BGH – Zahlungsverzug und Kündigung bei Gewerbemiete

  1. Ein Verzug mit einem nicht unerheblichen Teil der Miete i.S. des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 a Alt. 2 BGB liegt bei vereinbarter monatlicher Mietzahlung auch bei der Geschäftsraummiete jedenfalls dann vor, wenn der Rückstand den Betrag von einer Monatsmiete übersteigt.
  2. Ein solcher Rückstand reicht für eine außerordentliche fristlose Kündigung gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 a Alt. 2 BGB nur aus, wenn er aus zwei aufeinanderfolgenden Zahlungszeiträumen (hier: Monaten) resultiert.
  3. Ein Rückstand, der diese Voraussetzung nicht erfüllt, weil er (auch) aus anderen Zahlungszeiträumen herrührt, rechtfertigt die außerordentliche fristlose Kündigung lediglich, wenn seine Höhe zwei Monatsmieten erreicht (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 b BGB).

BGH v. 23.7.2008 – XII ZR 134/06 -in WuM 2008, 595 und NJW 2008, 3210

BGH – Anmietung durch GmbH Gewerbemiete

Mietet eine juristische Person ein Reihenhaus an, um es teils als Büroraum für ihren Geschäftsbetrieb zu nutzen und teils ihrem Geschäftsführer als Wohnung zur Verfügung zu stellen, handelt es sich um einen der Kündigungsfrist des § 580 a Abs. 2 BGB unterliegenden Mietvertrag über Geschäftsräume.

BGH v. 16.7.2008 – VIII ZR 282/07 in NJW 2008, 3361

Kein Mietzuschlag bei unwirksamer Schönheitsreparaturklausel

Der Vermieter ist nicht berechtigt, im Falle der Unwirksamkeit einer Klausel zur Vornahme der Schönheitsreparaturen durch den Mieter von diesem eine Mieterhöhung in Form eines Zuschlages zur ortsüblichen Vergleichsmiete zu verlangen.

BGH, Urteil vom 09.07.2008 -VIII ZR 83/07-, in GE 2008, 1046-1048

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BGH – Vermieterwechsel bei Eigentumwechsel kraft Gesetz

Der neue Eigentümer vermieteten Wohnraums tritt auch dann anstelle des Vermieters in die Rechte und Pflichten aus bestehenden Mietverhältnissen ein, wenn er das Eigentum nicht durch ein Veräußerungsgeschäft, sondern kraft Gesetzes erwirbt (hier: Gesetz über die Errichtung der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben).

BGH, Urteil vom 09.07.2008 -VIII ZR 280/07-

Fundstellen: NJW 2008, 2773; GE 2008, 1122; WUM 2008, 562