Leitsatz: Werden die Betriebskosten – ohne dass dies vertraglich vereinbart ist – nach Miteigentumsanteilen umgelegt, ist die Abrechnung auch dann formal unwirksam, wenn die Differenz zwischen Miteigentumsanteilen und Wohnfläche nur gering ist.
LG Berlin v. 27.9.2004 – 67 S 158/04 -, MM 04, 410 und GE 2005, 617
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