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	<title>mietrechtsinfo.de &#187; Betriebs- und Heizkosten</title>
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	<description>Informationen und Rechtsprechung zum  Mietrecht</description>
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		<title>Abrechnungszeitr&#228;ume Betriebskosten in einer Gesamtabrechnung</title>
		<link>http://mietrechtsinfo.de/2008/04/abrechnungszeitraeume-betriebskosten-in-einer-gesamtabrechnung/</link>
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		<pubDate>Wed, 30 Apr 2008 08:33:00 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Olli_O</dc:creator>
				<category><![CDATA[Betriebs- und Heizkosten]]></category>

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		<description><![CDATA[1. Wenn über verbrauchsabhängige Betriebskosten nicht getrennt von den sonstigen Betriebskosten abzurechnen ist, so ist eine Gesamtabrechnung der Betriebskosten nicht deshalb formell unwirksam, weil der Abrechnungszeitraum einer in die Gesamtabrechnung eingestellten Abrechnung verbrauchsabhängiger Betriebskosten nicht deckungsgleich ist mit dem der Gesamtabrechnung zugrunde liegenden Abrechnungszeitraum. 2. Bei einer auf das Kalenderjahr bezogenen Gesamtabrechnung über die Betriebskosten [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>1. Wenn über verbrauchsabhängige Betriebskosten nicht getrennt von den sonstigen Betriebskosten abzurechnen ist, so ist eine Gesamtabrechnung der Betriebskosten nicht deshalb formell unwirksam, weil der Abrechnungszeitraum einer in die Gesamtabrechnung eingestellten Abrechnung verbrauchsabhängiger Betriebskosten nicht deckungsgleich ist mit dem der Gesamtabrechnung zugrunde liegenden Abrechnungszeitraum.</p>
<p>2. Bei einer auf das Kalenderjahr bezogenen Gesamtabrechnung über die Betriebskosten beginnt die Frist für die Abrechnung der Vorauszahlungen auf die Betriebskosten mit dem Ende des Kalenderjahres auch dann, wenn der in die Gesamtabrechnung einbezogenen Abrechnung verbrauchsabhängiger Betriebskosten ein davon abweichender Abrechnungszeitraum &#8211; etwa die jährliche Heizperiode &#8211; zugrunde liegt.</p>
<p>
BGH, Urteil vom 30.04.2008 -VIII ZR 240/07- in NZM 2008, 520-522 = GE 2008, 853-854</p>
<p><span id="more-291"></span>
<p>Ein Vermieter der zuvor verbrauchsabhänigige Betriebskosten (Heiz- und Warmwasserkosten) getrennt von den nicht verbrauchsabhängigen Betriebskosten (Grundsteuer, Hausreinigung u.a.) abgerechnet hat und diese nunmehr zusammen abrechnet, begibt sich nicht in die Gefahr der formellen Unwirksamkeit dieser Abrechnung, durch die Vermischung von zwei Abrechnungssystemen.</p>
<p>Hatte er zuvor die warmen Betriebskosten nach Heizperioden abgerechnet (nicht nach Kalenderjahren) kann er diese mit der kalendermäßigen Abrechnung verbinden.</p>
<p>Die gem. § 556 Abs. 3 S. 1 BGB (Jahresfrist) endet erst mit dem auf das Abrechnungsjahr folgendem Kalenderjahr. Die anteiligen, dem Abrechnungsjahr vorausgehenden Kosten für Warmwasser und Heizung, sind unschädlich.</p>
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		<title>AG Charlottenburg &#8211; Berichtigung Betriebskostenabrechnung</title>
		<link>http://mietrechtsinfo.de/2007/01/ag-charlottenburg-berichtigung-bk-abrechnung-innerhalb-abrechnungsfrist/</link>
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		<pubDate>Thu, 18 Jan 2007 14:33:00 +0000</pubDate>
		<dc:creator>marie</dc:creator>
				<category><![CDATA[Betriebs- und Heizkosten]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Vermieter ist auch nach Erteilung einer Betriebskostenabrechnung und Auskehrung des sich daraus ergebenden Guthabens nicht gehindert, Nachforderungen aus der innerhalb der Abrechnungsfrist erfolgten Korrektur dieser Abrechnung geltend zu machen. AG Charlottenburg, Urteil vom 18.01.2007 &#8211; 229 C 257/06 &#8211; in GE 2007, 297]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Vermieter ist auch nach Erteilung einer Betriebskostenabrechnung und Auskehrung des sich daraus ergebenden Guthabens nicht gehindert, Nachforderungen aus der innerhalb der Abrechnungsfrist erfolgten Korrektur dieser Abrechnung geltend zu machen.</p>
<p>AG Charlottenburg, Urteil vom 18.01.2007 &#8211; 229 C 257/06 &#8211; in GE 2007, 297</p>
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		<item>
		<title>AG Charlottenburg &#8211; Kosten f&#252;r Leerstand tr&#228;gt Vermieter</title>
		<link>http://mietrechtsinfo.de/2005/04/ag-charlottenburg-kosten-fr-leerstand-trgt-vermieter/</link>
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		<pubDate>Tue, 26 Apr 2005 10:01:28 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Alexander Ziemann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Betriebs- und Heizkosten]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Vermieter hat bei Leerstand keinen Anspruch gegen den Mieter auf Änderung des Verteilungsschlüssels, wonach bestimmte Betriebskostenpositionen (Wasser, Müll, Strom) nur nach der Fläche der vermieteten Wohnungen umgelegt werden und die Leerstandsflächen herauszurechnen sind. AG Charlottenburg, Urteil vom 26.04.2005 – 240 C 22/05, GE 2005, 1065 Das Amtsgericht Charlottenburg schließt sich hier im Ergebnis der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Vermieter hat bei Leerstand keinen Anspruch gegen den Mieter auf Änderung des Verteilungsschlüssels, wonach bestimmte Betriebskostenpositionen (Wasser, Müll, Strom) nur nach der Fläche der vermieteten Wohnungen umgelegt werden und die Leerstandsflächen herauszurechnen sind.</p>
<p>AG Charlottenburg, Urteil vom 26.04.2005 – 240 C 22/05, GE 2005, 1065</p>
<p>Das Amtsgericht Charlottenburg schließt sich hier im Ergebnis der Rechtsprechung seiner eigenen Berufungskammer ZK 65. des LG Berlin an.</p>
]]></content:encoded>
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		<title>AG Charlottenburg &#8211; Umlagef&#228;higkeit von Wachschutzkosten, Concierge</title>
		<link>http://mietrechtsinfo.de/2007/01/ag-charlottenburg-umlagefaehigkeit-von-wachschutzkosten-concierge/</link>
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		<pubDate>Tue, 30 Jan 2007 13:18:00 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Alexander Ziemann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Betriebs- und Heizkosten]]></category>

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		<description><![CDATA[Die mietvertragliche Vereinbarung über die Umlage der Kosten für einen &#8220;Pförtner&#8221; oder &#8220;Concierge&#8221; umfasst nicht die Kosten für einen Wachschutz. AG Charlottenburg, Urteil vom 30.01.2007 -224 C 276/06- in GE 2007, 1125]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die mietvertragliche Vereinbarung über die Umlage der Kosten für einen &#8220;Pförtner&#8221; oder &#8220;Concierge&#8221; umfasst nicht die Kosten für einen Wachschutz.</p>
<p>AG Charlottenburg, Urteil vom 30.01.2007 -224 C 276/06- in GE 2007, 1125</p>
]]></content:encoded>
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		<item>
		<title>AG M&#252;nchen &#8211; Zeitrahmen f&#252;r Belegeinsicht bei Betriebskosten</title>
		<link>http://mietrechtsinfo.de/2006/07/ag-muenchen-zeitrahmen-fuer-belegeinsicht-bei-betriebskosten/</link>
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		<pubDate>Fri, 07 Jul 2006 11:28:00 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Alexander Ziemann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Betriebs- und Heizkosten]]></category>

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		<description><![CDATA[Hat der Mieter nicht ausreichend Zeit zur Einsicht in die Belege betreffend die Betriebskostenabrechnung (hier: zweieinhalb Stunden), so gilt die Belegeinsicht als verweigert und der Mieter kann einzelne Betriebskostenpositionen pauschal bestreiten. AG München, Urteil vom 07.07.2006 – 453 C 26483/05- in NZM 2006, 929 Das AG München stellt in einer Einzelfallentscheidung ausdrücklich klar, was allgemeine [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Hat der Mieter nicht ausreichend Zeit zur Einsicht in die Belege betreffend die Betriebskostenabrechnung (hier: zweieinhalb Stunden), so gilt die Belegeinsicht als verweigert und der Mieter kann einzelne Betriebskostenpositionen pauschal bestreiten.<br />
<em>AG München, Urteil vom 07.07.2006 – 453 C 26483/05- in NZM 2006, 929</em></p>
<p><span id="more-146"></span></p>
<p>Das AG München stellt in einer Einzelfallentscheidung ausdrücklich klar, was allgemeine Meinung ist:</p>
<ol>
<li>Der Mieter hat alle Zeit der Welt, um die Betriebskostenbelege beim Vermieter einzusehen.</li>
<li>Der Vermieter muss Originale vorlegen (siehe OLG Düsseldorf in WuM 1993, 411 und AG Hamburg in WuM 1991, 282).</li>
</ol>
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		<item>
		<title>AG M&#252;nchen: Belegeinsicht bei Betriebskosten</title>
		<link>http://mietrechtsinfo.de/2006/07/ag-muenchen-belegeinsicht-bei-betriebskosten/</link>
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		<pubDate>Fri, 07 Jul 2006 16:12:00 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Alexander Ziemann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Betriebs- und Heizkosten]]></category>

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		<description><![CDATA[Hat der Mieter nicht ausreichend Zeit zur Einsicht in die Belege betreffend die Betriebskostenabrechnung (hier: zweieinhalb Stunden), so gilt die Belegeinsicht als verweigert und der Mieter kann einzelne Betriebskostenpositionen pauschal bestreiten. AG München, Urteil vom 07.07.2006 – 453 C 26483/05- in NZM 2006, 929 Die Entscheidung ist gut begründet und stellt klar, dass der Mieter [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Hat der Mieter nicht ausreichend Zeit zur Einsicht in die Belege betreffend die Betriebskostenabrechnung (hier: zweieinhalb Stunden), so gilt die Belegeinsicht als verweigert und der Mieter kann einzelne Betriebskostenpositionen pauschal bestreiten.<br />
AG München, Urteil vom 07.07.2006 – 453 C 26483/05- in NZM 2006, 929</p>
<p><span id="more-165"></span></p>
<p>Die Entscheidung ist gut begründet und stellt klar, dass der Mieter ausreichend Zeit zur Einsichtnahme in die Betriebskostenunterlagen haben muss. Da Fotokopien durch den Vermieter im Regelfall nicht mehr versendet werden müssen, kann der Mieter auch jeden Aufwand mit der Einsichtnahme betreiben.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>AG Mitte: Guthaben des Mieters aus Abrechnungen vor Insolvenzer&#246;ffnung</title>
		<link>http://mietrechtsinfo.de/2004/03/ag-mitte-guthaben-des-mieters-aus-abrechnungen-vor-insolvenzerffnung/</link>
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		<pubDate>Thu, 18 Mar 2004 16:03:54 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Alexander Ziemann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Betriebs- und Heizkosten]]></category>
		<category><![CDATA[Speziell]]></category>

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		<description><![CDATA[Guthaben aus Abrechnungszeiträumen, die vor dem Eröffnungsbe-schluss enden, stellen (nur) eine Insolvenzforderung dar, die der Mieter gemäß § 108 Abs. 2 InsO anmelden muss. AG Mitte v. 18.3.2004 &#8211; 16 C 401/03 -, MM 05, 39 Problemlage: Muss der Insolvenzverwalter Guthaben auszah­len, die aus Perioden vor Eröffnung der Insolvenz stammen, wo aber die Abrechnung erst [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Guthaben aus Abrechnungszeiträumen, die vor dem Eröffnungsbe-schluss enden, stellen (nur) eine Insolvenzforderung dar, die der Mieter gemäß § 108 Abs. 2 InsO anmelden muss.</strong></p>
<p><em>AG Mitte v. 18.3.2004 &#8211; 16 C 401/03 -, MM 05, 39</em></p>
<p><span id="more-28"></span><strong>Problemlage: </strong>Muss der Insolvenzverwalter Guthaben auszah­len, die aus Perioden <em>vor </em>Eröffnung der Insolvenz stammen, wo aber die Abrechnung erst nach Eröffnung des Verfahrens erfolgt?</p>
<p>Das AG Mitte verneint: „&#8230; Es handelt sich bei dem Betriebskostenguthaben nicht um eine -insolvenzfeste und jederzeit aufrechenbare &#8211; Masseverbindlichkeit im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO. Denn ein Betriebskostengut­haben, das sich aus einem Abrechnungszeitraum vor Eröffnung des Insolenzverfahrens ergibt, stellt nach ersichtlich einhelliger Meinung eine Insolvenzforderung gemäß §§ 108 Abs. 2, 38 InsO dar, die nur durch Anmeldung zur Tabelle geltend gemacht werden kann.<a name="sdfootnote1anc"></a><sup>1</sup></p>
<p><font size="3">Denn der Rückzah­l</font>ungsanspruch des Mieters entsteht jeweils ratierlich monatlich in Höhe der Vorauszahlung und somit vor Eröffnung des Insolvenzver­fahrens. Der spätere Zugang der Betriebskostenabrechnung bewirkt lediglich die Fälligkeit des Anspruchs (Franken, a.a.O., RN 438). &#8230; Ein Aussonderungsrecht nach § 47 InsO kommt nicht in Betracht, weil ein Betriebskostenguthaben kein aussonderungsfähiges dingli­ches oder persönliches Recht darstellt. &#8230;“.</p>
<p>Die Vorschrift des § 108 InsO ist außerordentlich kompliziert.</p>
<p><strong><font size="1">§</font></strong> <font size="1"><strong>108 InsO </strong>- <strong>Fortbestehen von Dauerschuldverhältnissen</strong></font></p>
<p><font size="1">(1)</font> <font size="1"><sup>1</sup>Miet- und Pachtverhältnisse des Schuldners über unbewegliche Gegenstände oder Räume sowie<br />
Dienstverhältnisse des Schuldners bestehen mit Wirkung für die Insol­venzmasse fort. <sup>2</sup>Dies gilt auch für<br />
Miet- und Pachtverhältnisse die der Schuldner als Vermieter oder Ver­pächter eingegangen war und die<br />
sonstige Gegenstände betreffen, die einem Dritten, der ihre Anschaf­fung oder Herstellung finanziert hat,<br />
zur Sicherheit übertragen wurden.</font></p>
<p><font size="1">(2)</font> <font size="1">Ansprüche für die Zeit vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann der andere Teil nur als Insol<br />
venzgläubiger geltend machen.</font></p>
<p>Nach der Rechtsprechung des BGH  ist der Insolvenzverwalter auch für vom Vermieter noch nicht abgerechnete Perioden zuständig und muss Nebenkostenabrechnungen für diese alten Zeiträume erteilen. Da eine Aufrechnung mit sog. „Altforderungen“ vor Insolvenzeröffnung durch den Mieter, der nicht selbst Insolvenzschuldner ist, unzulässig ist, kann der Mieter sein Guthaben nur als Insolvenzforderung anmelden.</p>
<div>
<p><font size="2"><a name="sdfootnote1sym"></a>1Franken, 	Mietverhältnisse in der Insolvenz, 2002, RN 437, 438; 	Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und 	Leasingrechts, 8. Aufl., RN 1565; Staudin­ger/Weitemeyer, 	BGB-Kommentar (2003); § 556 RN 120</font></p>
</div>
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		</item>
		<item>
		<title>AG Mitte: Vorwegabzug f&#252;r Gewerbe, Kaltwasserstagnation, Belegkopien</title>
		<link>http://mietrechtsinfo.de/2005/09/ag-mitte-vorwegabzug-fr-gewerbe-kaltwasserstagnation-belegkopien/</link>
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		<pubDate>Wed, 07 Sep 2005 15:22:08 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Alexander Ziemann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Betriebs- und Heizkosten]]></category>

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		<description><![CDATA[1. Der Vorwegabzug für Gewerbe bei der Grundsteuer nach der aus dem Einheitswertbescheid sich ergebenden Fläche ist ausreichend. Für Wasserkosten ist ein Vorwegabzug dann nicht erforderlich, wenn die Wasserversorgungs- und Entwässerungskosten für das Gewerbe verbrauchsabhängig abgerechnet werden. Der Vorwegabzug bei Müllabfuhrkosten ist entbehrlich, wenn der Gewerbemüll über eigene Mülltonnen des Gewerberaummieters entsorgt wird. 2. Die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>1. Der Vorwegabzug für Gewerbe bei der Grundsteuer nach der aus dem Einheitswertbescheid sich ergebenden Fläche ist ausreichend. Für Wasserkosten ist ein Vorwegabzug dann nicht erforderlich, wenn die Wasserversorgungs- und Entwässerungskosten für das Gewerbe verbrauchsabhängig abgerechnet werden. Der Vorwegabzug bei Müllabfuhrkosten ist entbehrlich, wenn der Gewerbemüll über eigene Mülltonnen des Gewerberaummieters entsorgt wird.</p>
<p>2. Die Mehrkosten bei längerer Stagnation des Kaltwassers während der Nachtzeit rechtfertigen keinen Abzug hinsichtlich der Wasserkosten.</p>
<p>3. Die vereinbarte Umlage der Warmwasserkosten zu 100 % bei einem Mieter scheitert nicht daran, dass nicht alle Mieter zugestimmt haben.</p>
<p>4. Ist bereits vor Abschluss des Mietvertrages vermieterseits die Versorgung mit Nahwärme vereinbart worden und hat sich der Vermieter im Mietvertrag diese Wärmeversorgung vorbehalten, bedarf es nicht der gesonderten Zustimmung des Mieters zu dieser Versorgungsart (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 6.4.2005 &#8211; VIII ZR 54/04 = GE 2005, 664 ff).</p>
<p>5. Der Mieter hat keinen Anspruch auf Übersendung von Belegkopien gegenüber dem ortsansässigen Vermieter.</p>
<p>AG Mitte, Urteil vom 7.9.2005 &#8211; 5 C 577/04, GE 2005,1253 ff</p>
<p><span id="more-101"></span></p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>AG Sch&#246;neberg &#8211; Abflussprinzip, Wirtschaftlichkeitsgebot, Hauswart plus Service</title>
		<link>http://mietrechtsinfo.de/2006/12/ag-schoeneberg-abflussprinzip-bei-bk-abrechnung-wirtschaftlichkeitsgebot-hauswart-plus-service/</link>
		<comments>http://mietrechtsinfo.de/2006/12/ag-schoeneberg-abflussprinzip-bei-bk-abrechnung-wirtschaftlichkeitsgebot-hauswart-plus-service/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 20 Dec 2006 10:35:00 +0000</pubDate>
		<dc:creator>marie</dc:creator>
				<category><![CDATA[Betriebs- und Heizkosten]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.mietrechtsinfo.de/2006/12/20/ag-schoeneberg-abflussprinzip-bei-bk-abrechnung-wirtschaftlichkeitsgebot-hauswart-plus-service/</guid>
		<description><![CDATA[1. Der Vermieter darf zumindest dann Betriebskosten nach dem so genannten Abflussprinzip bei der Betriebskostenabrechnung einstellen, wenn in den fraglichen Abrechnungszeiträumen kein Mieterwechsel stattgefunden hat. 2. Die Beschäftigung eines Hausreinigungsservices neben einem Hauswart verstößt jedenfalls dann nicht gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot, wenn die ortsüblichen Kosten für einen Hauswart dadurch nicht überschritten werden. AG Schöneberg, Urteil vom [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>1. Der Vermieter darf zumindest dann Betriebskosten nach dem so genannten Abflussprinzip bei der Betriebskostenabrechnung einstellen, wenn in den fraglichen Abrechnungszeiträumen kein Mieterwechsel stattgefunden hat.</p>
<p>2. Die Beschäftigung eines Hausreinigungsservices neben einem Hauswart verstößt jedenfalls dann nicht gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot, wenn die ortsüblichen Kosten für einen Hauswart dadurch nicht überschritten werden.</p>
<p>AG Schöneberg, Urteil vom 20.12.2006 &#8211; 5a C 166/06 in GE 2007, 301</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>AG Spandau: Kosten einer Anti-Terrorversicherung, Sturmsch&#228;den</title>
		<link>http://mietrechtsinfo.de/2005/02/ag-spandau-kosten-einer-anti-terrorversicherung-sturmschden/</link>
		<comments>http://mietrechtsinfo.de/2005/02/ag-spandau-kosten-einer-anti-terrorversicherung-sturmschden/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 08 Feb 2005 17:10:21 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Alexander Ziemann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Betriebs- und Heizkosten]]></category>

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		<description><![CDATA[1. Zu den Kos­ten ei­ner Sach­ver­si­che­rung kön­nen auch die Kos­ten ei­ner Ter­ror­ver­si­che­rung zäh­len. Im Rah­men ei­ner ord­nungs­ge­mä­ßen Ge­schäfts­füh­rung kön­nen die­se je­doch nur im Rah­men der Er­for­der­lich­keit an­ge­setzt wer­den. Da­zu kommt es da­rauf an, dass das fra­gli­che Ge­bäu­de in ei­ner ge­fähr­de­ten Ge­gend liegt. Dies kann et­wa in un­mit­tel­ba­rer Nä­he ei­ner Bot­schaft, ei­nes Kon­su­lats oder ei­ner mi­li­tä­ri­schen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>1. Zu den Kos­ten ei­ner Sach­ver­si­che­rung kön­nen auch die Kos­ten ei­ner Ter­ror­ver­si­che­rung zäh­len. Im Rah­men ei­ner ord­nungs­ge­mä­ßen Ge­schäfts­füh­rung kön­nen die­se je­doch nur im Rah­men der Er­for­der­lich­keit an­ge­setzt wer­den. Da­zu kommt es da­rauf an, dass das fra­gli­che Ge­bäu­de in ei­ner ge­fähr­de­ten Ge­gend liegt. Dies kann et­wa in un­mit­tel­ba­rer Nä­he ei­ner Bot­schaft, ei­nes Kon­su­lats oder ei­ner mi­li­tä­ri­schen Ein­rich­tung, auf die ter­ro­ris­ti­sche An­schlä­ge zu be­fürch­te sind, der Fall sein.  </strong></p>
<p><strong>2. Kosten für die Beseitigung von Sturmschäden ge­hö­ren in Ber­lin nicht zu Gar­ten­pfle­ge­kos­ten, weil es in Ber­lin nicht häu­fig schwe­rer stö­ren­de Stür­me gibt. Ein Sturm ist da­her als ein un­ge­wöhn­li­ches Na­tu­re­reig­nis zu be­ur­tei­len, wes­halb es sich bei der Be­sei­ti­gung von Sturm­schä­den nicht um pe­ri­odisch an­fal­len­de Be­triebs­kos­ten han­delt.</strong></p>
<p>AG Span­dau, Ur­teil vom 08.02.05 &#8211; 2 a C 755/04 &#8211; in GE 2005, 1255</p>
<p><span id="more-70"></span></p>
<p><font size="2"><font face="Arial, sans-serif">Pro­blem­la­ge: Im Zu­ge der all­ge­mei­nen Ter­ror­hys­te­rie, aber auch we­gen tra­di­tio­nell be­son­ders gu­ter Kon­tak­te der Ver­si­che­rungs­wirt­schaft zur Ge­bäu­de­wirt­schaft, kommt es in jüngs­ter Zeit viel­fach zum Ab­schluss so­ge­nann­ter &#8220;An­ti­ter­ror-Ver­si­che­run­gen&#8221; auch für Wohn­ge­bäu­de in rei­nen Wohn­ge­gen­den. In ei­nem uns be­kann­ten Fall ver­such­te et­wa ei­ne der größ­ten Ber­li­ner Haus­ver­wal­tun­gen, ei­ne der­ar­ti­ge Ver­si­che­rung für ei­ne Wohnungsanlage ohne Gewerbe<em> </em>in ei­nem rei­nen Wohn­ge­biet in Ber­lin-Ste­glitz um­zu­le­gen (das Haus wird zwi­schen­zeit­lich vom In­sol­venz­ver­wal­ter be­treut).</font></font></p>
<p>Der­ar­ti­ge Kos­ten für neu ein­ge­führ­te Ver­si­che­run­gen sind im Rah­men der ge­setz­lich vor­ge­schrie­be­nen Wirt­schaft­lich­keit nur dann um­la­ge­fä­hig, wenn hin­sicht­lich des Ge­bäu­des ei­ne be­son­de­re Ge­fähr­dungs­la­ge ge­ge­ben ist. Wann dies der Fall sein könn­te, stellt das Amts­ge­richt Span­dau im Leit­satz klar. Oh­ne ei­ne der­ar­ti­ge be­son­de­re Ge­fähr­dungs­la­ge sind Kos­ten ei­ner der­ar­tig über­flüs­si­gen und letzt­lich nur auf Prä­mie­nin­te­res­sen der Ver­si­che­rungs­wirt­schaft fu­ßen­den zu­sätz­li­chen Ge­bäu­de­ver­si­che­rung nicht um­la­ge­fä­hig und kön­nen durch die Mie­ter zu­rück­ge­wie­sen wer­den.</p>
<p>Die im Zu­sam­men­hang mit Baum­fäl­lar­bei­ten und Be­räu­mungs­ar­bei­ten nach Sturm­schä­den auf­tre­ten­den Gar­ten­pfle­ge­kos­ten ge­hö­ren nach Auf­fas­sung des AG Span­dau nicht zu den pe­ri­odisch wie­der­keh­ren­den Ar­bei­ten und sind da­her nicht um­la­ge­fä­hig. Die Auf­räu­mar­bei­ten nach ei­nem in Ber­lin sel­te­nen Sturm kön­nen nicht als Gar­ten­pfle­ge­kos­ten gel­tend ge­macht wer­den. Um­la­ge­fä­hig sind im­mer nur pe­ri­odisch wie­der­keh­ren­de Kos­ten. Da­bei wird all­ge­mein da­von aus­ge­gan­gen, dass Kos­ten nur dann pe­ri­odisch wie­der­keh­rend in die­sem Sin­ne sind, wenn sie in ma­xi­mal vier­jäh­ri­gen Zeit­räu­men re­gel­mä­ßig an­fal­len.</p>
<p>Nach den­sel­ben Grund­sät­zen dürf­ten auch die häu­fig bei Gar­ten­pfle­ge­kos­ten mit ein­ges­tell­ten Baum­fäll­kos­ten und Ro­dungs­kos­ten nicht um­la­ge­fä­hig sein.</p>
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