Ist bei Abschluss des Mietvertrages erkennbar, dass auf dem an das Mietobjekt angrenzenden Fabrikgelände Bauarbeiten zu erwarten sind, kommt bei später auftretenden Beeinträchtigungen keine Minderung in Betracht; die letzlich eingetretene Störung kann als nach dem Mietvertrag vorausgesetzt gelten.
LG Berlin, Urteil vom 28.08.2006 -62 S 73/06- in GE 2006, 1295
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