Der Mieter schuldet keine Durchführung der Schönheitsreparaturen, wenn er neben der Überbürdung der laufenden Schönheitsreparaturen formularvertraglich verpflichtet wird, bei Auszug die Wohnung „in einem bewohnbaren tadellosen Zustand“ zu übergeben.
LG Berlin v. 29.6.2004 – 63 S 34/04 -‚ MM 04, 339
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