BGH–Kautionshaftung des Grundstücksverkäufers

Kann der Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses die dem Erwerber übertragene Barkaution wegen bestehender Kontopfändungen von diesem nicht erlangen, so ist er berechtigt, den Veräußerer gemäß § 566a Satz 2 BGB auf Zahlung des Kautionsguthabens in Anspruch zu nehmen. Dem steht nicht entgegen, dass der Mieter im Rahmen der Beendigung einer früher bestehenden Zwangsverwaltung formularmäßig der Übertragung der Kaution auf die neue Eigentümerin und der Entlassung des Zwangsverwalters aus der "bürgenähnlichen Haftung" zugestimmt hat. Als Allgemeine Geschäftsbedingung führt die vom Mieter abgegebene Erklärung schon deshalb nicht zu einer Entlassung des veräußernden Vermieters aus der Haftung nach § 566a Satz 2 BGB, weil ihr jedenfalls nach der Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB ein solcher Inhalt nicht beigelegt werden kann.

BGH, Urteil vom 23. Januar 2013 – VIII ZR 143/12 – WuM 2013, 172

KG – Gebührenwert Räumung Untermieter

  1. Der Streitwert der auf §§ 546 Abs. 2, 985 BGB gestützten Räumungs- und Herausgabeklage gegen den Untermieter richtet sich nach § 41 Abs. 2 GKG.2. Abzustellen ist dabei grundsätzlich nicht auf den vom Untermieter an den Untervermieter zu zahlenden Untermietzins, sondern auf den vom Mieter an den Vermieter zu zahlenden Hauptmietzins.
  2. Stützt der Vermieter seinen Herausgabeanspruch gegen den Untermieter zumindest auch auf Eigentum, ist für den Streitwert der Jahresnutzungswert auch dann maßgeblich, wenn die streitige Zeit weniger als ein Jahr beträgt.

KG Berlin, Beschluss vom 18. Februar 2013 – 8 W 10/13 – in WuM 2013, 426