BGH – Keine Hinterlegung bei Ungewissheit über den Vermieter

Eine Hinterlegung wegen Unklarheit über die Person des Gläubigers gem. § 372 BGB ist nur in Ausnahmefällen und nur dann zulässig, wenn der Mieter (hier: ein bundesweit tätiges Filialunternehmen mit eigener Rechtsabteilung) in keiner Weise Gewissheit über den richtigen Gläubiger bzw. Vermieter erlangen kann.

BGH XII ZR 23/00, Urteil vom 12.02.2003 in NJW 2003, 1809

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BGH: Keine Hinterlegung bei Ungewissheit über den Vermieter

Entscheidung des BGH zur Hinterlegung bei unklaren Eigentumsverhältnissen

Eine Hinterlegung wegen Unklarheit über die Person des Gläubigers gem. § 372 BGB ist nur in Ausnahmefällen und nur dann zulässig, wenn der Mieter (hier: ein bundesweit tätiges Filialunternehmen mit eigener Rechtsabteilung) in keiner Weise Gewissheit über den richtigen Gläubiger bzw. Vermieter erlangen kann.
BGH XII ZR 23/00 vom 12.02.2003 in NJW 2003, 1809

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LG Berlin – Darlegungspflicht für Hauswartkosten, Aufzugswartung

  1. Die Betriebskostenabrechnung ist um die Wartungskosten für den Aufzug zu kürzen, wenn der Vermieter den in den Wartungskosten enthaltenen Anteil für Instandsetzung nicht ausreichend dargelegt hat. Denn bei Vollwartungsverträgen ist ein entsprechender Abzug zu machen.
  2. Die Betriebskostenabrechnung ist um die Hauswartskosten zu kürzen, wenn der Vermieter nicht vorträgt, mit welchen Aufgaben der Hauswart betraut ist und auf welcher Grundlage der abzuziehende Anteil für Verwaltungs- und Instandhaltungstätigkeit ermittelt worden ist.

LG Berlin, Urteil vom 15.03.2002 in GE 2003, 257

LG Berlin – Gerichtsstand – Berufung bei ausländischem Vermieter

Wohnt der Kläger im Ausland oder hat die klagende Firma oder Organisation ihren regulären Sitz oder ihre Hauptniederlassung im Ausland, dann ist auch in Mietsachen die Berufung gegen ein Urteil des Amtsgerichts beim Kammergericht einzulegen; eine beim Landgericht Berlin eingelegteBerufung ist als unzulässig zu verwerfen.

LG Berlin 67 S 256/02 vom 07.11.2002 in GE 2003, 189

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KG – Vermieter zur Aufsplittung von Modernisierung und Instandsetzung verpflichtet

MHG § 2 Abs 1 S 2 (jetzt: § 559 a Abs. 5 BGB) ist bei einem Erhöhungsverlangen auch dann zu prüfen, wenn die Wohnung, für die der Vermieter die Zustimmung des Mieters zur Mieterhöhung begehrt, im sogenannten LAMOD-Programm (Landesmodernisierungsprogramm des Landes Berlin) instandgesetzt und modernisiert worden ist und der mit dem Zustimmungsverlangen begehrte Mietzins nicht über dem Mietzins liegt, der sich nach den im Fördervertrag zugelassenen Mietzinssteigerungen ergibt.

KG, RE vom 17.01.2002 – 9 RE-Miet 4/01- in WuM 2002, 144 und GE 2002, 259

BGH – vertraglicher Ausschluss von Schadensersatzansprüchen wegen Sachschäden

Der vertragliche Ausschluß von Schadensersatzansprüchen des Mieters gegen den Vermieter wegen Sachschäden, welche durch Mängel der Mietsache verursacht sind, für die der Vermieter aufgrund leichter Fahrlässigkeit einzustehen hat, durch die in einem vom Vermieter gestellten Formularmietvertrag über Wohnraum enthaltene Klausel

„Führt ein Mangel des Mietobjekts zu Sach- oder Vermögensschäden, so haftet der Vermieter gegenüber dem Mieter … für diese Schäden – auch aus unerlaubter Handlung – nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.“

ist wegen Verstoßes gegen AGBG § 9 unwirksam.

BGH, Beschluss vom 24.10.2001 -VIII ARZ 1/01- in WuM 2002, 141 und GE 2002, 186

KG – Verspätete Annahme eines Gewerbemietvertrags durch Hausverwalter

Fehlende Schriftform bei verspäteter Annahme eines Vertragsangebots, Abschluss des Gewerbemietvertrags, § 146 BGB a.F. § 150 Abs 1 BGB

Hat der Mietinteressent auf dem von der Hausverwaltung des Vermieters verwendeten Vertragsformular ein Angebot auf Abschluß eines Mietvertrages abgegeben, nachdem bereits eine Vorprüfung der Hausverwaltung bezüglich des gewünschten Mietvertrages stattgefunden hatte, so gilt für die Annahme des Vertragsangebots eine Frist von lediglich vier bis fünf Tagen (zwei bis drei Tage Überlegungsfrist sowie zwei weitere Tage für die Übermittlung). Eine nach Ablauf dieser Frist erklärte Annahme ist verspätet (Festhaltung KG Berlin, 22. März 1999, 23 U 8203/98).

KG, Urteil vom 04.12.2000 -8 U 304/99- in WuM 2001, 111 und GE 2001, 418

KG – Schönheitsreparaturen in DDR-Altmietverträgen

Die Klausel „Für die malermäßige Instandhaltung während der Dauer des Mietverhältnisses ist der Mieter verantwortlich.“ in einem zum Zeitpunkt der Geltung des ZGB geschlossenen Mietvertrag über eine im ehemaligen Ost-Berlin gelegene Wohnung verpflichtet der Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses nicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen. Hat der Mieter während der Mietzeit keine oder nur unzureichende Instandhaltungsarbeiten durchgeführt, so ist er bei Beendigung des Mietverhältnisses zum Schadensersatz nur insoweit verpflichtet, als hierdurch Mängel an der Substanz des Wohnraums verursacht worden sind oder ein erhöhter Aufwand an Arbeit, Anstrich und Kosten wegen übermäßiger Abnutzung bei der Renovierung erforderlich werden, wobei sich der Ersatzanspruch des Vermieters nur auf die insoweit notwendigen Mehrkosten erstreckt.

KG Berlin, RE in Mietsachen vom 16. Oktober 2000 – 8 RE-Miet 7674/00 – in WuM 2000, 590 zitiert nach juris

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KG – Modernisierungsmieterhöhung durch Erwerber

Der Erwerber eines Grundstücks, der nach BGB § 571 Abs 1 in das Mietverhältnis eingetreten ist, kann den Mietzins nach durchgeführter Modernisierung nach MHG § 3 Abs 1 (juris: MietHöReglG) erhöhen, wenn die Modernisierungsarbeiten vom Veräußerer und ehemaligen Vermieter veranlasst worden sind, mit ihrer Ausführung vor Eigentumswechsel begonnen worden ist und diese nach Eintritt des Erwerbers in das Mietverhältnis abgeschlossen worden sind.

KG, 8 RE-Miet 2505/00 vom 08.05.2000 in WuM 2000, 300 und GE 2000, 747