Kosten für vorzeitige Räumungsklage

Wäre die Klage im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses, nämlich des Auszugs der beklagten Mieterin und der Rückgabe der Wohnung nicht begründet gewesen, weil der Räumungsanspruch des klagenden Vermieters frühestens einen Monat später mit Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist fällig gewesen wäre, hat der Vermieter die Kosten der übereinstimmend für erledigt erklärten Räumungsklage zu tragen. Das Anbieten einer vergleichsweisen Regelung durch den Mieter ist regelmäßig nicht als Erfüllungsverweigerung anzusehen.

LG Berlin, Beschluss vom 17.08.2010 -63 T 156/10- in GE 2010, 1338

Betriebskostenabrechnung: Darstellung, Vorwegverteilung, Mehrkosten Gewerbe

  1. Bedarf eine Betriebskostenabrechnung einer Erläuterung, damit sie nachvollzogen werden kann und somit den an sie zu stellenden Mindestanforderungen genügt, sind auch Erläuterungen zu berücksichtigen, die der Vermieter dem Mieter außerhalb der Abrechnung – vor Ablauf der Abrechnungsfrist – erteilt hat, zum Beispiel im Mietvertrag, in einer vorausgegangenen Abrechnung oder auf Nachfrage des Mieters.
  2. Bei der Abrechnung der Betriebskosten für ein teils gewerblich, teils zu Wohnzwecken genutztes Gebäude gehört die Vornahme eines Vorwegabzugs für die gewerbliche Nutzung selbst dann nicht zu den an eine Abrechnung zu stellenden Mindestanforderungen, wenn durch die gewerbliche Nutzung ein erheblicher Mehrverbrauch verursacht wird und deshalb ein solcher Vorwegabzug geboten ist.
  3. Bei einer Abrechnung der Betriebskosten eines gemischt genutzten Objekts nach dem Flächenmaßstab obliegt dem Mieter die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass durch die gewerbliche Nutzung erhebliche Mehrkosten pro Quadratmeter entstehen. Dabei ist hinsichtlich der einzelnen Betriebskosten zu differenzieren und auf die konkreten Gegebenheiten des Gebäudekomplexes einerseits und die Art der gewerblichen Nutzung andererseits abzustellen; die in einem Betriebskostenspiegel ausgewiesenen Durchschnittskosten sind nicht maßgeblich (im Anschluss an Senatsurteil vom 25. Oktober 2006, VIII ZR 251/05, NJW 2007, 211).

BGH, Urteil vom 11.08.2010 -VIII ZR 45/10- in WuM 2010, 627; GE 2010, 1261

Arglistanfechtung des Mietvertrags; Aufklärungspflicht des Mieters

Der Mieter ist verpflichtet, den Vermieter vor Abschluss eines Gewerberaummietvertrages über außergewöhnliche Umstände aufzuklären, mit denen der Vermieter nicht rechnen kann und die offensichtlich für diesen von erheblicher Bedeutung sind.

BGH, Urteil vom 11.08.2010 -XII ZR 192/08- in GE 2010, 1416

Zu den Aufklärungspflichten des Gewerbemieters über Umstände, die für den Vermieter nicht erkennbar sind und über das allgemeine Vermietungsrisiko unter Berücksichtigung des Gewerbezwecks hinaus gehen (hier: „Thor Steinar“ Laden in Verbindung mit Rechtsextremismus).

Ausgangsmiete bei Sozialwohnung, Mängel an Kastendoppelfenstern

Eine vor Außerkrafttreten des II. WoBauG erklärte Mietzinserhöhung zum 1. Januar 2002, die unter Einbeziehung des Aufwands zum Wohnungsausbau und -umbau gemäß § 17 II. WoBauG erfolgt, stellt die die vertragsgemäße Ausgangsmiete ab 2002 dar (Rn.2) (Rn.3).

Ein Anspruch des Mieters auf Minderung des Mietzinses wegen Sachmängeln ist ausgeschlossen, wenn eine Mängelrüge gegenüber dem Vermieter unterblieben ist.

Die Vereisung einzelner Kastenfenster im Winter ist ein üblicher und hinzunehmender Zustand. Ein Glassprung in der äußeren Scheibe eines Doppelfensters verursacht nur eine unerhebliche Gebrauchsbeeinträchtigung, da weder die Dichtigkeit noch die Pflege des Fensters beeinträchtigt wird (Rn.10) (Rn.11).

Die Revision vor dem BGH wurde zurückgenommen.

BGH, Beschluss vom 10.08.2010 -VIII ZR 316/09; VIII ZR 50/10 in WuM 2010, 679 und GE 2010, 1533