Abrechnungszeiträume Betriebskosten in einer Gesamtabrechnung

1. Wenn über verbrauchsabhängige Betriebskosten nicht getrennt von den sonstigen Betriebskosten abzurechnen ist, so ist eine Gesamtabrechnung der Betriebskosten nicht deshalb formell unwirksam, weil der Abrechnungszeitraum einer in die Gesamtabrechnung eingestellten Abrechnung verbrauchsabhängiger Betriebskosten nicht deckungsgleich ist mit dem der Gesamtabrechnung zugrunde liegenden Abrechnungszeitraum.

2. Bei einer auf das Kalenderjahr bezogenen Gesamtabrechnung über die Betriebskosten beginnt die Frist für die Abrechnung der Vorauszahlungen auf die Betriebskosten mit dem Ende des Kalenderjahres auch dann, wenn der in die Gesamtabrechnung einbezogenen Abrechnung verbrauchsabhängiger Betriebskosten ein davon abweichender Abrechnungszeitraum – etwa die jährliche Heizperiode – zugrunde liegt.

BGH, Urteil vom 30.04.2008 -VIII ZR 240/07- in NZM 2008, 520-522 = GE 2008, 853-854

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AG Charlottenburg – Berichtigung Betriebskostenabrechnung

Der Vermieter ist auch nach Erteilung einer Betriebskostenabrechnung und Auskehrung des sich daraus ergebenden Guthabens nicht gehindert, Nachforderungen aus der innerhalb der Abrechnungsfrist erfolgten Korrektur dieser Abrechnung geltend zu machen.

AG Charlottenburg, Urteil vom 18.01.2007 – 229 C 257/06 – in GE 2007, 297

AG Charlottenburg – Kosten für Leerstand trägt Vermieter

Der Vermieter hat bei Leerstand keinen Anspruch gegen den Mieter auf Änderung des Verteilungsschlüssels, wonach bestimmte Betriebskostenpositionen (Wasser, Müll, Strom) nur nach der Fläche der vermieteten Wohnungen umgelegt werden und die Leerstandsflächen herauszurechnen sind.

AG Charlottenburg, Urteil vom 26.04.2005 – 240 C 22/05, GE 2005, 1065

Das Amtsgericht Charlottenburg schließt sich hier im Ergebnis der Rechtsprechung seiner eigenen Berufungskammer ZK 65. des LG Berlin an.

AG Charlottenburg – Umlagefähigkeit von Wachschutzkosten, Concierge

Die mietvertragliche Vereinbarung über die Umlage der Kosten für einen “Pförtner” oder “Concierge” umfasst nicht die Kosten für einen Wachschutz.

AG Charlottenburg, Urteil vom 30.01.2007 -224 C 276/06- in GE 2007, 1125

AG München – Zeitrahmen für Belegeinsicht bei Betriebskosten

Hat der Mieter nicht ausreichend Zeit zur Einsicht in die Belege betreffend die Betriebskostenabrechnung (hier: zweieinhalb Stunden), so gilt die Belegeinsicht als verweigert und der Mieter kann einzelne Betriebskostenpositionen pauschal bestreiten.
AG München, Urteil vom 07.07.2006 – 453 C 26483/05- in NZM 2006, 929

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AG München: Belegeinsicht bei Betriebskosten

Hat der Mieter nicht ausreichend Zeit zur Einsicht in die Belege betreffend die Betriebskostenabrechnung (hier: zweieinhalb Stunden), so gilt die Belegeinsicht als verweigert und der Mieter kann einzelne Betriebskostenpositionen pauschal bestreiten.
AG München, Urteil vom 07.07.2006 – 453 C 26483/05- in NZM 2006, 929

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AG Mitte: Guthaben des Mieters aus Abrechnungen vor Insolvenzeröffnung

Guthaben aus Abrechnungszeiträumen, die vor dem Eröffnungsbe-schluss enden, stellen (nur) eine Insolvenzforderung dar, die der Mieter gemäß § 108 Abs. 2 InsO anmelden muss.

AG Mitte v. 18.3.2004 – 16 C 401/03 -, MM 05, 39

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AG Mitte: Vorwegabzug für Gewerbe, Kaltwasserstagnation, Belegkopien

1. Der Vorwegabzug für Gewerbe bei der Grundsteuer nach der aus dem Einheitswertbescheid sich ergebenden Fläche ist ausreichend. Für Wasserkosten ist ein Vorwegabzug dann nicht erforderlich, wenn die Wasserversorgungs- und Entwässerungskosten für das Gewerbe verbrauchsabhängig abgerechnet werden. Der Vorwegabzug bei Müllabfuhrkosten ist entbehrlich, wenn der Gewerbemüll über eigene Mülltonnen des Gewerberaummieters entsorgt wird.

2. Die Mehrkosten bei längerer Stagnation des Kaltwassers während der Nachtzeit rechtfertigen keinen Abzug hinsichtlich der Wasserkosten.

3. Die vereinbarte Umlage der Warmwasserkosten zu 100 % bei einem Mieter scheitert nicht daran, dass nicht alle Mieter zugestimmt haben.

4. Ist bereits vor Abschluss des Mietvertrages vermieterseits die Versorgung mit Nahwärme vereinbart worden und hat sich der Vermieter im Mietvertrag diese Wärmeversorgung vorbehalten, bedarf es nicht der gesonderten Zustimmung des Mieters zu dieser Versorgungsart (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 6.4.2005 – VIII ZR 54/04 = GE 2005, 664 ff).

5. Der Mieter hat keinen Anspruch auf Übersendung von Belegkopien gegenüber dem ortsansässigen Vermieter.

AG Mitte, Urteil vom 7.9.2005 – 5 C 577/04, GE 2005,1253 ff

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AG Schöneberg – Abflussprinzip, Wirtschaftlichkeitsgebot, Hauswart plus Service

1. Der Vermieter darf zumindest dann Betriebskosten nach dem so genannten Abflussprinzip bei der Betriebskostenabrechnung einstellen, wenn in den fraglichen Abrechnungszeiträumen kein Mieterwechsel stattgefunden hat.

2. Die Beschäftigung eines Hausreinigungsservices neben einem Hauswart verstößt jedenfalls dann nicht gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot, wenn die ortsüblichen Kosten für einen Hauswart dadurch nicht überschritten werden.

AG Schöneberg, Urteil vom 20.12.2006 – 5a C 166/06 in GE 2007, 301

AG Spandau: Kosten einer Anti-Terrorversicherung, Sturmschäden

1. Zu den Kos­ten ei­ner Sach­ver­si­che­rung kön­nen auch die Kos­ten ei­ner Ter­ror­ver­si­che­rung zäh­len. Im Rah­men ei­ner ord­nungs­ge­mä­ßen Ge­schäfts­füh­rung kön­nen die­se je­doch nur im Rah­men der Er­for­der­lich­keit an­ge­setzt wer­den. Da­zu kommt es da­rauf an, dass das fra­gli­che Ge­bäu­de in ei­ner ge­fähr­de­ten Ge­gend liegt. Dies kann et­wa in un­mit­tel­ba­rer Nä­he ei­ner Bot­schaft, ei­nes Kon­su­lats oder ei­ner mi­li­tä­ri­schen Ein­rich­tung, auf die ter­ro­ris­ti­sche An­schlä­ge zu be­fürch­te sind, der Fall sein.

2. Kosten für die Beseitigung von Sturmschäden ge­hö­ren in Ber­lin nicht zu Gar­ten­pfle­ge­kos­ten, weil es in Ber­lin nicht häu­fig schwe­rer stö­ren­de Stür­me gibt. Ein Sturm ist da­her als ein un­ge­wöhn­li­ches Na­tu­re­reig­nis zu be­ur­tei­len, wes­halb es sich bei der Be­sei­ti­gung von Sturm­schä­den nicht um pe­ri­odisch an­fal­len­de Be­triebs­kos­ten han­delt.

AG Span­dau, Ur­teil vom 08.02.05 – 2 a C 755/04 – in GE 2005, 1255

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