BGH – Klage im Urkundenprozess bei Mängeln

Ansprüche auf Miete aus Wohnraummietverträgen können jedenfalls auch dann im Urkundenprozess geltend gemacht werden, wenn der Mieter die Wohnung in vertragsgemäßem Zustand erhalten hat und die Einrede des nicht erfüllten Vertrages darauf stützt, ein Mangel sei nachträglich eingetreten (Fortführung von BGH, Urteil vom 1. Juni 2005 – VIII ZR 216/04, NJW 2005, 2701).

BGH v. 20.12.2006 – VIII ZR 112/06 –

BGH – Auslandswohnsitz einer Mietvertragspartei nach Rechtshängigkeit

Der Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit der Klage ist auch dann für die Rechtsmittelzuständigkeit maßgebend, wenn eine Partei später im Laufe des Verfahrens ihren Wohnsitz in das Ausland verlegt. An der so begründeten Rechtsmittelzuständigkeit ändert auch die Erhebung einer Widerklage nach der Wohnsitzverlegung einer Partei nichts.

BGH v. 3.5.2006 – VIII ZB 88/05 – WuM 2006, 457; GE 2006, 1034

BGH – Verjährung von Ersatzansprüchen des Vermieters vor Mietende

Die Verjährung der Ersatzansprüche des Vermieters beginnt nach § 548 Abs. 1 Satz 2, § 200 Satz 1 BGB mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält (im Anschluss an Senat, BGHZ 162, 30). Dies gilt auch dann, wenn der Mietvertrag erst später endet.

BGH v. 15.3.2006 – VIII ZR 123/05 – WuM 2006, 319; GE 2006, 640

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Kautionsrückzahlung durch Zwangsverwalter nach Aufhebung der Zwangsverwaltung

  1. Ein Zwangsverwalter, der auf Rückgabe einer Mietsicherheit klageweise in Anspruch ge-nommen wird, ist zur Führung des Prozesses jedenfalls dann nicht mehr befugt, wenn die Zwangsverwaltung vor Rechtshängigkeit der Streitsache aufgehoben worden ist.
  2. In diesem Fall ist die Klage mangels Prozessführungsbefugnis des als Zwangsverwalter in Anspruch genommenen Beklagten als unzulässig abzuweisen.

BGH v. 25.5.2005-VIII ZR 301/03 -, WuM 2005, 463; NZM 2006, 312; GE 2005, 1418 und 1484

VerfGH Berlin – Anforderungen an Verfassungsbeschwerde, Verletzung rechtlichen Gehörs

1. Die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gem ZPO § 544 Abs 1 S 1 gehört nur dann zum Rechtsweg, wenn der Wert der mit der Revision geltend gemachten Beschwer 20.000 Euro übersteigt.
2. Das Recht auf Wohnraum im Sinne der Verfassung von Berlin Artikel 28 Abs 1 S 1 kann – über seine Qualität als Programmsatz hinaus – allenfalls vor Obdachlosigkeit schützen. Es begründet weder ein allgemeines Behaltensrecht für eine bestimmte bezogene Wohnung noch – jenseits der Obdachlosigkeit – einen sonstigen Anspruch eines einzelnen Bürgers (vgl VerfGH Berlin, 17. März 1994, 139/93, LVerfGE 2, 9 <11>).
3. Die in Artikel 80 normierte Bindung der Richter an die Gesetze begründet kein subjektives Recht des einzelnen Bürgers, sondern beinhaltet eine rechtsstaatliche Aussage mit nur objektivrechtlichem Gehalt (vgl VerfGH Berlin, 6. Dezember 20026, 188/01, Grundeigentum 2003, 182).
4. Das rechtliche Gehör (Artikel 15 Abs 1) ist verletzt, wenn sich aus den Umständen des Einzelfalls eindeutig ergibt, dass ein Fachgericht einen ausreichend substantiierten entscheidungserheblichen Vortrag eines Prozessbeteiligten begründungslos übergeht (vgl BVerfG, 10. Juli 1991, 2 BvR 206/91, NJW 1992, 679).
5. Hier: Dadurch, dass das LG den vom Vermieter geltend gemachten Eigenbedarf ohne Beweisaufnahme seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, obwohl der Beschwerdeführer die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen einer Eigenbedarfslage wirksam mit Nichtwissen iSv ZPO § 138 Abs 4 bestritten hat, wird das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt.

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschluss vom 14. Februar 2005 -186/04- in GE 2005, 542

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BGH – Streitwert künftige Zahlung und Feststellungsklage

  1. Im Falle einer Klage auf künftige Miete bestimmt sich der Gebührenstreitwert nach §§ 12 Abs. 1 GKG, 9 ZPO; eingeklagte Mietrückstände sind entsprechend § 17 Abs. 4 GKG hinzuzurechnen.
  2. Der Gebührenstreitwert einer Feststellungsklage über die Höhe der Miete richtet sich nach § 3 ZPO, begrenzt durch den Wert einer entsprechenden Leistungsklage.
  3. Zur Streitwertberechnung bei Leistungsklage und wechselseitig erhobenen Feststellungsklagen im Rahmen eines Mietverhältnisses.

BGH, Beschluss vom 17.03.2004 -XII ZR 162/00- in WuM 2004, 368

BGH – Keine Hinterlegung bei Ungewissheit über den Vermieter

Eine Hinterlegung wegen Unklarheit über die Person des Gläubigers gem. § 372 BGB ist nur in Ausnahmefällen und nur dann zulässig, wenn der Mieter (hier: ein bundesweit tätiges Filialunternehmen mit eigener Rechtsabteilung) in keiner Weise Gewissheit über den richtigen Gläubiger bzw. Vermieter erlangen kann.

BGH XII ZR 23/00, Urteil vom 12.02.2003 in NJW 2003, 1809

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BGH: Keine Hinterlegung bei Ungewissheit über den Vermieter

Entscheidung des BGH zur Hinterlegung bei unklaren Eigentumsverhältnissen

Eine Hinterlegung wegen Unklarheit über die Person des Gläubigers gem. § 372 BGB ist nur in Ausnahmefällen und nur dann zulässig, wenn der Mieter (hier: ein bundesweit tätiges Filialunternehmen mit eigener Rechtsabteilung) in keiner Weise Gewissheit über den richtigen Gläubiger bzw. Vermieter erlangen kann.
BGH XII ZR 23/00 vom 12.02.2003 in NJW 2003, 1809

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