Das Ordnungsgeld gegen den Vermieter wegen Verstoßes gegen die titulierte Pflicht zur Beheizung der Wohnung hat repressive Elemente und ist bei Verstößen vor dem Ende der Mietzeit auch noch nach Beendigung des Mietverhältnisses festzusetzen ( § 890 ZPO, §§ 535, 536 BGB). LG Berlin, Beschluss vom 5.1.2010 -65 T 162/09- in WuM 2010, 99
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