LG Berlin – Orientierungshilfe Mietspiegel, Wandfliesen, Steckdosen, Trockenraum
1. Wandfliesen im Arbeitsbereich sind nur dann wohnwerterhöhend, wenn der gesamte Arbeitsbereich einschließlich Spüle abgedeckt ist.
2. Das Fehlen von Steckdosen im Bad ist als unzureichende Elektroinstallation wohnwertmindernd zu berücksichtigen.
3. Die bloße Wiederholung des Mietspiegeltextes zur Orientierungshilfe ist unsubstantiiert und damit unbeachtlich (hier: überwiegend moderne Isolierverglasung”).
4. Ein Trockenraum außerhalb der Wohnung ist ein zusätzlicher Nutzraum im Sinne der Orientierungshilfe.
LG Berlin, Urteil vom 12. Juli 2007 – 67 S 481/06 – in GE 2007, 1255
mietrecht-berlin.de » Blog Archive » Berliner Mietspiegel, Orientierungshilfe und der Kaffeesatz schrieb:
[...] haben Sie wieder, die Rechtsprechung zur Spanneneinordnung bzw. zur Orientierungshilfe zum Berliner Mietspiegel. Jedenfalls für Juristen völlig [...]
Posted on 1. Oktober 2007 at 11:26 | Permalink