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	<title>mietrechtsinfo.de &#187; Verwertungskündigung</title>
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	<description>Informationen und Rechtsprechung zum  Mietrecht</description>
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		<title>LG Berlin &#8211; Anforderungen an eine Verwertungsk&#252;ndigung</title>
		<link>http://mietrechtsinfo.de/2009/06/lg-berlin-anforderungen-an-eine-verwertungskuendigung/</link>
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		<pubDate>Fri, 19 Jun 2009 11:00:00 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Alexander Ziemann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Kündigung]]></category>
		<category><![CDATA[Verwertungskündigung]]></category>

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		<description><![CDATA[Eine K&#252;ndigung des Wohnungsmietverh&#228;ltnisses aus Gr&#252;nden der wirtschaftlichen Verwertung des Grundst&#252;cks bedarf zu ihrer formellen Wirksamkeit einer Begr&#252;ndung, die konkret genug ist, um dem Mieter die &#252;berschl&#228;gige Einsch&#228;tzung seiner Rechtsverteidigung zu erm&#246;glichen. Dazu sind im K&#252;ndigungsschreiben vergleichende Ertragserhebungen anzustellen, die die Sanierungs-, Abriss- und Neubaukosten sowie die Ertr&#228;ge vor und nach der geplanten Bauma&#223;nahme einander [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<ol>
<li>Eine K&#252;ndigung des Wohnungsmietverh&#228;ltnisses aus Gr&#252;nden der wirtschaftlichen Verwertung des Grundst&#252;cks bedarf zu ihrer formellen Wirksamkeit einer Begr&#252;ndung, die konkret genug ist, um dem Mieter die &#252;berschl&#228;gige Einsch&#228;tzung seiner Rechtsverteidigung zu erm&#246;glichen. Dazu sind im K&#252;ndigungsschreiben vergleichende Ertragserhebungen anzustellen, die die Sanierungs-, Abriss- und Neubaukosten sowie die Ertr&#228;ge vor und nach der geplanten Bauma&#223;nahme einander gegen&#252;berstellen.</li>
<li>F&#252;r eine formell wirksame K&#252;ndigungserkl&#228;rung ist noch keine detaillierte, im einzelnen nachpr&#252;fbare Kostensch&#228;tzung vorzulegen; die &#220;berpr&#252;fung der behaupteten Kostenvolumina ist vielmehr eine Frage der materiellen Wirksamkeit der K&#252;ndigung.</li>
<li>Soll wegen unstreitig vorhandener Baum&#228;ngel mit entsprechenden Sanierungskosten ein Geb&#228;ude abgerissen und an dessen Stelle ein Neubau errichtet werden, hat der Vermieter darzulegen und zu belegen, dass die Ersatzbebauung tats&#228;chlich entsprechend der K&#252;ndigungserkl&#228;rung verwirklicht werden wird, wie hoch die Kosten von Abriss und Neubau sein werden, und welche Ertr&#228;ge mit der Bewirtschaftung des Neubaus erzielt werden k&#246;nnen.</li>
<li>Hat der Vermieter weder substanziiert dargelegt, dass er die in der K&#252;ndigung angegebene Ersatzbebauung tats&#228;chlich umsetzt, noch eine detaillierte Kostensch&#228;tzung f&#252;r die Komplettsanierung vorgelegt, noch plausibel dargelegt, welche Ertr&#228;ge er sich aus der Bewirtschaftung des neuen Geb&#228;udes erhofft, sondern lediglich Mietpreise angegeben, die weit &#252;ber der derzeit gezahlten Miete und den Preisen des g&#252;ltigen Mietspiegels liegen, so ist die K&#252;ndigung materiell unwirksam.</li>
</ol>
<p>LG Berlin, Urteil vom 19.06.2009 -63 S 12/08- in WuM 2009, 466</p>
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		<title>BGH &#8211; K&#252;ndigung wegen Hinderung wirtschaftlicher Verwertung</title>
		<link>http://mietrechtsinfo.de/2009/01/bgh-kuendigung-wegen-hinderung-wirtschaftlicher-verwertung/</link>
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		<pubDate>Wed, 28 Jan 2009 14:13:18 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Alexander Ziemann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Kündigung]]></category>
		<category><![CDATA[Verwertungskündigung]]></category>

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		<description><![CDATA[Eine wirtschaftliche Verwertung ist angemessen im Sinne des § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB, wenn sie von vern&#252;nftigen, nachvollziehbaren Erw&#228;gungen getragen wird. Die Beurteilung der Frage, ob dem Eigent&#252;mer durch den Fortbestand eines Mietvertrages erhebliche Nachteile entstehen und er deshalb zur K&#252;ndigung des Mietverh&#228;ltnisses berechtigt ist, ist vor dem Hintergrund der Sozialpflichtigkeit des Eigentums [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<ol>
<li>Eine wirtschaftliche Verwertung ist angemessen im Sinne des § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB, wenn sie von vern&#252;nftigen, nachvollziehbaren Erw&#228;gungen getragen wird.</li>
<li>Die Beurteilung der Frage, ob dem Eigent&#252;mer durch den Fortbestand eines Mietvertrages erhebliche Nachteile entstehen und er deshalb zur K&#252;ndigung des Mietverh&#228;ltnisses berechtigt ist, ist vor dem Hintergrund der Sozialpflichtigkeit des Eigentums (Art. 14 Abs. 2 GG) und damit des grunds&#228;tzlichen Bestandsinteresses des Mieters, in der bisherigen Wohnung als seinem Lebensmittelpunkt zu verbleiben, vorzunehmen. Die hierzu erforderliche Abw&#228;gung entzieht sich einer generalisierenden Betrachtung; sie l&#228;sst sich nur im Einzelfall unter Ber&#252;cksichtigung aller Umst&#228;nde des Einzelfalls und der konkreten Situation des Vermieters treffen.</li>
<li>Ist wegen des Alters und schlechten baulichen Zustands eines Geb&#228;udes gemessen an &#252;blichen Wohnverh&#228;ltnissen eine &#8220;Vollsanierung&#8221; oder ein Abriss mit anschlie&#223;ender Errichtung eines Neubaus geboten, kann ein erheblicher Nachteil des Vermieters im Sinne des <a href="http://www.juris.de/jportal/portal/t/15xm/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&amp;showdoccase=1&amp;js_peid=Trefferliste&amp;documentnumber=1&amp;numberofresults=2&amp;fromdoctodoc=yes&amp;doc.id=BJNR001950896BJNE058702377&amp;doc.part=S&amp;doc.price=0.0#focuspoint">§ 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB</a> darin liegen, dass er anderenfalls auf notd&#252;rftige Ma&#223;nahmen (&#8220;Minimalsanierung&#8221;) verwiesen ist, die weder zu einer nachhaltigen Verbesserung noch zur Verl&#228;ngerung einer verh&#228;ltnism&#228;&#223;ig geringen Restlebensdauer des Geb&#228;udes (hier 15 bis 20 Jahre) f&#252;hren.</li>
</ol>
<p>BGH, Urteil vom 28.01.2009 &#8211; VIII ZR 8/08- in WuM 2009, 183 und GE 2009, 381</p>
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