Auch bei einer großen Wohnung ist ein Balkon mit einer Fläche von 4 m² als groß und geräumig im Sinne der Orientierungshilfe zum Berliner Mieterspiegel anzusehen.
LG Berlin, Urteil vom 03.12.2009 -67 S 411/08- in GE 2010, 204
Informationen und Rechtsprechung zum Mietrecht
Auch bei einer großen Wohnung ist ein Balkon mit einer Fläche von 4 m² als groß und geräumig im Sinne der Orientierungshilfe zum Berliner Mieterspiegel anzusehen.
LG Berlin, Urteil vom 03.12.2009 -67 S 411/08- in GE 2010, 204
Bei der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete ist ein Mietspiegel grundsätzlich nicht zu berücksichtigen, dessen Erhebungsstichtag nach dem Zeitpunkt des Zugangs des Mieterhöhungsverlangens liegt.
KG, Urteil vom 12.11.2009 -8 U 106/09- in GE 2010, 61
Die besondere Mietobergrenze für Wohnungen in geförderten ModInst-Wohnhäusern schließt das Recht des Vermieters nicht aus, Zustimmung zur Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete zu verlangen; die staatliche Förderung wirkt zugunsten des Mieters, nicht zu Lasten des Vermieters.
AG Pankow-Weißensee, Urteil vom 11.11.2009 -100 C 260/09- in GE 2009, 1629
LG Berlin, Urteil vom 03.11.2009 -63 S 184/09- in GE 2010, 767
1. Wandfliesen im Arbeitsbereich sind nur dann wohnwerterhöhend, wenn der gesamte Arbeitsbereich einschließlich Spüle abgedeckt ist.
2. Das Fehlen von Steckdosen im Bad ist als unzureichende Elektroinstallation wohnwertmindernd zu berücksichtigen.
3. Die bloße Wiederholung des Mietspiegeltextes zur Orientierungshilfe ist unsubstantiiert und damit unbeachtlich (hier: überwiegend moderne Isolierverglasung“).
4. Ein Trockenraum außerhalb der Wohnung ist ein zusätzlicher Nutzraum im Sinne der Orientierungshilfe.
LG Berlin, Urteil vom 12. Juli 2007 – 67 S 481/06 – in GE 2007, 1255