2007, 125
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Zur Erhöhung von Bruttokaltmieten mit Hilfe des Berliner Mietspiegel 2003. Die Umrechnung von vereinbarter Bruttomiete auf die Nettomiete des Berliner Mietspiegels (2003) muss mit den für das jeweilige Haus aktuellen und konkreten Betriebskosten erfolgen.
Kammergericht v. 20.1.2005 – 8 U 127/04 -, GE 2005, 180
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Die Verjährung der Ersatzansprüche des Vermieters beginnt gemäß §§ 548 Abs. 1 Satz 2, 200 Satz 1 BGB auch dann mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält, wenn die Ansprüche erst zu einem späteren Zeitpunkt entstehen.
BGH v. 19.1.2005 – VIII ZR 114/04 -, WM 05, 127; GE 05, 230
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