BGH – Wasserkosten, Abrechnung ohne Ablesung

Eine Nebenkostenabrechnung ist bezüglich der einheitlich nach dem Umlagemaßstab der Wohnfläche abgerechneten Kosten für Wasser, Abwasser und Entwässerung nicht aus formellen Gründen unwirksam, wenn diese Kostenarten in einer Position zusammengefasst sind.

Unterbleibt die Ablesung der Verbrauchszähler und ist infolgedessen die vertraglich geschuldete verbrauchsabhängige Abrechnung der Wasserkosten nicht möglich, kann nach dem Maßstab der Wohnfläche abgerechnet werden, wobei grundsätzlich eine Kürzung des sich danach ergebenden Abrechnungsbetrags unter dem Gesichtspunkt eines Schadensersatzanspruchs infolge einer Vertragsverletzung in Betracht kommt.

BGH, Beschluss vom 13.3.2012 -VIII ZR 218/11- in WuM 2012,316

LG Berlin – einstweilige Verfügung gegen unzulässige Modernisierung

Kündigt der Vermieter Modernisierungsmaßnahmen entgegen § 554 Abs. 3 BGB nicht an und beginnt gleichwohl mit deren Durchführung, kann der Mieter deren weitere Durchführung im Wege einstweiliger Verfügung unterbinden.

Der Verfügungsanspruch ergibt sich in einem solchen Fall aus den §§ 862 Abs. 1, 858 BGB, der Verfügungsgrund ist-auch ohne gesonderten Vortrag- indiziert.

Der Verführungsantrag des Mieters wird den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nummer zwei ZPO im Lichte von § 938 Abs. 1 ZPO auch dann gerecht, wenn damit lediglich ohne Nennung der Maßnahmen im einzelnen die Unterlassung der Durchführung weiterer Modernisierungsmaßnahmen verlangt wird.

LG Berlin, Beschluss vom 12.3.2012 -63 C 29/12- in WuM 2012, 213

KG – Belegeinsicht statt Belegkopien

  1. Der Mieter hat auch bei einer mietvertraglichen Vereinbarung zur Übersendung von Kopien der Betriebskostenbelege darauf keinen Anspruch, wenn sich die Hausverwaltung in räumlicher Nähe zu den gemieteten Gewerberäumen befindet und die Einsicht in die Abrechnungsunterlagen zumutbar ist.
  2. Dem Mieter steht kein Zurückbehaltungsrecht an einer Betriebskostenforderung zu, wenn er von seinem Recht zur Einsichtnahme in Betriebskostenbelege nicht oder nicht vollständig Gebrauch macht.
  3. Die Belegeinsicht ist nicht unmöglich und wird auch nicht durch den Vermieter verweigerte, wenn der Mieter oder seine Rechtsvertretung die ihm angebotene Einsichtnahme nicht oder wegen des Umfanges der einzusehenden Belege nicht sofort oder in einem Termin durchführen kann.

KG, Urteil vom 12.3.2012 -12 U 72/11- in GE 2012,689