Rückforderung von Betriebskostenvorschüssen durch Aufrechnung

Macht der Mieter den Anspruch gegen den Vermieter auf Rückzahlung geleisteter Vorschüsse auf Betriebskosten, über die der Vermieter nicht innerhalb der Frist des § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB abgerechnet hat, im Wege der Aufrechnung geltend, so entfällt die Wirkung der Aufrechnung ex nunc, soweit der Vermieter nachträglich eine wirksame Betriebskostenabrechnung erteilt und der Mieter hiernach Betriebskosten schuldet (Fortführung des Senatsurteils vom 9. März 2005, VIII ZR 57/04, NJW 2005, 1499).

BGH, Urteil vom 22.09.2010 -VIII ZR 285/09- in WuM 2010, 688

Verjährungsfrist für die Nachforderung rückwirkend erhöhter Grundsteuer

Nach beendetem Mietverhältnis kann der Vermieter rückwirkend erhöhte Grundsteuer noch solange geltend machen, solange die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren, beginnend mit dem Ablauf des jeweiligen Jahres der zulässigen Mitteilung der Betriebskostenabrechnung des früheren Abrechnungszeitraums, nicht abgelaufen ist.

LG Düsseldorf, Urteil vom 22.09.2010 -23 S 430/09- in WuM 2010, 749

Vorwegabzug von Gewerbeanteilen in der Betriebskostenabrechnung

  1. Wird bei einem gemischt genutzten Gebäude in der Betriebskostenabrechnung der Wohnungsmieter ein Vorwegabzug für die auf die Gewerberäume entfallenden Kosten vorgenommen, so sind diese im Einzelnen nach Kostenarten und Höhe aufzuschlüsseln; dies gilt auch für die in diesen Kostenarten nicht berücksichtigten Anteile und die insoweit vorgenommenen Abzüge.
  2. Auch dann, wenn Wohnungen nur teilweise mit Wasserzählern ausgestattet sind, kann der auf diese entfallende Wasserverbrauch vorweg erfasst, und können dann die verbleibenden Kosten auf die übrigen Mieter nach dem Flächenmaßstab umgelegt werden (Abgrenzung BGH, 12. März 2008, VIII ZR 188/07, Grundeigentum 2008, 661).
  3. Kosten für die Sperrmüllabfuhr können auch dann umgelegt werden, wenn diese nicht jährlich entstehen, jedoch in regelmäßigen größeren Abständen anfallen.

LG Berlin, Urteil vom 17.09.2010 -63 S 54/10- in GE 2010, 1742

Üble Nachrede des Vermieters – Zerrüttungskündigung des Mieters

Bei einem gewerblichen Mietverhältnis kann für den Mieter ein Recht zur fristlosen Kündigung gemäß § 543 Abs. 1 BGB bestehen, wenn der Vermieter gegenüber Dritten ohne berechtigtes Interesse Behauptungen aufstellt, die geeignet sind, den Gewerbebetrieb des Mieters nachhaltig zu beeinträchtigen, und deshalb die das Schuldverhältnis tragende Vertrauensgrundlage derart zerstört ist, dass dem Mieter unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses auch bei Anlegung eines strengen Maßstabes nicht mehr zugemutet werden kann.

BGH, Urteil vom 15.09.2010 -XII ZR 188/08- in GE 2010, 1413