Der Mieter kann verlangen, dass der Vermieter Graffiti im Hauseingangsbereich entfernt.
AG Charlottenburg, Urteil vom 22.06.2006 – 233 C 47/06 – in GE 2007, 227
Informationen und Rechtsprechung zum Mietrecht
Der Mieter kann verlangen, dass der Vermieter Graffiti im Hauseingangsbereich entfernt.
AG Charlottenburg, Urteil vom 22.06.2006 – 233 C 47/06 – in GE 2007, 227
Der Mieter einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus kann nicht erwarten, dass Geräusche von außen nicht mehr wahrgenommen werden.
Anders ist es nur bei Baumängeln (Trittschallschutz) oder vermeidbarem Lärm, für den der Mieter beweispflichtig ist.
AG Charlottenburg, Urteil vom 25.11.2004 – 211 C 476/02; GE 2005, 1199
Nach Durchführung einer Modernisierungsmaßnahme in der Mietwohnung und einer entsprechenden Mieterhöhung muss der mit der Maßnahme bezweckte Erfolg grundsätzlich nach den geltenden Standards gegeben sein (hier: Schallschutz nach fachgerechtem Einbau von Isolierglasfenstern). Anderenfalls hat der Mieter einen Anspruch auf Instandsetzung.
AG Köpenick, Urteil vom 09.10.2007 -5 C 117/05- in WuM 2008, 25
Mietvertragliche Abreden zur Beschaffenheit der Mietsache können auch konkludent in der Weise getroffen werden, dass der Mieter dem Vermieter bestimmte Anforderungen an die Mietsache zur Kenntnis bringt und dieser zustimmt. Eine einseitig gebliebene Vorstellung des Mieters genügt dafür jedoch selbst dann noch nicht, wenn sie dem Vermieter bekannt ist. Erforderlich ist vielmehr, dass der Vermieter darauf in irgendeiner Form zustimmend reagiert.
Ein Mieter kann nicht ohne Weiteres erwarten, dass der Vermieter Veränderungen am Gebäude, die durch die Nutzungsbedürfnisse anderer Mieter erforderlich werden, unterlässt, wenn dies zwar zu einer Steigerung der Geräuschimmissionen führt, die Belastung aber auch nach der Veränderung noch den technischen Normen genügt, deren Einhaltung der Vermieter schuldet.
BGH, Urteil vom 23.09.2009 -VIII ZR 300/08- in WuM 2009, 659
Die Voraussetzungen für den von einem Mieter wegen des sogenannten Fogging gegen den Vermieter geltend gemachten Schadensersatzanspruch aus § 536 a Abs. 1 Alt. 2 BGB einschließlich des Verschuldens des Vermieters sind vom Mieter darzulegen und zu beweisen. Insoweit gilt nur dann etwas anderes, wenn feststeht, dass die Schadensursache im Herrschafts- und Einflussbereich des Vermieters gesetzt worden ist; in diesem Fall muss sich der Vermieter hinsichtlich des Verschuldens entlasten.
BGH 8. Zivilsenat, Beschluß vom 25. Januar 2006 -VIII ZR 223/04- in WuM 2006, 147
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Eine fristlose Kündigung nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB erfordert nicht, dass der Mieter darlegt, warum ihm die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zumutbar ist. Für die Wirksamkeit einer Kündigung genügt es vielmehr grundsätzlich, wenn einer der in § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BGB aufgeführten Tatbestände vorliegt. Dies gilt auch, wenn die angemietete Wohnung mehr als 20 % weniger Wohnfläche hat als vertraglich vereinbart.
BGH, Urteil vom 29.04.2009 -VIII ZR 142/08- in WuM 2009, 349
Die außerordentliche fristlose Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum wegen erheblicher Gesundheitsgefährdung nach § 543 Abs. 1, § 569 Abs. 1 BGB ist grundsätzlich erst zulässig, wenn der Mieter dem Vermieter zuvor gemäß § 543 Abs. 3 Satz 1 BGB eine angemessene Abhilfefrist gesetzt oder eine Abmahnung erteilt hat.
BGH v. 18.4.2007 – VIII ZR 182/06 -,GE 2007, 841; WuM 2007, 319
Beseitigt der Mieter eigenmächtig einen Mangel der Mietsache, ohne dass der Vermieter mit der Mangelbeseitigung in Verzug ist (§ 536a Abs. 2 Nr. 1 BGB) oder die umgehende Beseitigung des Mangels zur Erhaltung oder Wiederherstellung des Bestands der Mietsache notwendig ist (§ 536a Abs. 2 Nr. 2 BGB), so kann er die Aufwendungen zur Mangelbeseitigung weder nach § 539 Abs. 1 BGB noch als Schadensersatz gemäß § 536a Abs. 1 BGB vom Vermieter ersetzt verlangen.
BGH, Urteil vom 16.01.2008 -VIII ZR 222/06- in WuM 2008, 147
Der Vermieter ist nicht verpflichtet, ohne besonderen Anlass eine regelmäßige Generalinspektion der Elektroleitungen und Elektrogeräte in den Wohnungen seiner Mieter vorzunehmen.
BGH, Urteil vom 15.10.2008 -VIII ZR 321/07- in WuM 20008, 719 und GE 2008, 1555
Der Mieter einer mangelhaften Mietsache ist mit seinem Kündigungsrecht nicht in entsprechender Anwendung des § 539 BGB alter Fassung verwirkt, wenn er das Kündigungsrecht erst mehr als 6 Monate nach Auftreten des Mangels und vorbehaltloser Mietzahlung ausübt. Die bisherige Rechtsprechung des BGH (NZM 2000, 825) ist durch die Mietrechtsreform seit dem 01.09.2001 gegenstandslos.
BGH Urteil vom 18.10.2006 – XII ZR 33/04 – in NZM 2006, 929 und GE 2006, 1606
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