Glühbirnen und Kleinreparaturen vs. Betriebskosten

Die Kosten für Kleinreparaturen und das Auswechseln von Glühbirnen durch den Hauswart gehören zu den Instandhaltungskosten, die nicht umlagefähig sind.

Eine Betriebskostenabrechnung ist nicht ordnungsgemäß, wenn es an einer Aufteilung zwischen umlagefähigen und nicht umlagefähigen (hier: Hauswarts-)Kosten fehlt.

Von den in der Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung angegebenen Brennstoffkosten sind nur die Kosten umlagefähig, die der Aufteilung in Heiz- und Warmwasserkosten entsprechen. Verbleibt ein bestimmter für die Brennstoffkosten angesetzter kWh-Wert, ohne dass erläutert wird, wofür dieser gebraucht worden sein soll, so ist die Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung entsprechend zu kürzen.

AG Köpenick, Urteil vom 19.05.2010 -6 C 29/10- in GE 2010, 915

Gleichgelagerte Einwendungen gegen Betriebskostenabrechnung

Materiell-rechtliche Einwendungen gegen die Betriebskostenabrechnung (hier: fehlende Umlagefähigkeit der Grundsteuer) muss der Mieter dem Vermieter auch dann innerhalb eines Jahres (erneut) mitteilen, wenn er sie bereits gegenüber einer früheren Abrechnung erhoben hatte.

BGH, Urteil vom 12.05.2010 -VIII ZR 185/09- in WuM 2010, 420; GE 2010, 901

Duldungspflicht für zusätzliche Heizkostenverteiler

Beabsichtigt der Gebäudeeigentümer, eine bisher vorhandene Lücke bei der Erfassung des Wärmeverbrauchs in einer Wohnung durch die Installation eines zusätzlichen Messgerätes zu schließen, hat der Wohnungsnutzer dies nach § 4 Abs. 2 Halbs. 2 HeizkostenVO zu dulden.

BGH, Urteil vom 12.05.2010 -VIII ZR 170/09- in GE 2010, 973 und WuM 2010, 427

Begründung der fristlosen Kündigung in nicht einfachen Fällen

Es genügt zur formellen Wirksamkeit einer auf Mietzahlungsverzug gestützten Kündigung des Vermieters, dass der Mieter anhand der Begründung des Kündigungsschreibens erkennen kann, von welchem Mietrückstand der Vermieter ausgeht und dass er diesen Rückstand als gesetzlichen Grund für die fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs heranzieht. Darüber hinaus gehende Angaben sind auch dann nicht erforderlich, wenn es sich nicht um eine klare und einfache Sachlage handelt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 22.12.2003 -VIII ZB 94/03- in NJW 2004, 850).

BGH, Urteil vom 12.05.2010 -VIII ZR 96/09- in GE 2010, 975

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Orientierungshilfe Mietspiegel: Bad ohne Fenster, schlechter Schnitt, Waschmaschine

Wohnwertmindernd wird berücksichtigt, dass die Wohnung mehr als ein gefangenes Zimmer hat und deswegen einen schlechten Schnitt aufweist, weil man in die beiden Zimmer im Seitenflügel, die wiederum nur direkt miteinander verbunden sind, nur durch das Wohnzimmer gelangen kann .

Dient der Kellerraum, den die Mieter tatsächlich nutzen, zugleich auch dem Durchgang zu einem weiteren Kellerraum, ist kein nur dem Mieter zugänglicher Abstellraum im Gebäude außerhalb der Wohnung vorhanden (Rn.19).

Das Merkmal „Bad mit WC ohne Fenster“ ist nicht gegeben, wenn in dem innenliegenden Bad das relativ kleine Fenster oberhalb des Hängebodens des Abstellraumes zwar nur einen geringen Lichteinfall bietet und wegen seiner Lage auch nur schwer zu öffnen ist, dies aber nicht zur vollständigen Funktionslosigkeit des Fensters im Hinblick auf Belichtung und Belüftung führt.

AG Wedding, Urteil vom 10.05.2010 -22b C 224/09- in GE 2010, 1349