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	<title>mietrechtsinfo.de &#187; Speziell</title>
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	<description>Informationen und Rechtsprechung zum  Mietrecht</description>
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		<title>AG Aachen &#8211; Auskunftsanspruch &#252;ber ladungsf&#228;hige Anschrift des Vermieters</title>
		<link>http://mietrechtsinfo.de/2009/09/ag-aachen-auskunftsanspruch-ueber-ladungsfaehige-anschrift-des-vermieters/</link>
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		<pubDate>Thu, 03 Sep 2009 10:00:00 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Alexander Ziemann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Speziell]]></category>

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		<description><![CDATA[Bei einem Mietvertrag besteht ein Auskunftsanspruch des Mieters gegen den Hausverwalter hinsichtlich der Adresse des Vermieters jedenfalls dann gem&#228;&#223; § 242 BGB aus Billigkeitsgr&#252;nden, wenn die au&#223;ergerichtlichen Verhandlungen gescheitert sind und nunmehr der Klageweg beschritten werden soll. Da in diesem Fall der Vermieter selbst als Partei in Anspruch genommen werden muss, ist es auch geboten, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Bei einem Mietvertrag besteht ein Auskunftsanspruch des Mieters gegen den Hausverwalter hinsichtlich der Adresse des Vermieters jedenfalls dann gem&#228;&#223; § 242 BGB aus Billigkeitsgr&#252;nden, wenn die au&#223;ergerichtlichen Verhandlungen gescheitert sind und nunmehr der Klageweg beschritten werden soll. Da in diesem Fall der Vermieter selbst als Partei in Anspruch genommen werden muss, ist es auch geboten, dem Mieter die f&#252;r die Klageerhebung notwendigen Angaben mitzuteilen.</p>
<p>AG Aachen, Urteil vom 03.09.2009 -112 C 51/09- in WuM 2009, 650</p>
<p><span id="more-441"></span>
<p>ebenso: LG K&#246;ln in WuM 1990, 13 und AG Neuss in WuM 1991, 674</p>
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		</item>
		<item>
		<title>AG Lichtenberg &#8211; F&#246;rdervertrag f&#252;r sanierte Altbauwohnung</title>
		<link>http://mietrechtsinfo.de/2008/02/ag-lichtenberg-foerdervertrag-fuer-sanierte-altbauwohnung/</link>
		<comments>http://mietrechtsinfo.de/2008/02/ag-lichtenberg-foerdervertrag-fuer-sanierte-altbauwohnung/#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 14 Feb 2008 11:00:00 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Alexander Ziemann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Mieterhöhung]]></category>
		<category><![CDATA[Speziell]]></category>
		<category><![CDATA[Vertragsrecht]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://mietrechtsinfo.de/2008/02/14/ag-lichtenberg-foerdervertrag-fuer-sanierte-altbauwohnung/</guid>
		<description><![CDATA[Nimmt die Anlage zum Wohnungsmietvertrag ausdr&#252;cklich auf die F&#246;rderung der Wohnungsinstandsetzung mit &#246;ffentlichen Mitteln und auf den zwischen dem Vermieter und der Investitionsbank Berlin geschlossenen F&#246;rdervertrag und die darin enthaltenen Bestimmungen zum Mieterschutz und zur Mieth&#246;he Bezug, werden diese Regelungen des F&#246;rdervertrages Bestandteil des Mietvertrages. Darf der Vermieter von dem Mieter aufgrund dessen Einkommensverh&#228;ltnissen nach [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<ol>
<li>Nimmt die Anlage zum Wohnungsmietvertrag ausdr&#252;cklich auf die F&#246;rderung der Wohnungsinstandsetzung mit &#246;ffentlichen Mitteln und auf den zwischen dem Vermieter und der Investitionsbank Berlin geschlossenen F&#246;rdervertrag und die darin enthaltenen Bestimmungen zum Mieterschutz und zur Mieth&#246;he Bezug, werden diese Regelungen des F&#246;rdervertrages Bestandteil des Mietvertrages.</li>
<li>Darf der Vermieter von dem Mieter aufgrund dessen Einkommensverh&#228;ltnissen nach dem F&#246;rdervertrag nur eine reduzierte Miete verlangen, kann sich der Vermieter nicht darauf berufen, der F&#246;rdervertrag verpflichte ihn lediglich f&#252;r den Fall der Vorlage einer Wohnungsberechtigungsbescheinigung nach § 5 WoBindG zu einer Mietreduzierung. Denn da der F&#246;rdervertrag den Vermieter zur entsprechenden Unterrichtung seiner Mieter verpflichtet, besteht die Unterrichtungspflicht aufgrund der Einbeziehung des F&#246;rdervertrages in den Mietvertrag auch im Verh&#228;ltnis zu dem Mieter.</li>
</ol>
<p>AG Lichtenberg, Urteil vom 14.02.2008 -12 C 238/07- in WuM 2009, 392 (r.kr. durch Berufungsr&#252;cknahme)</p>
<p><span id="more-428"></span>
<p>Die Entscheidung stellt klar, dass bei mit &#246;ffentlichen Mitteln gef&#246;rderten und sanierten Altbauwohnungen ein Verweis auf besondere Bestimmungen des F&#246;rdervertrags, die ihrerseits g&#252;nstig f&#252;r den Mieter sind, auch f&#252;r den Mietvertrag selbst Wirkungen hat. Die Regelungen des F&#246;rdervertrags werden (soweit sie f&#252;r den Mieter von Vorteil sind) durch Bezugnahme Vertragsbestandteil.</p>
<p>Erfolgt eine Bezugnahme nicht und kann der Mieter daher die f&#252;r ihn g&#252;nstigen Regelungen des Vertrags nicht kennen, macht sich der Vermieter schadensersatzpflichtig, was im Ergebnis auf das Gleiche hinaus l&#228;uft.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>AG Mitte: Guthaben des Mieters aus Abrechnungen vor Insolvenzer&#246;ffnung</title>
		<link>http://mietrechtsinfo.de/2004/03/ag-mitte-guthaben-des-mieters-aus-abrechnungen-vor-insolvenzerffnung/</link>
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		<pubDate>Thu, 18 Mar 2004 16:03:54 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Alexander Ziemann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Betriebs- und Heizkosten]]></category>
		<category><![CDATA[Speziell]]></category>

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		<description><![CDATA[Guthaben aus Abrechnungszeitr&#228;umen, die vor dem Er&#246;ffnungsbe-schluss enden, stellen (nur) eine Insolvenzforderung dar, die der Mieter gem&#228;&#223; § 108 Abs. 2 InsO anmelden muss. AG Mitte v. 18.3.2004 &#8211; 16 C 401/03 -, MM 05, 39 Problemlage: Muss der Insolvenzverwalter Guthaben auszah­len, die aus Perioden vor Er&#246;ffnung der Insolvenz stammen, wo aber die Abrechnung erst [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Guthaben aus Abrechnungszeitr&#228;umen, die vor dem Er&#246;ffnungsbe-schluss enden, stellen (nur) eine Insolvenzforderung dar, die der Mieter gem&#228;&#223; § 108 Abs. 2 InsO anmelden muss.</strong></p>
<p><em>AG Mitte v. 18.3.2004 &#8211; 16 C 401/03 -, MM 05, 39</em></p>
<p><span id="more-28"></span><strong>Problemlage: </strong>Muss der Insolvenzverwalter Guthaben auszah­len, die aus Perioden <em>vor </em>Er&#246;ffnung der Insolvenz stammen, wo aber die Abrechnung erst nach Er&#246;ffnung des Verfahrens erfolgt?</p>
<p>Das AG Mitte verneint: „&#8230; Es handelt sich bei dem Betriebskostenguthaben nicht um eine -insolvenzfeste und jederzeit aufrechenbare &#8211; Masseverbindlichkeit im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO. Denn ein Betriebskostengut­haben, das sich aus einem Abrechnungszeitraum vor Er&#246;ffnung des Insolenzverfahrens ergibt, stellt nach ersichtlich einhelliger Meinung eine Insolvenzforderung gem&#228;&#223; §§ 108 Abs. 2, 38 InsO dar, die nur durch Anmeldung zur Tabelle geltend gemacht werden kann.<a name="sdfootnote1anc"></a><sup>1</sup></p>
<p><font size="3">Denn der R&#252;ckzah­l</font>ungsanspruch des Mieters entsteht jeweils ratierlich monatlich in H&#246;he der Vorauszahlung und somit vor Er&#246;ffnung des Insolvenzver­fahrens. Der sp&#228;tere Zugang der Betriebskostenabrechnung bewirkt lediglich die F&#228;lligkeit des Anspruchs (Franken, a.a.O., RN 438). &#8230; Ein Aussonderungsrecht nach § 47 InsO kommt nicht in Betracht, weil ein Betriebskostenguthaben kein aussonderungsf&#228;higes dingli­ches oder pers&#246;nliches Recht darstellt. &#8230;“.</p>
<p>Die Vorschrift des § 108 InsO ist au&#223;erordentlich kompliziert.</p>
<p><strong><font size="1">§</font></strong> <font size="1"><strong>108 InsO </strong>- <strong>Fortbestehen von Dauerschuldverh&#228;ltnissen</strong></font></p>
<p><font size="1">(1)</font> <font size="1"><sup>1</sup>Miet- und Pachtverh&#228;ltnisse des Schuldners &#252;ber unbewegliche Gegenst&#228;nde oder R&#228;ume sowie<br />
Dienstverh&#228;ltnisse des Schuldners bestehen mit Wirkung f&#252;r die Insol­venzmasse fort. <sup>2</sup>Dies gilt auch f&#252;r<br />
Miet- und Pachtverh&#228;ltnisse die der Schuldner als Vermieter oder Ver­p&#228;chter eingegangen war und die<br />
sonstige Gegenst&#228;nde betreffen, die einem Dritten, der ihre Anschaf­fung oder Herstellung finanziert hat,<br />
zur Sicherheit &#252;bertragen wurden.</font></p>
<p><font size="1">(2)</font> <font size="1">Anspr&#252;che f&#252;r die Zeit vor der Er&#246;ffnung des Insolvenzverfahrens kann der andere Teil nur als Insol<br />
venzgl&#228;ubiger geltend machen.</font></p>
<p>Nach der Rechtsprechung des BGH  ist der Insolvenzverwalter auch f&#252;r vom Vermieter noch nicht abgerechnete Perioden zust&#228;ndig und muss Nebenkostenabrechnungen f&#252;r diese alten Zeitr&#228;ume erteilen. Da eine Aufrechnung mit sog. „Altforderungen“ vor Insolvenzer&#246;ffnung durch den Mieter, der nicht selbst Insolvenzschuldner ist, unzul&#228;ssig ist, kann der Mieter sein Guthaben nur als Insolvenzforderung anmelden.</p>
<div>
<p><font size="2"><a name="sdfootnote1sym"></a>1Franken, 	Mietverh&#228;ltnisse in der Insolvenz, 2002, RN 437, 438; 	Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und 	Leasingrechts, 8. Aufl., RN 1565; Staudin­ger/Weitemeyer, 	BGB-Kommentar (2003); § 556 RN 120</font></p>
</div>
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		</item>
		<item>
		<title>AG Pankow-Wei&#223;ensee &#8211; Mietobergrenze nach gef&#246;rderter Modernisierung</title>
		<link>http://mietrechtsinfo.de/2009/11/ag-pankow-weissensee-mietobergrenze-nach-gefoerderter-modernisierung/</link>
		<comments>http://mietrechtsinfo.de/2009/11/ag-pankow-weissensee-mietobergrenze-nach-gefoerderter-modernisierung/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 11 Nov 2009 09:00:00 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Alexander Ziemann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Mieterhöhung]]></category>
		<category><![CDATA[Speziell]]></category>
		<category><![CDATA[Mietspiegel]]></category>
		<category><![CDATA[WBS-Miete]]></category>

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		<description><![CDATA[Die besondere Mietobergrenze f&#252;r Wohnungen in gef&#246;rderten ModInst-Wohnh&#228;usern schlie&#223;t das Recht des Vermieters nicht aus, Zustimmung zur Mieterh&#246;hung auf die orts&#252;bliche Vergleichsmiete zu verlangen; die staatliche F&#246;rderung wirkt zugunsten des Mieters, nicht zu Lasten des Vermieters. AG Pankow-Wei&#223;ensee, Urteil vom 11.11.2009 -100 C 260/09- in GE 2009, 1629]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die besondere Mietobergrenze f&#252;r Wohnungen in gef&#246;rderten ModInst-Wohnh&#228;usern schlie&#223;t das Recht des Vermieters nicht aus, Zustimmung zur Mieterh&#246;hung auf die orts&#252;bliche Vergleichsmiete zu verlangen; die staatliche F&#246;rderung wirkt zugunsten des Mieters, nicht zu Lasten des Vermieters.</p>
<p>AG Pankow-Wei&#223;ensee, Urteil vom 11.11.2009 -100 C 260/09- in GE 2009, 1629</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>AG Sch&#246;neberg: Besichtigungsrecht des Vermieters</title>
		<link>http://mietrechtsinfo.de/2003/03/besichtigungsrecht-des-vermieters/</link>
		<comments>http://mietrechtsinfo.de/2003/03/besichtigungsrecht-des-vermieters/#comments</comments>
		<pubDate>Sat, 15 Mar 2003 10:33:03 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Alexander Ziemann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Speziell]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Vermieter ist berechtigt, die Wohnung des Mieters nach schriftlicher Ank&#252;ndigung mit einer Frist von einer Woche werktags in Begleitung einer Person seines Vertrauens zu besichtigen. Eine dar&#252;ber hinaus gehende Vielzahl von Begleitern ist ebenso wie die Anfertigung von Fotos unzul&#228;ssig. AG Sch&#246;neberg 11 C 592/03; GE 2004, 822 Sachverhalt: Der Vermieter wollte auf Nummer [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Vermieter ist berechtigt, die Wohnung des Mieters nach schriftlicher Ank&#252;ndigung mit einer Frist von einer Woche werktags in Begleitung einer Person seines Vertrauens zu besichtigen. Eine dar&#252;ber hinaus gehende Vielzahl von Begleitern ist ebenso wie die Anfertigung von Fotos unzul&#228;ssig.</p>
<p>AG Sch&#246;neberg 11 C 592/03; GE 2004, 822</p>
<p><span id="more-6"></span><br />
Sachverhalt: Der Vermieter wollte auf Nummer sicher gehen und hatte die Besichtigung eine Woche vor dem Termin angek&#252;ndigt.</p>
<p>Problemlage: Jedenfalls bei rechtzeitiger Ank&#252;ndigung ist die Besichtigung der Wohnung durch den Vermieter regelm&#228;&#223;ig alle 6-12 Monate schon deswegen zul&#228;ssig, weil der Vermieter den Zustand der Mietsache pr&#252;fen muss.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>AG Tiergarten: Eingehungsbetrug des Mietinteressenten</title>
		<link>http://mietrechtsinfo.de/2005/06/ag-tiergarten-eingehungsbetrug-des-mietinteressenten/</link>
		<comments>http://mietrechtsinfo.de/2005/06/ag-tiergarten-eingehungsbetrug-des-mietinteressenten/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 22 Jun 2005 08:34:25 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Alexander Ziemann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Speziell]]></category>
		<category><![CDATA[Vertragsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Eingehungsbetrug bei Verwendung falscher Mietschuldenfreiheitsbest&#228;tigung Wei&#223; der Mieter bereits bei Vertragsabschluss, dass er die Mieter nicht zahlen kann und erkl&#228;rt er wahrheitswidrig mittels einer Gef&#228;lligkeits-Mietschuldenfreiheits-bescheinigung, keine Mietschulden aus fr&#252;heren Mietverh&#228;ltnissen zu haben, macht er sich des Betruges schuldig. AG Tiergarten, Urteil vom 22.6.2005 &#8211; (260 Ds) 61 Js 1479/05 (326/05), GE 2005,1257 In der Praxis [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Eingehungsbetrug bei Verwendung falscher Mietschuldenfreiheitsbest&#228;tigung</strong></p>
<p>Wei&#223; der Mieter bereits bei Vertragsabschluss, dass er die Mieter nicht zahlen kann und erkl&#228;rt er wahrheitswidrig mittels einer Gef&#228;lligkeits-Mietschuldenfreiheits-bescheinigung, keine Mietschulden aus fr&#252;heren Mietverh&#228;ltnissen zu haben, macht er sich des Betruges schuldig.</p>
<p>AG Tiergarten, Urteil vom 22.6.2005 &#8211; (260 Ds) 61 Js 1479/05 (326/05), GE 2005,1257</p>
<p><span id="more-89"></span></p>
<p>In der Praxis h&#228;ufen sich die F&#228;lle so genannter Mietnomaden: Mieter, die von Wohnung zu Wohnung oder von Gewerbe zu Gewerbe ziehen, ohne jemals &#252;berhaupt oder nennenswert Miete zu entrichten.</p>
<p>Wenn die Bonit&#228;tspr&#252;fung versagt, hat das oft einen einfachen Grund: Der Mieter legt unzutreffende oder sogar gef&#228;lschte Unterlagen, Gehaltsnachweise, Einkommensbest&#228;tigungen oder Bescheinigungen &#252;ber Mietschuldenfreiheit vor.</p>
<p>In den meisten F&#228;llen ist jedenfalls kurzfristig von solchen Mietern nicht zu holen. Es empfiehlt sich jedoch grunds&#228;tzlich, Strafanzeige wegen Betrug zu erstatten. Nicht nur wird der Mieter in solchen F&#228;llen regelm&#228;&#223;ig verurteilt. Vor allem bekommt der einmal strafrechtlich verurteilte Mieter wegen einer solchen Forderung keine Restschuldenbefreiung, wenn er &#8211; wie so oft der Fall &#8211; einige Jahre nach seinen Straftaten reuig und brav sein Privatinsolvenzverfahren &#8220;durchzieht&#8221;.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>BGH &#8211;  Wertersatz f&#252;r Mieteraufwendungen</title>
		<link>http://mietrechtsinfo.de/2006/07/bgh-wertersatz-fuer-mieteraufwendungen/</link>
		<comments>http://mietrechtsinfo.de/2006/07/bgh-wertersatz-fuer-mieteraufwendungen/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 26 Jul 2006 09:38:00 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Alexander Ziemann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gewerbemiete]]></category>
		<category><![CDATA[Speziell]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.mietrechtsinfo.de/2006/07/26/bgh-wertersatz-fuer-mieteraufwendungen/</guid>
		<description><![CDATA[Bei vorzeitiger Beendigung des Mietverh&#228;ltnisses bemisst sich der Umfang der Bereicherung bei wertsteigernden Investitionen in die Mietsache danach, in welchem Ma&#223; sich durch diese der objektive Ertragswert erh&#246;ht. BGH v. 26.7.2006 &#8211; XII ZR 46/05 &#8211; GE 2006, 1224]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Bei vorzeitiger Beendigung des Mietverh&#228;ltnisses bemisst sich der Umfang der Bereicherung bei wertsteigernden Investitionen in die Mietsache danach, in welchem Ma&#223; sich durch diese der objektive Ertragswert erh&#246;ht.</p>
<p>BGH v. 26.7.2006 &#8211; XII ZR 46/05 &#8211; GE 2006, 1224</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>BGH &#8211; Angaben zur Untermiete bei Gewerbemiete</title>
		<link>http://mietrechtsinfo.de/2006/11/bgh-angaben-zur-untermiete-bei-gewerbemiete/</link>
		<comments>http://mietrechtsinfo.de/2006/11/bgh-angaben-zur-untermiete-bei-gewerbemiete/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 15 Nov 2006 10:20:00 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Alexander Ziemann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gewerbemiete]]></category>
		<category><![CDATA[Speziell]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.mietrechtsinfo.de/2006/11/15/bgh-angaben-zur-untermiete-bei-gewerbemiete/</guid>
		<description><![CDATA[1. Zum Umfang der Auskunft, die der gewerbliche Vermieter vom Mieter verlangen kann, wenn dieser um die Erlaubnis zur Untervermietung nachsucht. 2. Bei Gewerbemiete kann der Vermieter eine pers&#246;nliche Vorstellung des Untermieters und erweiterte Angaben zu dessen pers&#246;nlichen Verh&#228;ltnissen und Bonit&#228;t verlangen, wenn eine Betriebspflicht besteht oder die Umst&#228;nde (hier: Vermietung einer gro&#223;en Teilfl&#228;che eines [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>1. Zum Umfang der Auskunft, die der gewerbliche Vermieter vom Mieter verlangen kann, wenn dieser um die Erlaubnis zur Untervermietung nachsucht.</p>
<p>2. Bei Gewerbemiete kann der Vermieter eine pers&#246;nliche Vorstellung des Untermieters und erweiterte Angaben zu dessen pers&#246;nlichen Verh&#228;ltnissen und Bonit&#228;t verlangen, wenn eine Betriebspflicht besteht oder die Umst&#228;nde (hier: Vermietung einer gro&#223;en Teilfl&#228;che eines Einkaufszentrums) dies notwendig erscheinen lassen. [LS der Redaktion]</p>
<p>BGH v. 15.11.2006 &#8211; XII ZR 92/04 &#8211; NJW 2007, 288; GE 2007, 142</p>
<p><span id="more-189"></span></p>
<p>Sachverhalt: Der Mieter einer gro&#223;en Teilfl&#228;che eines Einkaufszentraums mit einem langj&#228;hrigen Mietvertrag hatte einen Anspruch auf Erteilung der Untermieterlaubnis nach Pr&#252;fung durch den Vermieter. Es bestand Betriebspflicht. Der Mieter beantragte die Untermieterlaubnis an einen chinesischen Restpostenh&#228;ndler, ohne n&#228;here Angaben zu machen und verweigerte pers&#246;nliche Vorstellung des Untermieters sowie weitere Angaben zur Bonit&#228;t. Der Vermieter verweigerte die Erlaubnis. Der Mieter k&#252;ndigte den Mietvertrag vorfristig und bekam damit Recht.</p>
<p>Bewertung: In der gewerblichen Miete hat der Hauptvermieter ein elementares Interesse daran, die wesentlichen Bedingungen einer geplanten Untervermietung &#8211; namentlich Mieth&#246;he und Vertragsdauer &#8211; zu erfahren, ebenso wie &#8211; jedenfalls wenn der Hauptmieter eine Betriebspflicht &#252;bernommen hat &#8211; sich ein Bild &#252;ber die wirtschaftliche Situation des ins Auge gefassten Untermieters machen zu k&#246;nnen. Allein der Umstand, dass der Hauptmieter dem Hauptvermieter f&#252;r die Erf&#252;llung der vertraglichen Verpflichtungen aus dem Hauptmietverh&#228;ltnis einzustehen hat, reicht in solchen F&#228;llen &#8211; schon weil es zu R&#228;umungsproblemen bzw. zu f&#252;r Einkaufszentren abtr&#228;glichen Leerstandszeiten kommen kann &#8211; nicht aus, um ohne derartige Angaben die Erteilung der Zustimmung zur Untervermietung verlangen zu k&#246;nnen.</p>
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		<title>BGH &#8211; Aufrechnung in die Insolvenz des Vermieters m&#246;glich</title>
		<link>http://mietrechtsinfo.de/2006/12/bgh-aufrechnung-in-die-insolvenz-des-vermieters-moeglich/</link>
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		<pubDate>Thu, 21 Dec 2006 16:06:00 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Alexander Ziemann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Speziell]]></category>
		<category><![CDATA[Verfahrensrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Aufrechnung des Mieters mit laufenden Mietforderungen des insolventen Vermieters bleibt nach § 95 Abs. 1 zul&#228;ssig auch wegen solcher Forderungen, die erst nach Insolvenzer&#246;ffnung f&#228;llig geworden sind (hier: Betriebskostenguthaben aus Abrechnungen f&#252;r Zeitr&#228;ume vor Insolvenzer&#246;ffnung). BGH, Urteil vom 21.12.2006 -IX ZR 7/06- in NZM 2007, 162 und GE 2007, 288]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Aufrechnung des Mieters mit laufenden Mietforderungen des insolventen Vermieters bleibt nach § 95  Abs. 1 zul&#228;ssig auch wegen solcher Forderungen, die erst nach Insolvenzer&#246;ffnung f&#228;llig geworden sind (hier: Betriebskostenguthaben aus Abrechnungen f&#252;r Zeitr&#228;ume vor Insolvenzer&#246;ffnung).<br />
BGH, Urteil vom 21.12.2006 -IX ZR 7/06- in NZM 2007, 162 und GE 2007, 288</p>
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		<title>BGH &#8211; Ausschlussfrist § 556 Abs. 3 BGB bei Betriebskosten im dinglichen Wohnungsrecht</title>
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		<pubDate>Fri, 25 Sep 2009 10:42:00 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Alexander Ziemann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Betriebs- und Heizkosten]]></category>
		<category><![CDATA[Speziell]]></category>

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		<description><![CDATA[Wird bei der Bestellung eines dinglichen Wohnungsrechts schuldrechtlich vereinbart, dass der Berechtigte bestimmte Betriebskosten anteilig zu tragen und Vorauszahlungen zu leisten hat, gelten f&#252;r die Abrechnung &#252;ber die Vorauszahlungen die Regelungen in § 556 Abs. 3 BGB entsprechend. Liegt dem Wohnungsberechtigten nicht innerhalb der Ausschlussfrist eine formell ausreichende Betriebskostenabrechnung vor, so kann er die geleisteten [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<ol>
<li>Wird bei der Bestellung eines dinglichen Wohnungsrechts schuldrechtlich vereinbart, dass der Berechtigte bestimmte Betriebskosten anteilig zu tragen und Vorauszahlungen zu leisten hat, gelten f&#252;r die Abrechnung &#252;ber die Vorauszahlungen die Regelungen in § 556 Abs. 3 BGB entsprechend.</li>
<li>Liegt dem Wohnungsberechtigten nicht innerhalb der Ausschlussfrist eine formell ausreichende Betriebskostenabrechnung vor, so kann er die geleisteten Vorauszahlungen gem&#228;&#223; § 812 BGB zur&#252;ckfordern.</li>
</ol>
<p>BGH, Urteil vom 25.09.2009 -V ZR 36/09- in WuM 2009, 673</p>
<p><span id="more-457"></span></p>
<p>Im Ausgangsfall war zwischen Eigent&#252;mer und Wohnungsrechtsinhaber (schuldrechtlich-) vereinbart worden, dass die anteiligen Betriebskosten des Wohnungsrechts als Vorschuss zu zahlen und abzurechnen sind. Die Betriebskostenabrechnung des Eigent&#252;mers war formell unwirksam. Der BGH wendet die f&#252;r Wohnraum-Mietverh&#228;ltnisse anwendbare Ausschlussfrist des § 556 Abs. 3 BGB wegen einer planwidrigen Regelungsl&#252;cke analog an und billigt nach Ablauf der Ausschlussfrist dem Wohnungsrechtsinhaber einen R&#252;ckforderungsanspruch hinsichtlich der geleisteten Vorauszahlungen zu.</p>
<p>Der Senat l&#228;sst dabei au&#223;er Acht, dass nach der Rechtsprechung des VIII. Senats ein R&#252;ckforderungsrecht f&#252;r geleistete Betriebskostenvorauszahlungen auch nach Ablauf der Ausschlussfrist gem. § 556 Abs. 3 BGB nur dann besteht, wenn die Betriebskostenvorauszahlungen nicht &#8220;verbraucht&#8221;, also durch Aufwendungen f&#252;r die Betriebskosten seitens des Geb&#228;udeeigent&#252;mers auf das Objekt verwendet worden sind.</p>
<p><!-- 		@page { margin: 2cm } 		P { margin-bottom: 0.11cm; line-height: 120%; text-align: justify; widows: 2; orphans: 2 } 		P.western { font-size: 10pt } -->Dieser Nachweis kann in aller Regel auch durch Vorlage einer formunwirksamen Nebenkostenabrechnung gef&#252;hrt werden, wenn deren Saldo die Summe der geleisteten Vorauszahlungen deutlich &#252;bersteigt.</p>
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