BGH – Quotenklausel und Verstoß gegen das Transparenzgebot

1. In einem Mietvertrag über eine vom Vermieter renoviert überlassene Wohnung ist eine Formularklausel, die den Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses zur Zahlung eines Anteils an den Kosten für von ihm vorzunehmende, aber noch nicht fällige Schönheitsreparaturen verpflichtet, in ihrem sachlichen Regelungsgehalt nicht zu beanstanden, wenn sie eine Berücksichtigung des tatsächlichen Erhaltungszustands der Wohnung in der Weise ermöglicht, dass für die Berechnung der Quote das Verhältnis zwischen der Mietdauer seit Durchführung der letzten Schönheitsreparaturen und dem Zeitraum nach Durchführung der letzten Schönheitsreparaturen maßgeblich ist, nach dem bei einer hypothetischen Fortsetzung des Mietverhältnisses aufgrund des Wohnverhaltens des Mieters voraussichtlich Renovierungsbedarf bestünde.

2. Eine solche Klausel verstößt jedoch gegen das Transparenzgebot und ist deshalb wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam, wenn ihr Wortlaut für den Mieter nicht eindeutig erkennen lässt, dass die Abgeltungsquote in dieser Art und Weise zu berechnen ist, sondern dem Vermieter die Möglichkeit gibt, den Mieter aufgrund einer anderen Berechnungsweise, die ebenfalls vom Wortlaut der Klausel gedeckt ist, auf eine unangemessen hohe Quote in Anspruch zu nehmen.

BGH, Urteil vom 26.09.2007 -VIII ZR 143/06- in WuM 2007, 684; GE 2007, 1622

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BGH – Modernisierungsmieterhöhung auch ohne Ankündigung

Einer Mieterhöhung wegen Modernisierung steht nicht entgegen, dass der Vermieter den Beginn der Modernisierungsarbeiten weniger als drei Monate vorher angekündigt und der Mieter der Maßnahme widersprochen hat.
BGH v. 19.9.2007 – VIII ZR 6/07 -, WuM 2007, 630; GE 2007, 1479

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BGH – fachgerechte Endrenovierung unwirksam

Eine Regelung in einem vom Vermieter verwandten Formularmietvertrag über Wohnraum, nach welcher der Mieter verpflichtet ist, die Mieträume bei Beendigung des Mietverhältnisses unabhängig vom Zeitpunkt der Vornahme der letzten Schönheitsreparaturen renoviert zu übergeben, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam; das gilt auch dann, wenn der Mieter zu laufenden Schönheitsreparaturen während der Dauer des Mietverhältnisses nicht verpflichtet ist.
BGH v. 12.9.2007 – VIII ZR 316/06 -, GE 2007, 1625

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BGH – Hausmeisterkosten in der Abrechnung

Nicht umlagefähige Kostenanteile des Hauwartes müssen in der Betriebskostenabrechnung angegeben sein. Aus der Abrechnung muss ersichtlich sein, um welchen Anteil die Hausmeisterkosten um nicht umlagefähige Verwaltungskosten reduziert wurden. Fehlen diese Angaben, ist die Abrechnung formell (teilweise) unwirksam.
BGH 11.09.07 – VIII ZR 1/07 -, GE 2007, 1378

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BGH – Hausmeisterkosten, Darstellung gemischter Betriebskosten in Betriebskostenabrechnung

Eine formell ordnungsgemäße Betriebskostenabrechnung erfordert auch dann die Angabe der Gesamtkosten einer abgerechneten Kostenart, wenn einzelne Kostenteile nicht umlagefähig sind. Das gilt auch für sogenannte gemischte Kosten, die Kostenteile enthalten, die nicht zu den Betriebskosten gehören (hier: Verwaltungskosten als Teil der Hausmeisterkosten). Insoweit ist darzustellen, um welchen Anteil die Gesamtkosten bereinigt wurden.

BGH, Beschluss vom 11.09.2007 -VIII ZR 1/07- in WuM 2007, 575 und GE 2007, 369

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