LG Berlin-einstweilige Verfügung gegen Baugerüst

Eine Besitzstörung des Vermieters liegt vor, wenn er ohne Ankündigung zur Durchführung von Instandsetzungs- oder Modernisierungsarbeiten ein Gerüst errichten lässt, durch das die Sicht aus der Mietwohnung erheblich behindert wird und eine Verschattung der Wohnung sowie eine erhöhte Einbruchsgefahr und auch die Einsichtsmöglichkeit in die Wohnung durch die mit dem Aufbau beschäftigten Arbeiter entsteht.

LG Berlin, Beschluss vom 27.09.2013 -65 T 158/13-in GE 2013, 1454

BGH – Teilkündigung eines separaten Garagenmietvertrages

Liegt eine separate Vertragsurkunde für den auf demselben Grundstück wie die Wohnung gelegenen Stellplatz sowie die Vereinbarung unterschiedlicher Kündigungsfristen für Wohnung und Stellplatz vor, liegt die Vermutung nahe, dass die Parteien zwei separate und somit auch gesondert kündbare Verträge abschließen wollten.

BGH, Beschluss vom 03.09.2013-VIII ZR 165/13-in GE 2013, 1454