BGH: Keine doppelte Renovierungsvereinbarung!

Schönheitsreparaturen – Endrenovierung und starre Renovierungsfristen

Wenn die Schönheitsreparaturen formularmäßig laufend (turnusmäßig) und als Endrenovierung auf den Mieter abgewälzt werden, verstößt das wegen unangemessener Benachteiligung gegen das AGB Gesetz und ist unwirksam.Dies gilt insbesondere auch dann, wenn beide Klauseln äußerlich getrennt sind, also eine Klausel im Mietvertrag steht und die andere im Anhang.

BGH VIIIZR 335/02 vom 25.06.2003; NZM 2003, 755

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BGH: Alte vertragliche Fristenregelungen bleiben wirksam

§ 573 c Abs. 4 BGB ist auf Formularklauseln in einem vor dem 01.09.2001 abgeschlossenen Mietvertrag nicht anzuwenden, auch wenn die Klauseln nur wörtlich oder sinngemäß die damalige gesetzliche Regelung wiedergeben Art. 229 § 3 X EGBGB.

BGH VIII ZR 240/02 vom 18.06.2003; GE 2003, 1147; NZM 2003, 711

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BGH – vertraglicher Ausschluss von Schadensersatzansprüchen wegen Sachschäden

Der vertragliche Ausschluß von Schadensersatzansprüchen des Mieters gegen den Vermieter wegen Sachschäden, welche durch Mängel der Mietsache verursacht sind, für die der Vermieter aufgrund leichter Fahrlässigkeit einzustehen hat, durch die in einem vom Vermieter gestellten Formularmietvertrag über Wohnraum enthaltene Klausel

„Führt ein Mangel des Mietobjekts zu Sach- oder Vermögensschäden, so haftet der Vermieter gegenüber dem Mieter … für diese Schäden – auch aus unerlaubter Handlung – nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.“

ist wegen Verstoßes gegen AGBG § 9 unwirksam.

BGH, Beschluss vom 24.10.2001 -VIII ARZ 1/01- in WuM 2002, 141 und GE 2002, 186

KG – Verspätete Annahme eines Gewerbemietvertrags durch Hausverwalter

Fehlende Schriftform bei verspäteter Annahme eines Vertragsangebots, Abschluss des Gewerbemietvertrags, § 146 BGB a.F. § 150 Abs 1 BGB

Hat der Mietinteressent auf dem von der Hausverwaltung des Vermieters verwendeten Vertragsformular ein Angebot auf Abschluß eines Mietvertrages abgegeben, nachdem bereits eine Vorprüfung der Hausverwaltung bezüglich des gewünschten Mietvertrages stattgefunden hatte, so gilt für die Annahme des Vertragsangebots eine Frist von lediglich vier bis fünf Tagen (zwei bis drei Tage Überlegungsfrist sowie zwei weitere Tage für die Übermittlung). Eine nach Ablauf dieser Frist erklärte Annahme ist verspätet (Festhaltung KG Berlin, 22. März 1999, 23 U 8203/98).

KG, Urteil vom 04.12.2000 -8 U 304/99- in WuM 2001, 111 und GE 2001, 418

KG – Schönheitsreparaturen in DDR-Altmietverträgen

Die Klausel „Für die malermäßige Instandhaltung während der Dauer des Mietverhältnisses ist der Mieter verantwortlich.“ in einem zum Zeitpunkt der Geltung des ZGB geschlossenen Mietvertrag über eine im ehemaligen Ost-Berlin gelegene Wohnung verpflichtet der Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses nicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen. Hat der Mieter während der Mietzeit keine oder nur unzureichende Instandhaltungsarbeiten durchgeführt, so ist er bei Beendigung des Mietverhältnisses zum Schadensersatz nur insoweit verpflichtet, als hierdurch Mängel an der Substanz des Wohnraums verursacht worden sind oder ein erhöhter Aufwand an Arbeit, Anstrich und Kosten wegen übermäßiger Abnutzung bei der Renovierung erforderlich werden, wobei sich der Ersatzanspruch des Vermieters nur auf die insoweit notwendigen Mehrkosten erstreckt.

KG Berlin, RE in Mietsachen vom 16. Oktober 2000 – 8 RE-Miet 7674/00 – in WuM 2000, 590 zitiert nach juris

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LG Stuttgart: Rückforderung bei Renovierung ohne Verpflichtung

Führt der Mieter nach Vertragsende im Vertrauen auf die Weisung des Vermieters ohne Kenntnis von der Unwirksamkeit der formularvertragli­chen Abwälzung der Schönheitsrepa­raturpflicht die Renovierungsarbei­ten aus, vorenthält er die Wohnung nicht und es steht ihm gegen den Vermieter ein Anspruch auf Ersatz der an den ausführenden Hand­werker gezahl­ten Geldbeträge zu.

LG Stuttgart v. 13.4.2000 – 16 S 154/99 -, WM 04, 665

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KG – Verspätete Annahme eines Vertragsangebotes duch Hausverwalter

Schriftform des Gewerbemietvertrags, § 147 Abs. 2 BGB, § 150 BGB

Behält sich der Vermieter die Annahme oder Ablehnung des ihm vorliegenden Mietvertragsangebots des Mieters vor, so richtet sich die Annahmefrist , bis zu deren Ablauf die Annahmeerklärung dem Mietinteressenten zugegangen sein muß, nach den regelmäßigen Umständen, soweit anderes nicht vereinbart ist. (Hier: Übermittlung der Annahmeerklärung der Hausverwaltung zum Formularmietvertrag über Ladenräume innerhalb fünf Werktagen als nach den Umständen großzügig bemessener Zeitraum).

KG, Urteil vom 22.03.1999 -23 U 8203/98- in WuM 1999, 323

BGH-Zwischenvermietung für Wohnraummieter

Der Mietvertrag, den die Bundesrepublik Deutschland mit dem Vermieter von Wohnungseigentum abschließt, um der ihr nach dem Natotruppenstatut und dem Zusatzabkommen zum Natotruppenstatut obliegenden Verpflichtung zur Deckung des Wohnraumbedarfs der US-Streitkräfte nachzukommen, ist kein Wohnraummietvertrag.
BGH, Urteil vom 13.02.1985 -VIII ZR 36/84- in WuM 1985, 288; NJW 1985, 1722