Schönheitsreparaturen – Endrenovierung und starre Renovierungsfristen
Wenn die Schönheitsreparaturen formularmäßig laufend (turnusmäßig) und als Endrenovierung auf den Mieter abgewälzt werden, verstößt das wegen unangemessener Benachteiligung gegen das AGB Gesetz und ist unwirksam.Dies gilt insbesondere auch dann, wenn beide Klauseln äußerlich getrennt sind, also eine Klausel im Mietvertrag steht und die andere im Anhang.
BGH VIIIZR 335/02 vom 25.06.2003; NZM 2003, 755