BGH zur Wohnflächenabweichung bei Dachterrasse

BGH zur Wohnflächenabweichung bei Dachterrasse

Entsprach es bei Abschluss des Mietvertrages der übereinstimmenden Vorstellung der Vertragsparteien, dass in der mit einer bestimmten Quadratmeterzahl angegebenen Wohnfläche die Dachterrasse der vermieteten Penthousewohnung zu einem nicht näher bestimmten, nicht unerheblichen Anteil enthalten ist, so kann der Mieter nicht im Nachhinein geltend machen, die vereinbarte Wohnfläche sei um mehr als 10 % unterschritten, weil die Terrassenfläche nach gesetzlichen Bestimmungen nur mit einem Bruchteil von weniger als der Hälfte – des gesetzlichen Maximalwerts – als Wohnfläche anzurechnen sei.

BGH v. 22.2.2006 – VIII ZR 219/04 – WuM 2006, 245; GE 2006, 642

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BGH – Wärmecontracting ohne vertragliche Grundlage

Eine Vereinbarung im Mietvertrag, wonach der Mieter die Betriebskosten im Sinne der Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 der II. BV zu tragen hat, erlaubt dem Vermieter während des laufenden Mietverhältnisses bei Übertragung der Anlage auf einen Dritten (Wärmecontracting) dann nicht die Umlegung der Wärmelieferungskosten, wenn die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltende Fassung der II. Berechnungsverordnung eine Umlegung der Kosten von Wärmelieferung im Nahbereich nicht vorsah (Bestätigung des Urteils – VIII ZR 54/04 – vom 06.04.2005 in NJW 2005, 1776 und WuM 2005, 387).

BGH, Urteil vom 22.02.2006 – VIII ZR 362/04 – in WuM 2006, 322

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