BGH – Farbwahlklausel und Schlechterfüllungsschaden

  1. Verpflichtet eine Schönheitsreparaturklausel im Formularmietvertrag den Mieter zur Renovierungen innerhalb der Mietzeit (u.a.) mit vorgegebener Farbwahl (Anstrich von Wänden, Decken, Tapeten; Heizkörpern, Innentüren und Türrahmen „in neutralen Farbtönen“), ohne dass hierfür ein anerkennenswertes Interesse des Vermieters feststellbar ist, ist diese Regelung unwirksam und führt zur Unwirksamkeit der Klausel insgesamt (Festhaltung BGH, 18. Juni 2008, VIII ZR 224/07, NJW 2008, 2499).
  2. Hat der Wohnungsmieter nicht geschuldete Schönheitsreparaturen mangelhaft ausgeführt („wolkiger“ Anstrich der Wände und Decken), kann er nur bei Verursachung zusätzlicher Schäden zum Schadenersatz verpflichtet sein (hier: verneint – nur „wolkig“ aufgebrachter Anstrich an Wänden und Decke der Wohnräume bewirkt keinen zusätzlichen Schaden).

BGH, Urteil vom 18.02.2009 -VIII ZR 166/08- in WuM 2009, 224 und GE 2009, 574

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