- Kündigt der Vermieter ein Wohnraummietverhältnis wegen erheblicher Zahlungsrückstände gemäß §§ 543 Abs. 1, 569 Abs. 3 Nr. 1 BGB wegen Zahlungsverzug des Mieters fristlos und hilfsweise auch fristgemäß, lässt der nachträgliche Ausgleich der Rückstände innerhalb der Frist des § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB zwar die fristlose Kündigung unwirksam werden, nicht dagegen auch ohne Weiteres die fristgemäße Kündigung.
- Die nachträgliche Zahlung ist jedoch bei der Prüfung, ob der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat (§ 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB), zu berücksichtigen.
BGH, Urteil vom 16.02.2005 – VIII ZR 6/04 – in NZM 2005, 334 und WuM 2005, 250
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Der Wunsch des Eigentümers, die vermietete Wohnung nicht nur für Wohnzwecke, sondern überwiegend für eigene berufliche Zwecke zu nutzen, steht der Eigenbedarfskündigung nicht entgegen. Der Mieter war auf Grund einer Eigenbedarfskündigung zur Räumung verurteilt worden. Er begehrte vergeblich Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Revisionsverfahren.
BGH, Beschluss vom 05.10.2005 – VIII ZR 127/05 – in GE 2005, 1548 und WuM 2005, 779
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Der formularmäßige Ausschluss des Kündigungsrechts für die ersten zwei Jahre der Vertragslaufzeit ist in einem Wohnraummietvertrag zulässig und verstößt nicht gegen § 307 BGB (früher: § 9 AGBG), wenn die Kündigung nach der Klausel für beide Seiten ausgeschlossen ist.
BGH VIII ZR 379/03 vom 30.06.2004; WuM 2004, 542
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In einem Mietvertrag über Wohnraum ist ein – auch beiderseitiger -formularmäßiger Kündigungsverzicht wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters in der Regel unwirksam, wenn seine Dauer mehr als vier Jahre beträgt.
BGH v. 6.4.2005 – VIII ZR 27/04 -, WuM 2005, 346; GE 2005, 606
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§§ 543 Abs. 1, 569 Abs. 2 BGB erlauben die fristlose Kündigung auch gegenüber dem schuldunfähigen Mieter.
BGH v. 8.12.2004 – VIII ZR 218/03 WuM 2005, 125; GE 2005, 296
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Zur Beschränkung des Kündigungsrechts des Mieters entgegen § 10 II 6 MHG.2. Kann der Mieter das Staffelmietverhältnis nach Ablauf von vier Jahren nur zu einem einzigen Zeitpunkt kündigen, so ist die darin liegende Beschränkung des gesetzlichen Kündigungsrechts (§ 10 II 6 MHRG; § 557 a BGB) unwirksam.
BGH VIIIZR 316/03 vom 02.06.2004; NJW-RR 2004, 1309; GE 2004, 1092
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Der Sonnabend ist bei der Berechnung der sogenannten Karenzzeit von drei Werktagen, die den Parteien eines Wohnraummietvertrags zur Wahrung der Kündigungsfrist zusteht, mitzuzählen, weil er ein Werktag im Sinne der gesetzlichen Regelung ist.
BGH v. 27.4.2005 – VIII ZR 206/04 -, NZM 2005, 532
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Ist im Geschäftsraummietvertrag Schriftform als Wirksamkeitserfordernis für eine Kündigungserklärung vereinbart (auch “durch eingeschriebenen Brief”), wahrt das Telefaxschreiben diese gewillkürte Schriftform.
BGH, Urteil vom 21.01.2004 – XII ZR 214/00 -
Fundstelle: GE 2004, 614
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1. Der ersatzlose Abriss eines Gebäudes ist keine wirtschaftliche Verwertung im Sinne des § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB2. Eine zu diesem Zweck ausgesprochene Kündigung des Mietverhältnisses durch den Vermieter ist daher in den neuen Bundesländern nicht durch Artikel 232 § 2 Abs. 2 EGBGB ausgeschlossen.
BGH, Urteil vom 24.03.04 – VIII ZR 188/03 – in GE 2004, 611 und NZM 2004, 377
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Zur Frage des fehlenden Verschuldens eines Mieters bei Nichtzahlung der Miete über einen Zeitraum von mehreren Monaten.
KG, Urteil vom 09.06.2008 -8 U 217/07-, in GE 2008, 925-926
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