BGH – Erhöhung einer Bruttokaltmiete nur mit konkreten Betriebskosten

Wohnraummiete: Erhöhung einer Brutto-Kaltmiete unter Bezugnahme auf Netto-Kaltmieten im Berliner Mietspiegel 2003

Zur schlüssigen Darlegung des Anspruchs des Vermieters auf Zustimmung zur Erhöhung einer Bruttokaltmiete, den der Vermieter mit einem Mietspiegel begründet, der Nettomieten aufweist, bedarf es der Angabe der auf die Wohnung tatsächlich entfallenden Betriebskosten; die Angabe eines statistischen Durchschnittswerts für Betriebskosten genügt nicht (im Anschluss an Senatsurteil vom 26. Oktober 2005 – VIII ZR 41/05, NJW-RR 2006, 227).

BGH, Urteil vom 12.07.2006 -VIII ZR 215/05- in WuM 2006, 569

„BGH – Erhöhung einer Bruttokaltmiete nur mit konkreten Betriebskosten“ weiterlesen

BGH – Untervermietung und neuer Hauptmietvertrag

Gibt nach Beendigung des Hauptmietverhältnisses der Unter-Untermieter, der den unmittelbaren Besitz hat, dem Drängen des Hauptvermieters nach, einen neuen Mietvertrag mit diesem unmittelbar zu schließen, mittelt er den Besitz fortan diesem und nicht mehr dem Untermieter sowie über diesen dem Hauptmieter. Bei fortbestehendem Untermietverhältnis wird der Untermieter dadurch dem Hauptmieter gegenüber gemäß § 541 BGB a.F. von seiner Verpflichtung zur Zahlung weiteren Untermietzinses frei, weil der Hauptmieter ihm den mittelbaren Mietbesitz nicht mehr gewähren kann.

BGH v. 12.7.2006 – XII ZR 178/03 – GE 2006, 1095

BGH – Mieterhöhungsverlangen bei Warmmiete

  1. Die in einem Mietvertrag enthaltene Vereinbarung einer Bruttowarmmiete ist außer bei Gebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen eine der Vermieter selbst bewohnt gemäß § 2 HeizkV nicht anzuwenden, weil sie den Bestimmungen der Heizkostenverordnung widerspricht.
  2. Verlangt der Vermieter vom Mieter die Zustimmung zur Erhöhung einer vereinbarten Bruttowarmmiete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete, hat der Umstand, dass die Warmmietenvereinbarung gemäß § 2 HeizkV nicht anzuwenden ist, nicht die Unwirksamkeit des Mieterhöhungsverlangens und damit auch nicht die Unzulässigkeit der Zustimmungsklage zur Folge.

BGH, Urteil vom 09.07.2006 -VIII ZR VIII ZR 212/05- in GE 2006, 1094 und WuM 2006, 1094

„BGH – Mieterhöhungsverlangen bei Warmmiete“ weiterlesen

AG München: Belegeinsicht bei Betriebskosten

Hat der Mieter nicht ausreichend Zeit zur Einsicht in die Belege betreffend die Betriebskostenabrechnung (hier: zweieinhalb Stunden), so gilt die Belegeinsicht als verweigert und der Mieter kann einzelne Betriebskostenpositionen pauschal bestreiten.
AG München, Urteil vom 07.07.2006 – 453 C 26483/05- in NZM 2006, 929

„AG München: Belegeinsicht bei Betriebskosten“ weiterlesen

AG München – Zeitrahmen für Belegeinsicht bei Betriebskosten

Hat der Mieter nicht ausreichend Zeit zur Einsicht in die Belege betreffend die Betriebskostenabrechnung (hier: zweieinhalb Stunden), so gilt die Belegeinsicht als verweigert und der Mieter kann einzelne Betriebskostenpositionen pauschal bestreiten.
AG München, Urteil vom 07.07.2006 – 453 C 26483/05- in NZM 2006, 929

„AG München – Zeitrahmen für Belegeinsicht bei Betriebskosten“ weiterlesen

BGH – Ausschlussfrist für Betriebskostenabrechnung

Der Vermieter, der die Jahresfrist des § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB für die Abrechnung von Betriebskosten zunächst unverschuldet nicht einhalten kann, hat die verspätete Geltendmachung einer Nachforderung dennoch zu vertreten, wenn er sich damit auch dann noch unnötig viel Zeit lässt, nachdem ihm die notwendigen Unterlagen für die Abrechnung vorliegen. Im Regelfall ist er gehalten, die Nachforderung innerhalb von drei Monaten nach Wegfall des Abrechnungshindernisses zu erheben.

BGH v. 5.7.2006 – VIII ZR 220/05 – WuM 2006, 516; GE 2006, 1160