LG Berlin: Betriebskostenabrechnung nach Miteigentumsanteilen unzulässig!

Leitsatz: Werden die Betriebskosten – ohne dass dies vertraglich vereinbart ist – nach Mit­eigentumsanteilen umgelegt, ist die Abrechnung auch dann formal unwirksam, wenn die Dif­ferenz zwischen Miteigentumsanteilen und Wohnfläche nur gering ist.

LG Berlin v. 27.9.2004 – 67 S 158/04 -, MM 04, 410 und GE 2005, 617

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LG Bochum: Wirtschaftlichkeit beim Wärmecontracting

  1. Beinhaltet eine Betriebskostenabrechnung Kosten eines Wärmelieferanten (Wärmecontracting), so ist es nicht erforderlich, dass diese Kosten im einzelnen aufgeschlüsselt werden.
  2. Die gesamten Kosten des Wärmecontractors können jedenfalls dann auf die Mieter umgelegt werden, wenn dies bereits im Mietvertrag vereinbart wurde.
  3. Den Kosten kann grundsätzlich nicht entgegengehalten werden, dass der Aufwand im Vergleich zu einer herkömmlichen Beheizung unwirtschaftlich sei.
  4. Das Gebot der Wirtschaftlichkeit erstreckt sich nur auf die Auswahl eines günstigen Wärmelieferanten.

LG Bochum 5 S 52/04 vom 18.06.2004; ZMR 2004, 675

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BGH: Umlage von Grundsteuer auch nach (vereinbarter-) Wohnfläche

Abrechnung von Grundsteuer hinsichtlich einer Eigentumswohnung

Die Umlage von Grundsteuern im Rahmen einer Betriebskostenabrechnung nach dem Verhältnis der Wohn- und Nutzflächen ist jedenfalls dann zulässig, wenn dieser Umlagemaßstab vertraglich vereinbart ist.

BGH VIIIZR 169/03 vom 26.05.2004; GE 2004, 879

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BGH: Dachrinnenreinigung als Betriebskosten

Kos­ten ei­ner Dach­rei­ni­gung sind als sons­ti­ge Be­triebs­kos­ten um­la­ge­fä­hig. Sons­ti­ge Be­triebs­kos­ten sind nur dann um­la­ge­fä­hig, wenn die Um­le­gung der im Ein­zel­nen be­stimm­ten Kos­ten mit dem Mie­ter ver­ein­bart wor­den ist.

BGH, Ur­teil vom 07.04.2004 – VI­II ZR 167/03 – Fund­stel­le: GE 2004, 613

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BGH – keine Pflichtverletzung des Vermieters bei zu niedrigen Heizkostenvorauszahlungen

Liegen keine besonderen Umstände vor, begeht der Vermieter keine Pflichtverletzung beim Vertragsschluß, wenn er mit dem Mieter Vorauszahlungen für Nebenkosten vereinbart, die die Höhe der später anfallenden tatsächlichen Kosten nicht nur geringfügig, sondern auch deutlich unterschreiten.

BGH, Urteil vom 11.02.2004 -VIII ZR 195/03- in WuM 2004, 201 oder GE 2004, 416 oder NJW 2004, 1102

LG Potsdam: Wirtschaftlichkeit bei Umstellung auf Fernwärme

Der Vermieter ist verpflichtet, den vermieteten Grundbesitz kostengünstig zu bewirtschaften. Die Abrechnung von Fernwärme zur Wohnungsbeheizung auf der Basis eines weit überdurchschnittlichen Bezugspreises braucht der Mieter regelmäßig nicht hinzunehmen.

LG Potsdam 11 S 233/02 vom 05.06.2003; WuM 2004, 480

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BGH: Betriebskostenabrechnung durch ZV

Betriebs- und Heizkosten: Der Zwangsverwalter hat die Betriebskosten für einn Grundstück auch für solche Zeiträumeabzurechnen, die vor seiner Bestellung liegen, sofern eine etwaige Nachforderung aus der Abrechnung noch von der Beschlagnahme der Zwangsverwaltung erfasst wäre (§§ 21, 148 ZVG).

Soweit der Zwangsverwalter zur Abrechnung verpflichtet ist, hat er auch ein Guthaben unter Berücksichtigung aller im Abrechnungszeitraum gezahlten Vorauszahlungen des Mieters auszukehren.

BGH VIIIZR 333/02 vom 26.03.2003; GE 2003, 945; WuM 2003, 390

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LG Berlin – Darlegungspflicht für Hauswartkosten, Aufzugswartung

  1. Die Betriebskostenabrechnung ist um die Wartungskosten für den Aufzug zu kürzen, wenn der Vermieter den in den Wartungskosten enthaltenen Anteil für Instandsetzung nicht ausreichend dargelegt hat. Denn bei Vollwartungsverträgen ist ein entsprechender Abzug zu machen.
  2. Die Betriebskostenabrechnung ist um die Hauswartskosten zu kürzen, wenn der Vermieter nicht vorträgt, mit welchen Aufgaben der Hauswart betraut ist und auf welcher Grundlage der abzuziehende Anteil für Verwaltungs- und Instandhaltungstätigkeit ermittelt worden ist.

LG Berlin, Urteil vom 15.03.2002 in GE 2003, 257