LG Berlin – Mietspiegel mit „Sternchenfeld“

  1. Ein mangels ausreichender Erhebungswerte von der Qualifizierung des Mietspiegels nicht erfasstes Rasterfeld kann nicht immer als Schätzungsgrundlage für die Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete dienen.
  2. Veranlassung zur Einholung eines Sachverständigengutachtens besteht insbesondere dann, wenn nur wenige statistische Werte vor vorhanden sind und die Spanne zwischen ober-und unter Wert besonders groß ist (hier: Feld L6 des Berliner Mietspiegels 2005).
  3. Hat der Mieter unentschuldigt mehrfach dem gerichtlich bestellten Sachverständigen den Zutritt zur Wohnung verweigert, kann nach den Grundsätzen der Beweisvereitelung der die Behauptung des Vermieters zur Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete als wahr unterstellt werden.
  4. Ist eine interne Dienstanweisung des Vermieters zur Begrenzung eines Mieterhöhungsverlangens aufgehoben worden, kann der Mieter sich auch dann nicht darauf berufen, wenn er über die Aufhebung nicht unterrichtet worden war.

LG Berlin, Urteil vom 15.5.2012 -63 S 84/07-in GER 2012, 1043

BGH – Kündigung für Sonstige

  1. Der generalklauselartige Kündigungstatbestand in § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB ist gleichgewichtig mit den in § 573 Abs. 2 BGB genannten Kündigungsgründen.
  2. § 573 Abs. 1 Satz eins BGB verwehrt es dem Vermieter nicht, auch Umstände aus dem Interessenbereich dritter Personen insoweit zu berücksichtigen, als sich aus ihnen aufgrund eines familiären, wirtschaftlichen oder rechtlichen Zusammenhangs auch ein eigenes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses ergibt.
  3. Auch bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts kann eine dem Kündigungsgrundes § 573 Abs. 2 Nummer zwei BGB (Eigenbedarf) entsprechendes Artverwandtesinteresse vorhanden sein.

    BGH, Urteil vom 9.5.2012 -VIII ZR 238/11-in WuM 2012, 388

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BGH – Wirksamkeit einer Betriebskostenumlagevereinbarung

Zur Wirksamkeit der Abrede in einem Mietvertrag über Wohnraum, der Mieter habe ein Betriebskostenvorschuss in bestimmter Höhe zu zahlen, als Vereinbarung über die Umlegung von Betriebskosten.

Eine wirksame Umlagevereinbarung liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn der Mietvertrag keinerlei als Kostenvorschuß und zu den sonstigen Betriebs kosten nur die Formulierung „Betriebskostenvorschuss zur Zeit…“ enthält.

BGH, Urteil vom 2.5.2012-XII ZR 88/10- in WuM 2012,453