- Heizkosten können nicht nach dem Abflussprinzip, sondern nur unter Ansatz des im Abrechnungszeitraum verbrauchten Brennstoffs abgerechnet werden (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 20. Februar 2008, VIII ZR 49/07, NJW 2008, 1300).
- Die auf der Anwendung des Abflussprinzips beruhende Fehlerhaftigkeit einer Heizkostenabrechnung kann nicht durch eine Kürzung der auf die Nutzer entfallenden Kostenanteile nach § 12 Abs. 1 HeizkostenV ausgeglichen werden.
- Eine Heizkostenabrechnung, bei der die Brennstoffkosten nach dem Abflussprinzip ermittelt sind, leidet an einem materiellen Fehler, der (inhaltlich beschränkt auf die Höhe der ursprünglich berechneten Nachzahlung) auch noch nach Ablauf der Jahresfrist gemäß § 556 Abs.3 BGB geltend gemacht werden kann.
BGH, Urteil vom 01.02.2012 -VIII ZR 156/11- in WuM 2012, 143