LG Berlin – fehlende Heizkostenverteiler egal (Aprilscherz)

  1. Allein aus dem Umstand, dass das Bad nicht mit einem Heizkostenverteiler ausgestattet ist, folgt nicht, dass die Heizkosten der gesamten Wohnung nach Fläche umgelegt werden müssen.
  2.  Grundsätzlich können die Heizkosten für einen Raum geschätzt werden, in dem ein Verbrauchserfassungsgerät fehlt (Anschluss BGH, 31. Oktober 2007, VIII ZR 261/06, Grundeigentum 2007, 1686).
  3.  Mangels Angabe der Schätzungsgrundlage ist die Heizkostenabrechnung insoweit formell unwirksam. Die Unwirksamkeit führt nicht dazu, dass die gesamten Heizkosten für die Wohnung nach Fläche umgelegt werden müssen.

LG Berlin, Urteil vom 01.04.2011 -63 S 409/10- in GE 2011, 612

Anmerkung: Ob es sich bei diesem Urteil um einen absichtlichen Aprilscherz handelte,  ist mir nicht bekannt.  Jedenfalls lagen die Voraussetzungen für eine Schätzung nur des betroffenen- bzw. fehlenden fehlenden Heizkostenverteilers nicht vor aus mehreren Gründen: Der Vermieter hatte (grob fahrlässig und damit schuldhaft) mehrere Jahre nichts unternommen, um den fehlenden Heizkostenverteiler zu ersetzen. Eine Teilschätzung einzelner Räume ist durch das vom Landgericht zitierte Urteil gerade nicht zugelassen worden, so dass von einem „Anschluss an den BGH“ auch keine Rede sein kann. Der BGH hatte in seinem Urteil vom 31.10.2007 1 vielmehr ausdrücklich geurteilt, dass im Regelfall eine Abrechnung nach Fläche mit Kürzung nach § 12 HKV um 15 % stattzufinden hat, wenn eine verbrauchsabhängige Abrechnung objektiv nicht mehr möglich ist.

Wenn Lammel in seiner Entscheidungsbesprechung2 davon spricht, das Urteil gehe „nonchalant hinweg“ über weite Teile der höchstrichterlichen Rechtsprechung und Literatur und der Kammer dann noch ein falsches Berufen auf die Entscheidung des BGH vom 31.10.2007 bescheinigt, kann ich dem insoweit nur beipflichten. Allerdings bin ich nicht mit Lammel und seinen Followern aus der Literatur der Meinung, dass ein objektiver Fehler der Verbrauchserfassung bereits die gesamte Abrechnung (also auch für alle anderen Mieter!) infizieren kann. Das ist doch etwas sehr puristisch und wenig praxistauglich.

RA Alexander Ziemann, www.az-law.de am 19.07.2012

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  1. BGH, Urteil vom 31.10.2007 -VIII ZR 261/06- in WuM 2007, 700 

  2. WuM 2011, 502 

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