BGH: Zulässigkeit von Mieterhöhungsvereinbarungen

  1. Ein im Ergebnis wirksames Erhöhungsverlangen gemäß § 558 BGB muss nicht allen Formanforderungen genügen. Es reicht aus, wenn der Mieter ausdrücklich oder durch vorbehaltlose Zahlung des verlangten Erhöhungsbetrages Zustimmung erklärt.
  2. Dem Mieterhöhungsbegehren des Vermieters kann der Mieter konkludent zustimmen. Dies gilt auch im Falle eines unwirksamen Zustimmungsverlangens zur Mieterhöhung. Das Zustandekommen der Mieterhöhungsvereinbarung stellt der Tatrichter fest.

BGH, Urteil vom 29.06.2005 -VIII ZR 182/04- in GE 2005, 983 und WuM 2005, 518

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AG Tiergarten: Eingehungsbetrug des Mietinteressenten

Eingehungsbetrug bei Verwendung falscher Mietschuldenfreiheitsbestätigung

Weiß der Mieter bereits bei Vertragsabschluss, dass er die Mieter nicht zahlen kann und erklärt er wahrheitswidrig mittels einer Gefälligkeits-Mietschuldenfreiheits-bescheinigung, keine Mietschulden aus früheren Mietverhältnissen zu haben, macht er sich des Betruges schuldig.

AG Tiergarten, Urteil vom 22.6.2005 – (260 Ds) 61 Js 1479/05 (326/05), GE 2005,1257

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KG: Dezente Schönheitsreparaturen und Vertragsverletzung

Auch wenn ein Mieter nicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet ist, muss er, wenn er gleichwohl Arbeiten vornimmt, dies in einer Art und Weise tun, die die Grenzen des normalen Geschmacks nicht überschreiten: Kräftige Farbtöne oder verschiedene Farbtöne auf einer Wand berücksichtigen diese Grenze nicht, wohl aber Pastellfarben.

KG, Teilurteil vom 09.06.2005 – 8 U 211/04, NZM 2005, 663

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LG Leipzig: Mietminderung und Baulärm

1. Der Mieter muss Baulärm hinnehmen, wenn die Störungen nach den bei Vertragsschluss ersichtlichen Umständen als vertraglich vorausgesetzt gelten.

2. Eine Neuverhandlung mit Änderungen der Vertragslaufzeit und der Miethöhe steht dem Vertragsschluss gleich.

LG Leipzig, Urteil vom 8.6.2005 – 03 O 4016/04; GE 2005, 993

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