BGH – Vorauszahlungen nach fehlerhafter Abrechnung

  1. Zur Anpassung von Betriebskostenvorauszahlungen durch den Mieter im Anschluss an eine von ihm selbst vorgenommene Korrektur der Betriebskostenabrechnung.
  2. Ein Anspruch auf (geänderte-) Vorauszahlungen entsteht nur im Umfang der inhaltlich richtigen Nebenkostenabrechnung.
  3. Der Mieter ist daher berechtigt, seine Nebenkostenvorauszahlungen entsprechend anzupassen, wenn er (zu Recht) inhaltliche Fehler einer Abrechnung durch Gegenrechnung beseitigt.

BGH, Urteil vom 06. Februar 2013 – VIII ZR 184/12 – in WuM 2013, 235