1. Der auf die Wohnung tatsächlich entfallende Betriebskostenanteil, den der Vermieter zur schlüssigen Darlegung seines Anspruchs auf Zustimmung zur Erhöhung der Bruttokaltmiete im Mieterhöhungsverlangen anzugeben hat, ist der „zuletzt feststellbare“ Betriebskostenanteil. Dieser ergibt sich aus der Betriebskostenabrechnung für den dem Mieterhöhungsverlangen vorangegangenen Abrechnungszeitraum, soweit diese bereits vorliegt.
2. Übersteigt die tatsächliche Wohnfläche die im Mietvertrag vereinbarte Wohnfläche, so ist einem Mieterhöhungsverlangen des Vermieters die vertraglich vereinbarte Wohnfläche zugrunde zu legen, wenn die Flächenüberschreitung nicht mehr als 10 % beträgt.
BGH v. 23.5.2007 – VIII ZR 138/06 -, WuM 2007, 450; GE 2007, 1046
Monat: Mai 2007
LG Berlin – Keine Räumungsfrist für nichtzahlende Nutzer
Zahlt der Mieter auch nach Erlaß eines Räumungsurteils keine Nutzungsentschädigung, kommt eine Räumungsfrist nur im Ausnahmefall in Betracht. Dass noch zahlreiche Familienangehörige von der Räumung betroffen sind, reicht nicht.
LG Berlin, Beschluß vom 7. Mai 2007 – 65 T 65/07 – in GE 2007, 1253