BGH – Keine Modernisierung nach Mietermodernisierung

Ob eine vom Vermieter beabsichtigte Modernisierungsmaßnahme eine Verbesserung der Mietsache darstellt, ist grundsätzlich nach dem gegenwärtigen Zustand der Wohnung einschließlich der vom Mieter vorgenommenen Verbesserungsmaßnahmen zu beurteilen; unberücksichtigt bleiben lediglich etwaige vom (gegenwärtigen) Mieter vertragswidrig vorgenommene bauliche Änderungen.

BGH, Urteil vom 20.6.2012 -VIII ZR 110/11- in WuM 2012, 449

BGH – Drittmittel und Modernisierung

  1. Drittmittel, die von öffentlichen Haushalten für Modernisierungsmaßnahmen gewährt wurden, sind in einem Mieterhöhungsverlangen nur dann anzugeben, wenn sie bei der Berechnung der neuen (erhöhten) Miete anzurechnen sind.
  2. Die Anrechnungspflicht von Drittmitteln, die von öffentlichen Haushalten für Modernisierungsmaßnahmen gewährt wurden, endet zwölf Jahre nach der mittleren Bezugsfertigkeit des geförderten Objekts (im Anschluss an BGH, Urteile vom 25. Februar 2004, VIII ZR 116/03, NJW-RR 2004, 947; BGH, Urteil vom 23. Juni 2004, VIII ZR 283/03, juris).

BGH, Urteil vom 13.06.2012 -VIII ZR 311/11- in NJW-Spezial 2012, 579

AG Wetzlar – Betriebskosten Belegeinsicht und Zurückbehaltungsrecht

Die Möglichkeit zur Belegeinsicht durch den Mieter ist gegeben, wenn der Vermieter seine Bereitschaft zur Belegeinsicht erklärt, den Ort der möglichen Einsichtnahme angibt und den Mieter um Mitteilung eines Termins bittet. Wenn der Mieter dem nicht nachkommt und eine ihm eröffnete Gelegenheit zur Belegeinsichtnahme nicht nutzt, kann er keine inhaltlichen Einwendungen gegen die ihm erteilte Abrechnung erheben (vgl. AG Tempelhof-Kreuzberg, GE 2010, 1351, zit. n. juris).

AG Wetzlar, Urteil vom 04.06.2012 -38 C 264/12- in GE 2012, 1235