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	<title>mietrechtsinfo.de &#187; Mieterhöhung</title>
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	<description>Informationen und Rechtsprechung zum  Mietrecht</description>
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		<title>AG Lichtenberg &#8211; Berliner Mietspiegel, gestalteter M&#252;llstandplatz, Verfliesung Bad</title>
		<link>http://mietrechtsinfo.de/2007/08/ag-lichtenberg-berliner-mietspiegel-gestalteter-muellstandplatz-verfliesung-bad/</link>
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		<pubDate>Thu, 23 Aug 2007 11:59:00 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Alexander Ziemann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Mieterhöhung]]></category>

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		<description><![CDATA[1. Eine Müllstandsfläche ist gestaltet, wenn Mülltonnen oder Container nicht nur auf dem Grundstück aufgestellt sind, sondern hierfür ein gesonderter Müllstandplatz angelegt worden ist, der räumlich begrenzt ist und der so angelegt ist, dass die Müllbehälter nicht auf den ersten Blick sichtbar sind. Von einer weder wohnwerterhöhend noch wohnwertmindernd zu berücksichtigenden Müllstandsfläche unterscheidet sich eine [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>1. Eine Müllstandsfläche ist gestaltet, wenn Mülltonnen oder Container nicht nur auf dem Grundstück aufgestellt sind, sondern hierfür ein gesonderter Müllstandplatz angelegt worden ist, der räumlich begrenzt ist und der so angelegt ist, dass die Müllbehälter nicht auf den ersten Blick sichtbar sind. Von einer weder wohnwerterhöhend noch wohnwertmindernd zu berücksichtigenden Müllstandsfläche unterscheidet sich eine gestaltete Müllstandsfläche ferner dadurch, dass sie optisch ansprechend errichtet ist und dem Betrachter so das Bild eines gepflegten Wohnumfeldes vermittelt.<br />
2. Das Sondermerkmal &#8220;Modernes Bad&#8221; setzt umlaufend türhoch geflieste Wände voraus. Die türhoch anzubringende Verfliesung darf nicht auf den unmittelbaren Spritzwasserbereich beschränkt sein.</p>
<p>AG Lichtenberg, Urteil vom 23.8.07 &#8211; 10 C 88/07 &#8211; in MM 2007, 335</p>
<p>Der fragliche Müllstandplatz bestand aus einer &#8220;Metall- und Betonkonstruktion zur Aufnahme von Mülltonnen&#8221; mit einer &#8220;durch einen Zaun erhöhten Backsteinmauer abgegrenzten Bereich&#8221;. Der gesamte Bereich war mit Graffitis und &#8220;Tags&#8221; versehen; das Gericht ging daher nicht von einer gepflegten und gestalteten Müllstandsfläche aus.</p>
<p>Im Bad müssen Fliesen türhoch und umlaufend sein, um das Merkmal &#8220;modernes Bad&#8221; zu verwirklichen.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>AG Lichtenberg &#8211; Fördervertrag für sanierte Altbauwohnung</title>
		<link>http://mietrechtsinfo.de/2008/02/ag-lichtenberg-foerdervertrag-fuer-sanierte-altbauwohnung/</link>
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		<pubDate>Thu, 14 Feb 2008 11:00:00 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Alexander Ziemann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Mieterhöhung]]></category>
		<category><![CDATA[Speziell]]></category>
		<category><![CDATA[Vertragsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Nimmt die Anlage zum Wohnungsmietvertrag ausdrücklich auf die Förderung der Wohnungsinstandsetzung mit öffentlichen Mitteln und auf den zwischen dem Vermieter und der Investitionsbank Berlin geschlossenen Fördervertrag und die darin enthaltenen Bestimmungen zum Mieterschutz und zur Miethöhe Bezug, werden diese Regelungen des Fördervertrages Bestandteil des Mietvertrages. Darf der Vermieter von dem Mieter aufgrund dessen Einkommensverhältnissen nach [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<ol>
<li>Nimmt die Anlage zum Wohnungsmietvertrag ausdrücklich auf die Förderung der Wohnungsinstandsetzung mit öffentlichen Mitteln und auf den zwischen dem Vermieter und der Investitionsbank Berlin geschlossenen Fördervertrag und die darin enthaltenen Bestimmungen zum Mieterschutz und zur Miethöhe Bezug, werden diese Regelungen des Fördervertrages Bestandteil des Mietvertrages.</li>
<li>Darf der Vermieter von dem Mieter aufgrund dessen Einkommensverhältnissen nach dem Fördervertrag nur eine reduzierte Miete verlangen, kann sich der Vermieter nicht darauf berufen, der Fördervertrag verpflichte ihn lediglich für den Fall der Vorlage einer Wohnungsberechtigungsbescheinigung nach § 5 WoBindG zu einer Mietreduzierung. Denn da der Fördervertrag den Vermieter zur entsprechenden Unterrichtung seiner Mieter verpflichtet, besteht die Unterrichtungspflicht aufgrund der Einbeziehung des Fördervertrages in den Mietvertrag auch im Verhältnis zu dem Mieter.</li>
</ol>
<p>AG Lichtenberg, Urteil vom 14.02.2008 -12 C 238/07- in WuM 2009, 392 (r.kr. durch Berufungsrücknahme)</p>
<p><span id="more-428"></span>
<p>Die Entscheidung stellt klar, dass bei mit öffentlichen Mitteln geförderten und sanierten Altbauwohnungen ein Verweis auf besondere Bestimmungen des Fördervertrags, die ihrerseits günstig für den Mieter sind, auch für den Mietvertrag selbst Wirkungen hat. Die Regelungen des Fördervertrags werden (soweit sie für den Mieter von Vorteil sind) durch Bezugnahme Vertragsbestandteil.</p>
<p>Erfolgt eine Bezugnahme nicht und kann der Mieter daher die für ihn günstigen Regelungen des Vertrags nicht kennen, macht sich der Vermieter schadensersatzpflichtig, was im Ergebnis auf das Gleiche hinaus läuft.</p>
]]></content:encoded>
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		<item>
		<title>AG Lichtenberg &#8211; keine einseitige Mieterh&#246;hung f&#252;r modernisierten Altbau (WBS-Mieten)</title>
		<link>http://mietrechtsinfo.de/2007/08/ag-lichtenberg-keine-einseitige-mieterhoehung-fuer-modernisierten-altbau-wbs-mieten/</link>
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		<pubDate>Wed, 29 Aug 2007 11:45:00 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Alexander Ziemann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Mieterhöhung]]></category>
		<category><![CDATA[Modernisierung]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Anhebung von öffentlich-rechtlichen Mietobergrenzen oder die Anpassung von Mietobergrenzen für mit öffentlicher Förderung modernisierten Altbau und deren Veröffentlichung im Amtsblatt gibt dem Vermieter kein Recht zu einseitigen Erhöhung der Miete. Entsprechende Mietvertragsklauseln sind unwirksam. Vielmehr richtet sich das Verfahren zur Durchführung von Mieterhöhungen auch in solchen Fällen ausschließlich nach den §§ 557, 558 BGB. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Anhebung von öffentlich-rechtlichen Mietobergrenzen oder die Anpassung von Mietobergrenzen für mit öffentlicher Förderung modernisierten Altbau und deren Veröffentlichung im Amtsblatt gibt dem Vermieter kein Recht zu einseitigen Erhöhung der Miete. Entsprechende Mietvertragsklauseln sind unwirksam. Vielmehr richtet sich das Verfahren zur Durchführung von Mieterhöhungen auch in solchen Fällen ausschließlich nach den §§ 557, 558 BGB.</p>
<p>AG Líchtenberg, Urteil vom 29.08.2007 -3 C 183/07- in MM 2007, 335 (rechtskräftig)</p>
<p>Die Entscheidung befasst sich mit dem in Berlin sehr häufigen Fall, dass Altbauwohnraum mit öffentlichen Mitteln gefördert und modernisiert wird. Die Förderverträge sehen in derartigen Fällen vor, dass der Vermieter bestimmte Beschränkungen zur Miethöhe einhalten muss (maximale Nettokaltmieten, die sich für Inhaber einer Wohnberechtigung-WBS- noch weiter reduzieren). Bei Abbau der Förderung und Veränderung des marktüblichen Mietzinses entsprechend den aktuellen Mietspiegeln werden neue Höchstsätze (beispielsweise derzeit 4,25 EUR/qm) ermittelt und im Amtsblatt veröffentlich. Dann ist der Vermieter berechtigt, diese höheren Mieten gegenüber den Mietern geltend zu machen. Keinesfalls jedoch ergibt sich aus diesen Regelungen des Fördervertrages (die ja den Mieter schützen und die mit der öffentlichen Förderung verbundenen Sanierungsziele verwirklichen sollen) die Berechtigung des Vermieters, die Miete &#8220;einfach mal eben so&#8221; ohne Einhaltung der sonstigen Formalien wie</p>
<ul>
<li>Erhöhungsverlangen mit</li>
<li>Begründung</li>
<li>Bezugnahme auf Mietspiegel</li>
<li>Wartefrist und</li>
<li>Kappungsgrenze</li>
</ul>
<p>anzuheben. Vielmehr sind immer die Formalien der §§ 557 und 558 ff. BGB zu beachten. Die vollständige Entscheidung ist im <a href="http://www.berliner-mieterverein.de/recht/mieturteile/2007/haupt.htm?http://www.berliner-mieterverein.de/recht/mieturteile/2007/07028aglichtenberg18307.htm" title="Entscheidung AG Lichtenberg" target="_blank">Onlineauftritt des Berliner Mietervereins</a> nachzulesen. (az)</p>
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		</item>
		<item>
		<title>AG Lichtenberg &#8211; Orientierungshilfe Mietspiegel 2005 (M&#252;llstandsfl&#228;che, modernes Bad)</title>
		<link>http://mietrechtsinfo.de/2006/12/ag-lichtenberg-orientierungshilfe-z-berliner-mietspiegel-2005-muellstandsflaeche-modernes-bad/</link>
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		<pubDate>Thu, 14 Dec 2006 14:45:00 +0000</pubDate>
		<dc:creator>marie</dc:creator>
				<category><![CDATA[Mieterhöhung]]></category>

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		<description><![CDATA[1. Für eine gestaltete Müllstandsfläche im Sinne der Orientierungshilfe für die Spanneneinordnung des Berliner Mietspiegels 2005 reicht es aus, dass die Fläche nicht naturbelassen, sondern zum Zwecke des Abstellens von Müllbehältern verändert wurde. Dies ist bereits bei einer gepflasterten Fläche der Fall. 2. Der neuzeitliche Standard für die Erfüllung des Sondermerkmals &#8220;modernes Bad&#8221; im Sinne [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>1. Für eine gestaltete Müllstandsfläche im Sinne der Orientierungshilfe für die Spanneneinordnung des Berliner Mietspiegels 2005 reicht es aus, dass die Fläche nicht naturbelassen, sondern zum Zwecke des Abstellens von Müllbehältern verändert wurde. Dies ist bereits bei einer gepflasterten Fläche der Fall.</p>
<p>2. Der neuzeitliche Standard für die Erfüllung des Sondermerkmals &#8220;modernes Bad&#8221; im Sinne des Berliner Mietspiegels 2005 bezieht sich lediglich auf die insoweit genannten Ausstattungsmerkmale und nicht auf das Bad insgesamt. Über Putz liegende Heizungsrohre und die Art des Heizkörpers spielen dabei keine Rolle. Ebenso ist kein wandhängendes WC mit in die Wand eingelassenem Spülkasten erforderlich.</p>
<p>AG Lichtenberg, Urteil vom 14.12.2006 &#8211; 4 C 205/06 &#8211; in GE 2007, 299</p>
]]></content:encoded>
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		<item>
		<title>AG Pankow-Weißensee &#8211; Mietobergrenze nach geförderter Modernisierung</title>
		<link>http://mietrechtsinfo.de/2009/11/ag-pankow-weissensee-mietobergrenze-nach-gefoerderter-modernisierung/</link>
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		<pubDate>Wed, 11 Nov 2009 09:00:00 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Alexander Ziemann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Mieterhöhung]]></category>
		<category><![CDATA[Speziell]]></category>
		<category><![CDATA[Mietspiegel]]></category>
		<category><![CDATA[WBS-Miete]]></category>

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		<description><![CDATA[Die besondere Mietobergrenze für Wohnungen in geförderten ModInst-Wohnhäusern schließt das Recht des Vermieters nicht aus, Zustimmung zur Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete zu verlangen; die staatliche Förderung wirkt zugunsten des Mieters, nicht zu Lasten des Vermieters. AG Pankow-Weißensee, Urteil vom 11.11.2009 -100 C 260/09- in GE 2009, 1629]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die besondere Mietobergrenze für Wohnungen in geförderten ModInst-Wohnhäusern schließt das Recht des Vermieters nicht aus, Zustimmung zur Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete zu verlangen; die staatliche Förderung wirkt zugunsten des Mieters, nicht zu Lasten des Vermieters.</p>
<p>AG Pankow-Weißensee, Urteil vom 11.11.2009 -100 C 260/09- in GE 2009, 1629</p>
]]></content:encoded>
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		<title>AG Tiergarten &#8211; Auslegung Wohnwertmerkmale zum Berliner Mietspiegel 2005</title>
		<link>http://mietrechtsinfo.de/2007/01/auslegung-wohnwertmerkmale-zum-berliner-mietspiegel-2005/</link>
		<comments>http://mietrechtsinfo.de/2007/01/auslegung-wohnwertmerkmale-zum-berliner-mietspiegel-2005/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 03 Jan 2007 14:20:00 +0000</pubDate>
		<dc:creator>marie</dc:creator>
				<category><![CDATA[Mieterhöhung]]></category>

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		<description><![CDATA[Holzverbundfenster stellen keine Einfachverglasung nach der Orientierungshilfe zum Berliner Mietspiegel dar, ein Breitbandkabelanschluss besteht nicht, wenn der Mieter zur Nutzung einen Vertrag mit einem Kabelbetreiber abschließen muss, eine 1 m² große und von drei Wänden umgebene Nische ist ein Abstellraum und ein Balkon ist nicht geräumig, wenn er von höchstens zwei Personen ungehindert genutzt werden [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Holzverbundfenster stellen keine Einfachverglasung nach der Orientierungshilfe zum Berliner Mietspiegel dar, ein Breitbandkabelanschluss besteht nicht, wenn der Mieter zur Nutzung einen Vertrag mit einem Kabelbetreiber abschließen muss, eine 1 m² große und von drei Wänden umgebene Nische ist ein Abstellraum und ein Balkon ist nicht geräumig, wenn er von höchstens zwei Personen ungehindert genutzt werden kann.</p>
<p>AG Tiergarten, Urteil vom 03.01.2007 &#8211; 4 C 397/06 &#8211; in GE 2007, 296</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Angabe von Fördermitteln und Drittmittelanrechnung</title>
		<link>http://mietrechtsinfo.de/2010/11/angabe-von-fordermitteln-und-drittmittelanrechnung/</link>
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		<pubDate>Tue, 30 Nov 2010 14:41:30 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Alexander Ziemann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Mieterhöhung]]></category>
		<category><![CDATA[Modernisierung]]></category>
		<category><![CDATA[Speziell]]></category>

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		<description><![CDATA[Eine Drittmittelanrechnung setzt voraus, dass der Vermieter selbst auch Bauherr der geförderten Baumaßnahmen gewesen ist und auch die Drittmittel erhalten hat, es sei denn, der veräußernde Bauherr/Vermieter hat im Mietvertrag mit dem Mieter die Anrechnung der Drittmittel / Fördermittel vereinbart, da dann der Erwerber nach § 566 BGB in diese vertragliche Abrede eintritt. LG Berlin, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Eine Drittmittelanrechnung setzt voraus, dass der Vermieter selbst auch Bauherr der geförderten Baumaßnahmen gewesen ist und auch die Drittmittel erhalten hat, es sei denn, der veräußernde Bauherr/Vermieter hat im Mietvertrag mit dem Mieter die Anrechnung der Drittmittel / Fördermittel vereinbart, da dann der Erwerber nach § 566 BGB in diese vertragliche Abrede eintritt.</p>
<p>LG Berlin, Urteil vom 30.11.0210 -63 S 107/10- in GE 2011, 339</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Ausgangsmiete bei Sozialwohnung, Mängel an Kastendoppelfenstern</title>
		<link>http://mietrechtsinfo.de/2010/08/ausgangsmiete-bei-sozialwohnung-mangel-an-kastendoppelfenstern/</link>
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		<pubDate>Tue, 10 Aug 2010 08:27:00 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Alexander Ziemann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gewährleistung]]></category>
		<category><![CDATA[Mieterhöhung]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://mietrechtsinfo.de/2010/08/ausgangsmiete-bei-sozialwohnung-mangel-an-kastendoppelfenstern/</guid>
		<description><![CDATA[Eine vor Außerkrafttreten des II. WoBauG erklärte Mietzinserhöhung zum 1. Januar 2002, die unter Einbeziehung des Aufwands zum Wohnungsausbau und -umbau gemäß § 17 II. WoBauG erfolgt, stellt die die vertragsgemäße Ausgangsmiete ab 2002 dar (Rn.2) (Rn.3). Ein Anspruch des Mieters auf Minderung des Mietzinses wegen Sachmängeln ist ausgeschlossen, wenn eine Mängelrüge gegenüber dem Vermieter [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p> Eine vor Außerkrafttreten des II. WoBauG erklärte Mietzinserhöhung zum 1. Januar 2002, die unter Einbeziehung des Aufwands zum Wohnungsausbau und -umbau gemäß § 17 II. WoBauG erfolgt, stellt die die vertragsgemäße Ausgangsmiete ab 2002 dar (Rn.2) (Rn.3).</p>
<p>Ein Anspruch des Mieters auf Minderung des Mietzinses wegen Sachmängeln ist ausgeschlossen, wenn eine Mängelrüge gegenüber dem Vermieter unterblieben ist.</p>
<p>Die Vereisung einzelner Kastenfenster im Winter ist ein üblicher und hinzunehmender Zustand. Ein Glassprung in der äußeren Scheibe eines Doppelfensters verursacht nur eine unerhebliche Gebrauchsbeeinträchtigung, da weder die Dichtigkeit noch die Pflege des Fensters beeinträchtigt wird (Rn.10) (Rn.11).</p>
<p>Die Revision vor dem BGH wurde zurückgenommen.</p>
<p>BGH, Beschluss vom 10.08.2010 -VIII ZR 316/09; VIII ZR 50/10 in WuM 2010, 679 und GE 2010, 1533</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>BGH &#8211;  Bruttokaltmiete als Ausgangswert für Kappungsgrenze</title>
		<link>http://mietrechtsinfo.de/2003/11/bgh-bruttokaltmiete-als-ausgangswert-fuer-kappungsgrenze/</link>
		<comments>http://mietrechtsinfo.de/2003/11/bgh-bruttokaltmiete-als-ausgangswert-fuer-kappungsgrenze/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 19 Nov 2003 13:27:00 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Alexander Ziemann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Mieterhöhung]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://mietrechtsinfo.de/?p=328</guid>
		<description><![CDATA[Ausgangswert für die Berechnung der Kappungsgrenze ist die Teilinklusivmiete (Bruttokaltmiete), wenn eine solche vereinbart oder vertraglich geschuldet ist. Der Begriff &#8220;Miete&#8221; in § 558 BGB ist entsprechend dem allgemeinen Sprachgebrauch als vom Mieter zu zahlender Betrag ohne zusätzlich vereinbarte Betriebskostenvorauszahlungen zu verstehen. BGH, Urteil vom 19.03.2003 -VIII ZR 160/03- in GE 2004, 349, WuM 2004, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ausgangswert für die Berechnung der Kappungsgrenze ist die Teilinklusivmiete (Bruttokaltmiete), wenn eine solche vereinbart oder vertraglich geschuldet ist.</p>
<p>Der Begriff &#8220;Miete&#8221; in § 558 BGB ist entsprechend dem allgemeinen Sprachgebrauch als vom Mieter zu zahlender Betrag ohne zusätzlich vereinbarte Betriebskostenvorauszahlungen zu verstehen.</p>
<p>BGH, Urteil vom 19.03.2003 -VIII ZR 160/03- in GE 2004, 349, WuM 2004, 153</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>BGH &#8211;  Mietspiegel, Spanneneinordnung, Orientierungshilfe vs. Gutachten</title>
		<link>http://mietrechtsinfo.de/2005/04/bgh-mietspiegel-spanneneinordnung-orientierungshilfe-vs-gutachten/</link>
		<comments>http://mietrechtsinfo.de/2005/04/bgh-mietspiegel-spanneneinordnung-orientierungshilfe-vs-gutachten/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 20 Apr 2005 16:21:32 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Alexander Ziemann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Mieterhöhung]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www2.anwalt-az.de/?p=81</guid>
		<description><![CDATA[1. Zur Zu­läs­sig­keit der Schät­zung der orts­üb­li­chen Ver­gleichs­mie­te ge­mäß § 287 ZPO im Rah­men ei­nes Miet­er­hö­hungs­ver­fah­rens, wenn zur Ein­ord­nung der Woh­nung in die Miet­spie­gel­span­nen ei­nes qua­li­fi­zier­ten Miet­spie­gels ei­ne Ori­en­tie­rungs­hil­fe als Schätz­grund­la­ge zur Ver­fü­gung steht. 2. Bei Vorliegen eines qualifizierten Mietspiegels ist in der Regel ein Sachverständigengutachten zur Spanneneinordnung nicht einzuholen. [nichtamtlicher Leitsatz] 3. Auch wenn [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>1. Zur Zu­läs­sig­keit der Schät­zung der orts­üb­li­chen Ver­gleichs­mie­te ge­mäß § 287 ZPO im Rah­men ei­nes Miet­er­hö­hungs­ver­fah­rens, wenn zur Ein­ord­nung der Woh­nung in die Miet­spie­gel­span­nen ei­nes qua­li­fi­zier­ten Miet­spie­gels ei­ne Ori­en­tie­rungs­hil­fe als Schätz­grund­la­ge zur Ver­fü­gung steht.</p>
<p>2. Bei Vorliegen eines qualifizierten Mietspiegels ist in der Regel ein Sachverständigengutachten zur Spanneneinordnung nicht einzuholen. [nichtamtlicher Leitsatz]</p>
<p>3. Auch wenn der Orientierungshilfe die Vermutungswirkung nach § 558 d Abs. 3 BGB nicht zukommt, hindert dies ihre Heranziehung als Schätzgrundlage des § 287 ZPO nicht. [nichtamtlicher Leitsatz]</p>
<p>BGH, Ur­teil vom 20.04.2005 &#8211; VI­II ZR 110/04 – WuM 2005, 394 und GE 2005, 663</p>
<p><span id="more-81"></span></p>
<p><strong>Sach­ver­halt:</strong> Der Ver­mie­ter ver­lang­te Zu­stim­mung zu ei­ner Miet­er­hö­hung im Be­reich der obe­ren Span­ne des Miet­spie­gels. Amts­ge­richt und Land­ge­richt wa­ren je­doch der Auf­fas­sung, dass bei An­wen­dung der Ori­en­tie­rungs­hil­fe zur Span­nen­ein­ord­nung (hier: zum Ber­li­ner Miet­spie­gel 2003) zwar das Er­hö­hungs­ver­lan­gen for­mell wirk­sam, je­doch un­be­grün­det sei. Hier­ge­gen wand­te sich er­folg­los die Re­vi­si­on des Ver­mie­ters.</p>
<p><strong>Pro­blem­la­ge:</strong> Die so­ge­nann­te Ori­en­tie­rungs­hil­fe zur Span­nen­ein­ord­nung ist nicht Be­stand­teil des qua­li­fi­zier­ten Miet­spie­gels. Der BGH hat in äl­te­ren Ent­schei­dun­gen fest­ge­stellt, dass da­her ein Miet­zins in­ner­halb der Span­ne ei­nes qua­li­fi­zier­ten Miet­spie­gels je­den­falls durch Be­zug­nah­me auf den Miet­spie­gel in for­me­ller Hin­sicht aus­rei­chend be­grün­det ist.</p>
<p>Of­fen war noch, ob und wenn ja in wel­cher Wei­se die Ori­en­tie­rungs­hil­fe zur Span­nen­ein­ord­nung an­ge­wen­det wer­den kann. Der BGH stellt nun &#8211; wie schon zu­vor die Be­ru­fungs­kam­mern des LG Ber­lin &#8211; klar, dass bei der Be­grün­det­heits­prü­fung ein &#8220;punkt­ge­nau­er Wert&#8221; für die orts­üb­li­che Ver­gleichs­mie­te fest­zu­stel­len ist. Dies kann durch Sach­ver­stän­di­gen­gut­ach­ten ge­sche­hen. Zweck­mä­ßi­ger er­scheint dem BGH je­den­falls aber bei ei­nem nach wis­sen­schaft­li­chen Grund­sät­zen auf­ge­stell­ten Miet­spie­gel wie hier die Ver­wer­tung der Ori­en­tie­rungs­hil­fe zur Span­nen­ein­ord­nung. Die­se ist da­bei Grund­la­ge der durch § 287 ZPO zu­ge­las­se­nen rich­ter­li­chen Schät­zung.</p>
<p>Dies be­deu­tet im Er­geb­nis, dass die Ge­rich­te ge­hal­ten sind, die Ori­en­tie­rungs­hil­fe zur Span­nen­ein­ord­nung auch zu ver­wen­den. Die Ver­wen­dung muss je­doch &#8211; da es sich um ei­ne rich­ter­li­che Schät­zung han­delt &#8211; nicht &#8220;skla­visch&#8221; er­fol­gen. Es reicht aus, wenn die Merk­ma­le ver­wen­det wer­den, um im Er­geb­nis ei­nen nach­voll­zieh­bar be­grün­de­ten und punkt­ge­nau­en Wert in­ner­halb der Span­ne des nach wis­sen­schaft­li­chen Grund­sät­zen er­stell­ten Miet­spie­gels zu fin­den.</p>
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