LG Berlin – Gerichtsstand – Berufung bei ausländischem Vermieter

Wohnt der Kläger im Ausland oder hat die klagende Firma oder Organisation ihren regulären Sitz oder ihre Hauptniederlassung im Ausland, dann ist auch in Mietsachen die Berufung gegen ein Urteil des Amtsgerichts beim Kammergericht einzulegen; eine beim Landgericht Berlin eingelegteBerufung ist als unzulässig zu verwerfen.

LG Berlin 67 S 256/02 vom 07.11.2002 in GE 2003, 189

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