BGH: vereinbarte Modernisierungsmieterhöhung und Kappungsgrenze

Bei der Berechnung der Kappungsgrenze nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 MHG bleiben auch solche Mieterhöhungen unberücksichtigt, die auf den in den §§3-5 MHG genannten Gründen beruhen, jedoch nicht in dem dort vorgesehenen einseitigen Verfahren vom Vermieter geltend gemacht, sondern einvernehmlich von den Parteien vereinbart worden sind.

BGH VIIIZR 185/03 vom 28.04.2004; WuM 2004, 344

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BGH: Kein Wirtschaftlichkeitsgebot bei Energiesparmaßnahmen

Im Be­reich des preis­ge­bun­de­nen Wohn­raums wird die Zu­läs­sig­keit ei­ner Mie­ter­hö­hung we­gen Ener­gie ein­spa­ren­der Mo­der­ni­sie­rungs­maß­nah­men im Grund­satz nicht durch das Ver­hält­nis zu der hier­durch be­wirk­ten Heiz­kos­te­ner­spar­nis (so­ge­nann­tes Ge­bot der Wirt­schaft­lich­keit) be­grenzt.

BGH, Ur­teil vom 03.03.2004 – VI­II ZR 149/03 – Fund­stel­le: GE 2004, 620 und NZM 2004, 336

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BGH – Mietverzicht wegen öffentlichen Modernisierungsmitteln

1. Zu einem „vorläufigen Mietverzicht“ bei durch öffentliche Mittel geförderten Baumaßnahmen.

2. Nach § 2 MHRG kann der Vermieter lediglich die Zustimmung des Mieters zu einem berechtigten Erhöhungsverlangen beanspruchen; hiergegen verstößt eine Mietvertragsabrede, wonach für die Dauer der Mietpreisbindung auf die Geltendmachung eines gesondert ausgewiesenen Modernisierungszuschlags verzichtet wird.

BGH, Urteil vom 12. 11. 2003 – VIII ZR 41/03 (LG Berlin) in GE 2004, 105 und WuM 2004, 29

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BGH – Miethöhebegrenzung durch Vereinbarung nach Modernisierung

Zur Frage der Fortgeltung einer wegen öffentlicher Förderung von Modernisierungsmaßnahmen vertraglich vereinbarten Beschränkung von Mieterhöhungen, wenn der neue Vermieter das Wohnhaus in der Zwangsversteigerung erworben hat, ohne die Verpflichtungen aus dem öffentlich-rechtlichen Fördervertrag von dem Rechtsvorgänger zu übernehmen.

BGH, Urteil vom 10.09.2003 -VIII ZR 58/03- in WuM 2003, 694 und GE 2004, 292

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KG – Vermieter zur Aufsplittung von Modernisierung und Instandsetzung verpflichtet

MHG § 2 Abs 1 S 2 (jetzt: § 559 a Abs. 5 BGB) ist bei einem Erhöhungsverlangen auch dann zu prüfen, wenn die Wohnung, für die der Vermieter die Zustimmung des Mieters zur Mieterhöhung begehrt, im sogenannten LAMOD-Programm (Landesmodernisierungsprogramm des Landes Berlin) instandgesetzt und modernisiert worden ist und der mit dem Zustimmungsverlangen begehrte Mietzins nicht über dem Mietzins liegt, der sich nach den im Fördervertrag zugelassenen Mietzinssteigerungen ergibt.

KG, RE vom 17.01.2002 – 9 RE-Miet 4/01- in WuM 2002, 144 und GE 2002, 259

KG – Modernisierungsmieterhöhung durch Erwerber

Der Erwerber eines Grundstücks, der nach BGB § 571 Abs 1 in das Mietverhältnis eingetreten ist, kann den Mietzins nach durchgeführter Modernisierung nach MHG § 3 Abs 1 (juris: MietHöReglG) erhöhen, wenn die Modernisierungsarbeiten vom Veräußerer und ehemaligen Vermieter veranlasst worden sind, mit ihrer Ausführung vor Eigentumswechsel begonnen worden ist und diese nach Eintritt des Erwerbers in das Mietverhältnis abgeschlossen worden sind.

KG, 8 RE-Miet 2505/00 vom 08.05.2000 in WuM 2000, 300 und GE 2000, 747

KG – Erwerbers einer mit öffentlichen Mitteln modernisierten preisfreien Wohnung, Abzug von Kürzungsbeträgen

Die Verpflichtung aus MHG § 2 Abs 1 S 2 trifft nur denjenigen Vermieter, der den Mietzins nach MHG § 3 erhöht hat oder erhöhen könnte. Diese Voraussetzungen liegen bei dem Erwerber eines mit öffentlichen (oder ihnen gleichgestellten) Mitteln modernisierten preisfreien Wohnraums nicht vor. Unberührt bleibt eine rechtsgeschäftlich übernommene Verpflichtung des Erwerbers (oder ein mietvertragliche Verpflichtung des Veräußerers, in die er gem BGB § 571 eingetreten ist), den vom Mieter zu fordernden Mietzins in bestimmter Weise zu gestalten (Verpflichtungsmiete).

KG, RE vom 15.09.1997 -8 RE-Miet 6517/96- in WuM 1997, 605