BGH – Eigenbedarf für GbR Gesellschafter

  1. Wird eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die Eigentümerin eines Mehrfamilienhausesvermieterin der Wohnungen dieses Anwesens ist, unter Bildung von Wohnungseigentum und Eintragung der einzelnen Gesellschafter als Eigentümer der jeweils zugewiesenen Wohnungen auseinandergesetzt, tritt der neue Eigentümer in die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein
  2. Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann sich auf einen in der gesunde Person eines Gesellschafters bestehenden Eigenbedarf auch dann berufen, wenn in dieser der Gesellschaft bei Abschluss des Mietvertrages oder bei Eintritt der Gesellschaft in einen bestehenden Mietvertrag noch nicht angehörte (Aufgabe Senatsurteil vom 17.6.2007 -VIII ZR 271/06- in WuM 2007,515).

    BGH, Urteil vom 23.11.2011 -VIII ZR 74/11-in WuM 2012, 31

BGH – Aufzählung der Gebäude einer Wirtschaftseinheit

Die Frage, ob der Vermieter mehrere Gebäude zu einer Abrechnungseinheit zusammenfassen durfte, betrifft nicht die formelle Wirksamkeit, sondern die materielle Richtigkeit der Betriebskostenabrechnung für die Mietewohnung. In formeller Hinsicht ist die nähere Bezeichnung der von der Abrechnungseinheit erfassten Gebäude nicht geboten.

BGH, Beschluss vom 22.11.2011 -VIII ZR 128/11- WuM 2012, 97

LG Berlin – Einrohrheizung als Mangel

  1. Es ist kein Mangel der Mietsache im Sinne von § 535 BGB, wenn bei einer eine Rohrringheizung die Heizkörper auch bei abgedrehten Thermostatventilen über die Frostschutzfunktion hinaus Wärme abgeben und dies im Winter zu einer Erwärmung der Wohnung über 21° bis zu 25° führt.
  2. Es entspricht dem im Jahr 2007 zu erwartenden Mindeststandard einer DDR-Plattenbau Wohnung, wenn ein solches ein Rohr Heizsystem verwendet wird.

    LG Berlin, Beschluss vom 1.11.2011 -63 S 141/11- in WuM 2012,264