Vereinbaren die Parteien eines Gewerberaummietvertrages allgemein die Übertragung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter, umfassen diese auch die Grundreinigung des Teppichbodens. BGH, Urteil vom 08.10.2008 -XII ZR 15/07- in WuM 2009, 225 und GE 2009, 111
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