1. Zu den Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs des Vermieters von Wohnraum gegen den Mieter wegen Verunreinigungen der Wohnung durch Tabakkonsum.
2. Die Verpflichtung zur “besenreinen” Rückgabe der Mietwohnung beschränkt sich auf die Beseitigung grober Verschmutzungen.
BGH v. 28.06.2006 – VIII ZR 124/05 – WuM 2006, 513; GE 2006, 1158
Der Mieter kann verlangen, dass der Vermieter Graffiti im Hauseingangsbereich entfernt.
AG Charlottenburg, Urteil vom 22.06.2006 – 233 C 47/06 – in GE 2007, 227
Mietrecht-Berlin.de war lange Zeit offline. Jetzt wieder da und im Outfit eines Blog gibt es Neuigkeiten (nicht nur) aus der Berliner Mietrechts-Szene. Mietrecht-Berlin ist ein Blog speziell zum Berliner Mietrecht. Die Eigenheiten der Berliner Gerichte und die erlesene Streitkultur zwischen Mietern und Vermietern sind ja bundesweit wohl einmalig. Und verdienen damit einen eigenen Platz im www….
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Wird vermieteter Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter von dem Vermieter an einen Dritten veräußert, verliert der Mieter dem Veräußerer gegenüber sein Zurückbehaltungsrecht an der rückständigen Miete wegen eines Mangels der Mietsache, der vor der Veräußerung entstanden ist. Vom Zeitpunkt der Veräußerung an ist nur noch der Erwerber zur Mangelbeseitigung verpflichtet und kann der Mieter nur die Leistung der diesem geschuldeten Miete bis zur Mangelbeseitigung verweigern.
BGH v. 19.6.2006 – VIII ZR 284/05 – WuM 2006, 435; GE 2006, 1034
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Zum Entfallen der Bindung an eine Kostenmietklausel in einem bestehenden Mietvertrag mit einer ehemals gemeinnützigen Wohnungsbaugesellschaft mit dem Wegfall der Wohnungsgemeinnützigkeit aufgrund ergänzender Vertragsauslegung.
BGH v. 14.6.2006 – VIII ZR 128/05 – WuM 2006, 520
Die in dem Dauernutzungsvertrag mit einer Baugenossenschaft – oder mit einer ehemals gemeinnützigen Wohnungsbaugesellschaft – enthaltene sogenannte Kostenmietklausel als Begrenzung des Mieterhöhungsrechts (§ 557 Abs. 3 BGB) wirkt nach dem Wegfall der Wohnungsgemeinnützigkeit zum 31.12.1989 nicht mehr fort.
Eine Mieterhöhung nach §§ 558 ff. BGB ist daher seitdem auch ohne Darlegung der gestiegenen Kostenmiete möglich.
Übersteigt die Dauer des in einem Staffelmietvertrag individualvertraglich vereinbarten Kündigungsverzichts des Mieters den nach § 557 a Abs. 3 BGB zulässigen Zeitraum von vier Jahren, so ist der Kündigungsverzicht gemäß § 557 a Abs. 4 BGB nicht insgesamt, sondern nur insoweit unwirksam, als seine Dauer den genannten Zeitraum überschreitet (Abgrenzung zu Senatsurteil vom 25. Januar 2006 – VIII ZR 3/05, NJW 2006, 1059).
BGH v. 14.6.2006 – VIII ZR 257/04 – WuM 2006, 445; GE 2006, 1032
… ist ein Kunstprodukt der Rechtsprechung. Die Mieterhöhung im Sozialen Wohnungsbau gemäß § 10 WoBindG in Verbindung mit § 4 NMV muss so erläutert sein, dass sie der
… durchschnittliche, nicht wohnungswirtschaftlich gebildete Mieter nachvollziehen
kann. Daran hat sich (nun für Nebenkostenabrechnungen) auch in der neuen Rechtsprechung des BGH nichts geändert und die Vorsitzende Richterin am Landgericht Paschke hat daraus eine nette Glosse gemacht.
- Der Anschluß einer Mietwohnung an das Fernwärmenetz der Bewag stellt eine Maßnahme zur Einsparung von Energie im Sinne von § 554 Abs. 2 Satz 1 BGB dar, da das Fernwärmenetz überwiegend aus Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung gespeist wird. Der Mieter hat die Maßnahme daher auch dann zu dulden, wenn in der Wohnung eine Gasetagenheizung vorhanden ist.
- Auf das Gebot der Wirtschaftlichkeit kommt es nicht an.
LG Berlin -67 S 153/04- in GE 2005, 1193
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1. Setzt der Mieter nach Ablauf eines Mietverhältnisses den Mietgebrauch unter Weiterzahlung des als Miete vereinbarten Entgelts fort und nimmt der Vermieter dieses Verhalten hin, so besteht zwischen ihnen nicht nur ein faktisches Nutzungsverhältnis, sondern weiterhin der bisherige Vertrag oder ein neuer Mietvertrag zu den bisherigen Vertragsbedingungen, allerdings mit gesetzlicher Kündigungsfrist.
2. Die Wegnahmepflicht des Mieters ist nicht auf Einrichtungen beschränkt, sondern umfasst auch bauliche Veränderungen.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.06.2006 – I-24 U 189/05 – in GE 2007, 222