BGH – Betriebskostenabrechnung und Verständlichkeit von Verteilerschlüsseln

  1. Die Abgrenzung zwischen formeller Wirksamkeit einer Betriebskostenabrechnung gemäß § 556 BGB einerseits und deren inhaltlicher Richtigkeit andererseits richtet sich danach, ob der durchschnittliche Mieter in der Lage ist, die Art des Verteilerschlüssels der einzelnen Kostenpositionen zu erkennen und den auf ihn entfallenden Anteil an den Gesamtkosten rechnerisch nachzuprüfen (formelle Wirksamkeit). Ob die abgerechneten Positionen dem Ansatz und der Höhe nach zu Recht bestehen oder sonstige Mängel der Abrechnung vorliegen, etwa ein falscher Anteil an den Gesamtkosten zugrunde gelegt wird, betrifft die inhaltliche Richtigkeit der Betriebskostenabrechnung.
  2. Allgemein verständliche Verteilerschlüssel bedürfen keiner Erläuterung.

BGH, Urteil vom 19.11.2008 – VIII ZR 295/07- in WuM 2009, 42

BGH – Einbauküche als wesentlicher Bestandteil oder Zubehör

Zur Zubehöreigenschaft einer Einbauküche, die der Mieter in seine Wohnung einbringt.

BGH, Versäumnisurteil vom 20.11.2008 – IX ZR 180/07- in WuM 2009, 129 und GE 2009, 193

Problemlage: Der BGH stellt die Kriterien dafür klar, wann eine Einbauküche Zubehör oder wesentlicher Bestandteil einer Wohnung ist.

Sachverhalt: Die Mieterin hatte nach Auszug die von ihr selbst eingebrachte Einbauküche mitgenommen. Der Vermieter verlangte Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands.

Der BGH stellt klar, dass Einbauküchen in der Regel nur zum vorübergehenden Zweck in die Wohnung eingebracht werden § 97 Abs.  2 Satz 1 BGB. Sie werden in der Regel nicht wesentlicher Bestandteil  und (wenn der Mieter nicht ausdrücklich die vertragsgemäße Absicht hat, die Küche „bis an das Ende der Tage“ zu nutzen) auch nicht Zubehör. Vielmehr handelt es sich in der Regel um Einrichtungen im Sinne des § 552 BGB, die der Mieter bei Auszug wegnehmen kann.