Ist der Wohnraummieter individualvertraglich zur Gartenpflege verpflichtet, kann der Vermieter für von ihm selbst durchgeführte Pflegearbeiten (hier: Baumfällarbeiten) grundsätzlich keine Kosten als Nebenkosten umlegen. BGH, Beschluss vom 29.09.2008 -VIII ZR 124/08- in WuM 2009, 41
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