LG Berlin – vorbehaltlose Zahlungen des Mieters auf Betriebskostenabrechnung

Vorbehaltlose Zahlungen des Mieters auf eine Betriebskostenabrechnung sind nicht als Schuldbestätigung zu werten.
LG Berlin v. 23.4.2007 – 62 S 28/07 -, GE 2007, 913

Vielfach wird durch Mieter auf Nebenkostenabrechnungen Zahlung geleistet, bevor eine inhaltliche Überprüfung der Abrechnung erfolgt. Stellt sich diese dann als inhaltlich falsch heraus (einzelne Positionen sind nicht oder nicht vollständig fällig), beruft sich der Vermieter meist auf die Kenntnis der Nichtschuld § 814 BGB; der Mieter habe ja gewusst, was er zahlt. Dies ist im Regelfall nicht richtig.

Wie schon der BGH in einer älteren Entscheidung klar gestellt hat, gilt der Einwendungsausschluss der Zahlung ohne Vorbehalt nur für solche Fälle, wo der Mieter den Mangel der Abrechnung bei Absendung der Zahlung bereits kennt.

BGH – Kündigung bei Gesundheitsgefährdung und Abmahnung

Die außerordentliche fristlose Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum wegen erheblicher Gesundheitsgefährdung nach § 543 Abs. 1, § 569 Abs. 1 BGB ist grundsätzlich erst zulässig, wenn der Mieter dem Vermieter zuvor gemäß § 543 Abs. 3 Satz 1 BGB eine angemessene Abhilfefrist gesetzt oder eine Abmahnung erteilt hat.

BGH v. 18.4.2007 – VIII ZR 182/06 -,GE 2007, 841; WuM 2007, 319

OLG Karlsruhe – Mieterhöhung aufgrund unwirksamer Schönheitsreparaturklausel

Ist eine Klausel über die Abwälzung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter unwirksam, ist der Vermieter berechtigt, im Rahmen eines Mieterhöhungsverfahrens einen entsprechenden Zuschlag auf die Miete zu verlangen.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.04.2007 – 7 U 186/06 – in GE 2007, 909-910 = NZM 2007, 481-483

Die Revision zum BGH wurde zugelassen

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BGH – Kautionsfälligkeit, Nebenkosten und Eigentümerwechsel

  1. Ein Grundstückserwerb nach der Beendigung eines Mietver­hältnisses und dem Auszug des Mieters führt nicht zum Eintritt des neuen Eigentümers in Rechte und Pflichten des bisherigen Vermieters aus dem beendeten Mietverhältnis und aus einer Sicherungsabrede zur Mietkaution.
  2. Die Abrechnung der Nebenkosten aus der im Zeitpunkt des Auszugs des Mieters laufenden Abrechnungsperiode obliegt dem bisherigen Vermieter (im Anschluß an BGH, Urteil vom 3. Dezember 2003 – VIII ZR 168/03, NJW 2004, 851).

BGH, Urteil vom 4. April 2007 – VIII ZR 21 9/06 – in GE 2007, 718

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