- Die Vereinbarung im Formularmietvertrag über Wohnraum, wonach der Mieter verpflichtet ist, die notwendigen Farben sichvom Vermieter angeben zu lassen und im Malerfachgeschäft zu kaufen, ist unwirksam.
- Verwendet der Mieter, ohne zur Renovierung verpflichtet zu sein, eine Leimfarbe für den Innenanstrich, erwächst dem Vermieter hieraus nur ein Schaden, wenn der Wohnungszustand dadurch schlechter wird als ein unrenovierter Zustand wäre.
LG Köln, Beschluss vom 26.01.2005 – 1 S 106/04- in WuM 2007, 125
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