BGH – Räumungsvollstreckung gegen Lebensgefährten und Kinder des Mieters

Hat der Mieter in die Mietwohnung einen nichtehelichen Lebensgefährten aufgenommen, ist für die Räumungsvollstreckung ein Vollstreckungstitel auch gegen den nichtehelichen Lebensgefährten erforderlich, wenn dieser Mitbesitz an der Wohnung begründet hat. Ein Mitbesitz an der Wohnung muss sich aus den Umständen klar und eindeutig ergeben.

Minderjährige Kinder, die mit ihren Eltern zusammenleben, haben grundsätzlich keinen Mitbesitz an der gemeinsam genutzten Wohnung. Die Besitzverhältnisse an der Wohnung ändern sich im Regelfall nicht, wenn die Kinder nach Erreichen der Volljährigkeit mit ihren Eltern weiter zusammenleben. Haben Kinder keinen Mitbesitz an der Wohnung erlangt, reicht für eine Räumungsvollstreckung ein Vollstreckungstitel gegen die Eltern aus.

BGH, Beschluss vom 19.03.08 -I ZB 56/07- in WuM 2008, 364

Auisschluss Mietminderung bei erkennbarer S-Bahntrasse

Zu einer grob fahrlässigen Unkenntnis im Sinne des § 536b BGB gehört zwar, dass die Umstände, die auf bestimmte Unzulänglichkeiten hindeuten, den Verdacht eines dadurch begründeten Mangels besonders nahe legen und dass der Mieter dennoch weitere zumutbare Nachforschungen unterlassen hat, sofern bei einer auch nur oberflächlichen Prüfung der Mangel ohne weiteres zu erkennen gewesen wäre. Angesichts der bei Abschluss des Mietvertrages vorhandenen S-Bahn-Trasse und der verkehrspolitischen Planungen im Jahr 2000 hätte für den Mieter deshalb sowohl Anlass als auch ohne weiteres die zumutbare Möglichkeit bestanden, sich über den möglichen Ausbau zu erkundigen.

LG Berlin, Beschluss vom 14.03.2008 -63 S 398/07-in GE 2009, 53

Minderungsausschluss in der Geschäftsraummiete durch Formularklausel

Eine vom Vermieter verwendete formularmäßige Klausel, wonach der Mieter von Gewerberaum gegenüber den Ansprüchen des Vermieters auf Zahlung des Mietzinses kein Minderungsrecht wegen Mängeln der Mietsache geltend machen kann, es sei denn, der Vermieter hat die Mängel vorsätzlich oder grob fahrlässig zu vertreten, ist im Zweifel dahin auszulegen, dass sie die Minderung wegen sonstiger Mängel vollständig ausschließt und dem Mieter auch nicht die Möglichkeit der Rückforderung der Miete nach § 812 BGB verbleibt.

Eine solche Klausel benachteiligt den Mieter unangemessen und ist deswegen unwirksam.

BGH, Urteil vom 12.03.2008 -XII ZR 147/08-, GE 2008, 862-865 = NZM 2008, 522-524

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