Die Klausel im Formularmietvertrag: “Die Schönheitsreparaturen werden regelmäßig in folgenden Zeiträumen erforderlich…” ist nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam.
KG, Urteil vom 22.05.2008 -8 U 205/07- in GE 2008, 989-990
Die Klausel im Formularmietvertrag: “Die Schönheitsreparaturen werden regelmäßig in folgenden Zeiträumen erforderlich…” ist nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam.
KG, Urteil vom 22.05.2008 -8 U 205/07- in GE 2008, 989-990
1. Wenn über verbrauchsabhängige Betriebskosten nicht getrennt von den sonstigen Betriebskosten abzurechnen ist, so ist eine Gesamtabrechnung der Betriebskosten nicht deshalb formell unwirksam, weil der Abrechnungszeitraum einer in die Gesamtabrechnung eingestellten Abrechnung verbrauchsabhängiger Betriebskosten nicht deckungsgleich ist mit dem der Gesamtabrechnung zugrunde liegenden Abrechnungszeitraum.
2. Bei einer auf das Kalenderjahr bezogenen Gesamtabrechnung über die Betriebskosten beginnt [...]
Der Vermieter ist auch nach Erteilung einer Betriebskostenabrechnung und Auskehrung des sich daraus ergebenden Guthabens nicht gehindert, Nachforderungen aus der innerhalb der Abrechnungsfrist erfolgten Korrektur dieser Abrechnung geltend zu machen.
AG Charlottenburg, Urteil vom 18.01.2007 – 229 C 257/06 – in GE 2007, 297
Der Vermieter hat bei Leerstand keinen Anspruch gegen den Mieter auf Änderung des Verteilungsschlüssels, wonach bestimmte Betriebskostenpositionen (Wasser, Müll, Strom) nur nach der Fläche der vermieteten Wohnungen umgelegt werden und die Leerstandsflächen herauszurechnen sind.
AG Charlottenburg, Urteil vom 26.04.2005 – 240 C 22/05, GE 2005, 1065
Das Amtsgericht Charlottenburg schließt sich hier im Ergebnis der Rechtsprechung seiner [...]
Die mietvertragliche Vereinbarung über die Umlage der Kosten für einen “Pförtner” oder “Concierge” umfasst nicht die Kosten für einen Wachschutz.
AG Charlottenburg, Urteil vom 30.01.2007 -224 C 276/06- in GE 2007, 1125
Der Mieter kann verlangen, dass der Vermieter Graffiti im Hauseingangsbereich entfernt.
AG Charlottenburg, Urteil vom 22.06.2006 – 233 C 47/06 – in GE 2007, 227
1. Baut der Mieter einer Ofenheizungswohnung mit Zustimmung des Vermieters eine Gasetagenheizung auf seine Kosten ein, gilt die Wohnung für eine spätere Modernisierungsmaßnahme des Vermieters als Ofenheizungswohnung.
2. Investitionen des Mieters können nur dann als „Härte“ berücksichtigt werden und Modernisierungsmaßnahmen des Vermieters verhindern, wenn sie noch nicht „abgewohnt” sind.
3. Spätestens nach [...]
Der Mieter einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus kann nicht erwarten, dass Geräusche von außen nicht mehr wahrgenommen werden.
Anders ist es nur bei Baumängeln (Trittschallschutz) oder vermeidbarem Lärm, für den der Mieter beweispflichtig ist.
AG Charlottenburg, Urteil vom 25.11.2004 – 211 C 476/02; GE 2005, 1199
Nach Durchführung einer Modernisierungsmaßnahme in der Mietwohnung und einer entsprechenden Mieterhöhung muss der mit der Maßnahme bezweckte Erfolg grundsätzlich nach den geltenden Standards gegeben sein (hier: Schallschutz nach fachgerechtem Einbau von Isolierglasfenstern). Anderenfalls hat der Mieter einen Anspruch auf Instandsetzung.
AG Köpenick, Urteil vom 09.10.2007 -5 C 117/05- in WuM 2008, 25
Eine Vertragsstrafe von 10.000 DM je Zimmer Wohnraum für den Fall, dass der Vermieter die vom modernisierungsbetroffenen Mieter vorübergehend geräumte Wohnung anderweitig vermietet oder verkauft, ist nicht zu beanstanden.
AG Lichtenberg, Urteil vom 21.09.2006 -9 C 229/06- rechtskräftig